Kommission
Private Rechtsverfolgung
Sammelklagen
Auf einer Veranstaltung in Berlin am 27. November 2017 zum Verbraucherrecht und kollektiven Rechtschutz hat Dr. Andreas Stein, Head of Unit A.1, DG Justice, Europäische Kommission, Einblicke in den Fahrplan der EU-Kommission zur Weiterentwicklung des kollektiven Rechtsschutzes im nächsten Jahr gegeben.
Allerdings lag zu dem Zeitpunkt noch kein Bericht zur Evaluierung der Empfehlung zum kollektiven Rechtsschutz von 2013 der EU-Kommission vor (vgl. FIW-Bericht vom 13.06.2013). Konkrete Angaben waren daher nicht möglich. Allerdings stelle die Kommission derzeit einen Fitness-Check über die gesamte Verbrauchergesetzgebung an.
Erste Trends zeigten, dass der Vergleich der Mitgliedstaaten demonstriere, dass Soft-Law-Instrumente in ihrer Wirkweise begrenzt seien. Nur sieben Mitgliedstaaten hätten ihre Gesetzgebung seit der Empfehlung überarbeitet. Deutschland gehöre nicht dazu. Wenn es in den Mitgliedstaaten kollektive Schadensersatzklagen gebe, seien diese auf den Verbraucherbereich beschränkt. Deutschland stelle mit seiner Musterfeststellungklage im Kapitalmarktbereich eine Ausnahme dar, habe dafür aber kein entsprechendes Instrument im Verbraucherbereich. Generell bestehe eher ein Trend zu „Opt-Out-Verfahren“. Prinzipien zur Missbrauchsbekämpfung seien überall etabliert (z. B. Kostentragungsregeln). Strafschadenersatz sei nur in wenigen Ausnahmen verfügbar (z.B. UK). Die Drittfinanzierung sei in keinem Mitgliedstaat speziell geregelt. Hauptproblem seien Hürden bei der Rechtsdurchsetzung.
Der von Kommissionspräsident Juncker und Kommissarin Jourova angekündigte „New Deal for Consumers“ werde auch den Bereich der Rechtsdurchsetzung umfassen (vgl. FIW-Bericht vom 23.10.2017). Derzeit führe die Kommission eine Folgenabschätzung durch. Überlegt würden Änderungen der Unterlassungsklagen-Richtlinie. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sei „in die Jahre gekommen“. Verschiedene Fragestellungen würden in dem Zusammenhang zu diskutieren sein:
- Kosten und Länge der Verfahren (Kostenbefreiung oder -minimierung?, Einführung von Fristen in Gerichtsverfahren?)
- Verzahnung mit Schadensansprüchen?
- Bindungswirkung und Verjährungsunterbrechung der Unterlassungsklage für etwaige Folgeansprüche?
- Anreize für außergerichtliche Streitbeilegung?
- Non-profit-Charakter für qualifizierte Einrichtungen?