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EUEP
Rechtsausschuss (JURI)
Private Rechtsverfolgung
Sammelklagen/Verbandsklagen
Verbraucherschutz

Am 22. Oktober 2018 hat der Berichterstatter im federführenden Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments, Geoffroy Didier (EVP), seinen seit längerem erwarteten Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (Teil des New Deal for Consumers) vorgestellt (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 26.04.2018 und 06.07.2018). Änderungsanträge zum Berichtsentwurf konnten bis zum 6. November 2018 eingereicht werden. Die Abstimmung im Rechtsausschuss soll noch im Dezember stattfinden. Das Europäische Parlament will die Beratungen zum Richtlinienentwurf nach Möglichkeit vor den Europawahlen im Mai 2019 abschließen.

Der Berichtsentwurf von Didier enthält im Vergleich zum Kommissionsvorschlag einige Änderungen (auf das Wesentliche beschränkt):

  • Sammelklagen nach der Richtlinie sollen nur gegen Rechtsverstöße mit einer „breiten Öffentlichkeitswirkung“ zulässig sein, von denen mindestens 50 Verbraucher betroffen sind.

  • Qualifizierte Einrichtungen: Ausschließlich Verbraucherorganisationen oder unabhängige öffentliche Stellen sollen klagebefugt sein. An die qualifizierten Einrichtungen sollen zudem deutlich höhere Anforderungen gestellt werden. Ad-hoc Einrichtungen sind nicht zulässig. Qualifizierte Einrichtungen müssen auf nationaler Ebene mindestens 250 natürliche Personen als Mitglieder aufweisen können. Sie dürfen nicht durch Klägerkanzleien finanziert werden.

  • Die Finanzierung der Klagen durch Drittparteien soll grundsätzlich verboten sein. Eine Ausnahme soll jedoch für „individuelle Beiträge“ gelten.

  • Eine Kollektivklage nach der Richtlinie ist nur zulässig, wenn in derselben Sache im selben Mitgliedstaat und für dieselben Verbraucher nicht bereits eine andere Klage anhängig ist, um auf diese Weise Parallelverfahren im selben Mitgliedstaat zu verhindern.

  • Der Berichterstatter schlägt für alle Klagearten das Opt-in Prinzip vor, nach dem die qualifizierte Einrichtung zwingend das Mandat aller von der Klage umfassten Personen nachweisen muss. Eine Ausnahme soll nur im Falle von rein nationalen Fällen und Streuschäden gelten.

  • Schadensersatzsummen sollen nach Möglichkeit an die betroffenen Verbraucher ausgezahlt werden.

  • Auch die Einreichung kollektiver Feststellungsklagen soll zulässig sein.

  • Ein Vergleich soll bindend sein, wenn die Mehrheit der Verbraucher zustimmt.

  • Das „Loser Pays“ Prinzip und das Verbot von Strafschadensersatz sollen verpflichtend vorgeschrieben werden.

  • Die Anordnung einer Beweisoffenlegung darf nur nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Richter erfolgen.

Sammelklagen nach der Richtlinie sollen nur gegen Rechtsverstöße mit einer „breiten Öffentlichkeitswirkung“ zulässig sein, von denen mindestens 50 Verbraucher betroffen sind.

Qualifizierte Einrichtungen: Ausschließlich Verbraucherorganisationen oder unabhängige öffentliche Stellen sollen klagebefugt sein. An die qualifizierten Einrichtungen sollen zudem deutlich höhere Anforderungen gestellt werden. Ad-hoc Einrichtungen sind nicht zulässig. Qualifizierte Einrichtungen müssen auf nationaler Ebene mindestens 250 natürliche Personen als Mitglieder aufweisen können. Sie dürfen nicht durch Klägerkanzleien finanziert werden.

Die Finanzierung der Klagen durch Drittparteien soll grundsätzlich verboten sein. Eine Ausnahme soll jedoch für „individuelle Beiträge“ gelten.

Eine Kollektivklage nach der Richtlinie ist nur zulässig, wenn in derselben Sache im selben Mitgliedstaat und für dieselben Verbraucher nicht bereits eine andere Klage anhängig ist, um auf diese Weise Parallelverfahren im selben Mitgliedstaat zu verhindern.

Der Berichterstatter schlägt für alle Klagearten das Opt-in Prinzip vor, nach dem die qualifizierte Einrichtung zwingend das Mandat aller von der Klage umfassten Personen nachweisen muss. Eine Ausnahme soll nur im Falle von rein nationalen Fällen und Streuschäden gelten.

Schadensersatzsummen sollen nach Möglichkeit an die betroffenen Verbraucher ausgezahlt werden.

Auch die Einreichung kollektiver Feststellungsklagen soll zulässig sein.

Ein Vergleich soll bindend sein, wenn die Mehrheit der Verbraucher zustimmt.

Das „Loser Pays“ Prinzip und das Verbot von Strafschadensersatz sollen verpflichtend vorgeschrieben werden.

Die Anordnung einer Beweisoffenlegung darf nur nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Richter erfolgen.

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