Europäisches Parlament
Plattformökonomie
Digital Markets Act
Angenommene Texte – Gesetz über digitale Märkte ***I – Mittwoch, 15. Dezember 2021 (europa.eu)
Am 15. Dezember 2021 hat das EU-Parlament einen Text zur Abänderung des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act, DMA) mit 642 zu 8 Stimmen bei 46 Enthaltungen angenommen. Zuvor hatte der im Europäischen Parlament zuständige Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 23. November 2021 seinen Standpunkt zum DMA angenommen (vgl. FIW-Bericht vom 25.11.21.). Die vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommenen Texte werden nn das Mandat für die anstehenden Trilog-Verhandlungen bilden, welche alsbald unter französischer Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2022 beginnen werden (vgl. FIW-Bericht zum Kompromisstext der slowenischen Präsidentschaft vom 17.11.21).
Das EU-Parlament weitete den Anwendungsbereich des Gesetzes aus, nahm Änderungen an den Schwellenwerten vor, passte Verbote an und nahm neue Bestimmungen an, z. B. für personalisierte Werbung und die Interoperabilität von Dienstleistungen. Weitere Änderungen betreffen Beschränkungen sogenannter „Killer-Acquisitions“, die Durchsetzung auf EU-Ebene, die Rolle einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden und mögliche Geldbußen.
Über das Gesetz über digitale Dienste (DSA) – den parallel eingebrachten Vorschlag zur Regulierung von Online-Plattformen, der unter anderem Regeln für den Umgang mit illegalen Inhalten sowie für Algorithmen enthält – dürfte das Parlament im Januar abstimmen.
Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Kommissionstext:
- Benennung der Gatekeeper und Ausweitung der Kernplattformdienste
In dem angenommenen Text erhöhte das Europäische Parlament die Schwellenwerte, ab denen das Gesetz über digitale Märkte für Unternehmen gilt, auf 8 Mrd. EUR Jahresumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWW) und 80 Mrd. EUR Marktkapitalisierung. Unternehmen müssen dem Text außerdem in mindestens drei Mitgliedstaaten zentrale Plattformdienste anbieten und mindestens 45 Millionen Endnutzer pro Monat sowie mehr als 10 000 gewerbliche Nutzer haben. In einem Anhang wurde klargestellt, wie die Indikatoren der monatlichen Endnutzer und geschäftlichen Nutzer gemessen werden sollen.
Unter „Kernplattformdienste“ sollen auch Webbrowser, Dienste virtuelle Assistenten und Hybridfernsehen fallen.
- Ausweitung der Verhaltenspflichten:
Der Text enthält zusätzliche Regeln für die Nutzung von Daten für personalisierte oder auf bestimmte Zielgruppen zugeschnittene Werbung einerseits und für die Interoperabilität. So enthalten die Verhaltenspflichten jetzt auch ein Verbot personalisierter Werbung für Minderjährige. Darüber hinaus wurden zusätzliche Anforderungen an die Nutzung von Daten für gezielte oder mikrogezielte Werbung und die Interoperabilität von Dienstleistungen wie nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Diensten sozialer Netzwerke andererseits verankert. Gatekeeper dürfen auch keine personenbezogenen Daten aus verschiedenen Diensten kombinieren, solange die Nutzer dem nicht zugestimmt haben. Zudem wurden Vorgaben zur Interoperabilität von Messenger-Diensten und sozialen Netzwerken eingeführt. Die Nutzer sollen insgesamt mehr Wahlmöglichkeiten erhalten. Dazu soll die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen können, in denen die Einzelheiten zu Wahlmöglichkeiten spezifiziert werden.
- Adressierung von „Killer-Akquisitionen“:
Gatekeeper sind verpflichtet, die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss zu informieren. Nationale Wettbewerbsbehörden sollen auf dieser Grundlage Verfahren nach Art. 22 EUMR anstrengen können. Im Falle der systematischen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verpflichtungen kann die Kommission einem Gatekeeper nach einer Marktuntersuchung für einen begrenzten Zeitraum den Erwerb von Unternehmen in Bereichen, die für diese Verordnung relevant sind, untersagen.
- Zusammenarbeit auf EU-Ebene, Hinweisgeber und Geldbußen
Das Parlament schlägt die Einrichtung einer „hochrangigen europäischen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden“ vor, um die Zusammenarbeit und Koordination zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei ihren Durchsetzungsentscheidungen zu erleichtern. Geklärt werden soll weiter die Rolle der nationalen Wettbewerbsbehörden. Für den DMA insgesamt soll die Kommission zuständig bleiben.
Der DMA soll angemessene Vorkehrungen treffen, um es Hinweisgebern zu ermöglichen, die zuständigen Behörden auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung aufmerksam zu machen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.
Verdopplung der Geldbußen: Geldbußen sollen bis zu einer Höhe von 20 Prozent des gesamten weltweiten Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden können, nicht aber weniger als 4 Prozent betragen.
Angenommene Texte – Gesetz über digitale Märkte ***I – Mittwoch, 15. Dezember 2021 (europa.eu)
Am 15. Dezember 2021 hat das EU-Parlament einen Text zur Abänderung des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act, DMA) mit 642 zu 8 Stimmen bei 46 Enthaltungen angenommen. Zuvor hatte der im Europäischen Parlament zuständige Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 23. November 2021 seinen Standpunkt zum DMA angenommen (vgl. FIW-Bericht vom 25.11.21.). Die vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommenen Texte werden nn das Mandat für die anstehenden Trilog-Verhandlungen bilden, welche alsbald unter französischer Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2022 beginnen werden (vgl. FIW-Bericht zum Kompromisstext der slowenischen Präsidentschaft vom 17.11.21).
Das EU-Parlament weitete den Anwendungsbereich des Gesetzes aus, nahm Änderungen an den Schwellenwerten vor, passte Verbote an und nahm neue Bestimmungen an, z. B. für personalisierte Werbung und die Interoperabilität von Dienstleistungen. Weitere Änderungen betreffen Beschränkungen sogenannter „Killer-Acquisitions“, die Durchsetzung auf EU-Ebene, die Rolle einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden und mögliche Geldbußen.
Über das Gesetz über digitale Dienste (DSA) – den parallel eingebrachten Vorschlag zur Regulierung von Online-Plattformen, der unter anderem Regeln für den Umgang mit illegalen Inhalten sowie für Algorithmen enthält – dürfte das Parlament im Januar abstimmen.
Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Kommissionstext:
- Benennung der Gatekeeper und Ausweitung der Kernplattformdienste
In dem angenommenen Text erhöhte das Europäische Parlament die Schwellenwerte, ab denen das Gesetz über digitale Märkte für Unternehmen gilt, auf 8 Mrd. EUR Jahresumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWW) und 80 Mrd. EUR Marktkapitalisierung. Unternehmen müssen dem Text außerdem in mindestens drei Mitgliedstaaten zentrale Plattformdienste anbieten und mindestens 45 Millionen Endnutzer pro Monat sowie mehr als 10 000 gewerbliche Nutzer haben. In einem Anhang wurde klargestellt, wie die Indikatoren der monatlichen Endnutzer und geschäftlichen Nutzer gemessen werden sollen.
Unter „Kernplattformdienste“ sollen auch Webbrowser, Dienste virtuelle Assistenten und Hybridfernsehen fallen.
- Ausweitung der Verhaltenspflichten:
Der Text enthält zusätzliche Regeln für die Nutzung von Daten für personalisierte oder auf bestimmte Zielgruppen zugeschnittene Werbung einerseits und für die Interoperabilität. So enthalten die Verhaltenspflichten jetzt auch ein Verbot personalisierter Werbung für Minderjährige. Darüber hinaus wurden zusätzliche Anforderungen an die Nutzung von Daten für gezielte oder mikrogezielte Werbung und die Interoperabilität von Dienstleistungen wie nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Diensten sozialer Netzwerke andererseits verankert. Gatekeeper dürfen auch keine personenbezogenen Daten aus verschiedenen Diensten kombinieren, solange die Nutzer dem nicht zugestimmt haben. Zudem wurden Vorgaben zur Interoperabilität von Messenger-Diensten und sozialen Netzwerken eingeführt. Die Nutzer sollen insgesamt mehr Wahlmöglichkeiten erhalten. Dazu soll die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen können, in denen die Einzelheiten zu Wahlmöglichkeiten spezifiziert werden.
- Adressierung von „Killer-Akquisitionen“:
Gatekeeper sind verpflichtet, die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss zu informieren. Nationale Wettbewerbsbehörden sollen auf dieser Grundlage Verfahren nach Art. 22 EUMR anstrengen können. Im Falle der systematischen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verpflichtungen kann die Kommission einem Gatekeeper nach einer Marktuntersuchung für einen begrenzten Zeitraum den Erwerb von Unternehmen in Bereichen, die für diese Verordnung relevant sind, untersagen.
- Zusammenarbeit auf EU-Ebene, Hinweisgeber und Geldbußen
Das Parlament schlägt die Einrichtung einer „hochrangigen europäischen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden“ vor, um die Zusammenarbeit und Koordination zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei ihren Durchsetzungsentscheidungen zu erleichtern. Geklärt werden soll weiter die Rolle der nationalen Wettbewerbsbehörden. Für den DMA insgesamt soll die Kommission zuständig bleiben.
Der DMA soll angemessene Vorkehrungen treffen, um es Hinweisgebern zu ermöglichen, die zuständigen Behörden auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung aufmerksam zu machen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.
Verdopplung der Geldbußen: Geldbußen sollen bis zu einer Höhe von 20 Prozent des gesamten weltweiten Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden können, nicht aber weniger als 4 Prozent betragen.