Kommission
Beihilfenpolitik
AGVO
Handbuch
Die EU-Kommission hat im März 2016 ihr Praxishandbuch zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) überarbeitet.
Das Handbuch ist in Form der häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) aufgebaut und umfasst nun auch die Artikel 36 bis 58 der AGVO. Das Handbuch richtet sich in Form eines Nachschlagewerks an die staatlichen Stellen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewähren oder prüfen, sowie an die Beihilfeempfänger, um beim Verständnis der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Hinblick auf die Anwendung der AGVO sowie deren Anwendung in der Praxis helfen. Die GD Wettbewerb hatte bereits zur Auslegung der AGVO-Artikel 1 bis 25 im Juli 2015 die häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) auf ihrer Webseite veröffentlicht (Pfad wie oben angegeben).
Hintergrund:
Die AGVO stellt bestimmte Beihilfen vom Genehmigungserfordernis frei. Sie wurde zuletzt im Jahr 2014 überarbeitet. Durch die Überarbeitung wurde die Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung staatlicher Beihilfen für Unternehmen erheblich ausgeweitet. Die Kommission rechnet damit, dass die AGVO drei Viertel der Beihilfemaßnahmen und rund zwei Drittel der Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht freistellt. Seit 2014 sind vom Anwendungsbereich große Beihilfenregelungen, die 150 Mio. EUR übersteigen, ausgeschlossen worden. Die Schwellenwerte für Notifizierungen von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen waren auf 40 Mio. EUR für Grundlagenforschung, auf 20 Mio. EUR für die industrielle Forschung und auf 15 Mio. EUR für die experimentelle Entwicklung verdoppelt worden. Es wurden zudem neue Kategorien wie Infrastrukturbeihilfen für Breitband, Forschung und Entwicklung, Regional- und Umweltschutzbeihilfen, Innovationscluster oder Beihilfen zur Bewältigung von den Folgen von Naturkatastrophen eingefügt. Darüber hinaus ist eine Regelung für Investitionen im Bereich von Energieinfrastruktur unter 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben aufgenommen worden. Eine besondere Entlastung energieintensiver Unternehmen ist in der AGVO seitdem nur in Form von Umweltsteuerermäßigungen möglich.
Außerdem sind staatliche Maßnahmen in die Forschungsinfrastruktur, Innovationscluster und Prozess- und Organisationsinnovation sowie im weiteren Umfang als bisher Pilotvorhaben und Prototypen nach der AGVO freistellungsfähig geworden. Die Kommission verstärkte zudem das Transparenzerfordernis für gewährte Beihilfen. Die Mitgliedsstaaten wurden verpflichtet, Informationen über Beihilfen ab einer Höhe von 500.000 EUR zu veröffentlichen.
Die AGVO deckt eine Reihe von staatlichen Beihilfen ab, die vor einer Gewährung keiner Einzelgenehmigung durch die Europäische Kommission bedürfen. Freistellungen sind in folgenden Bereichen möglich:
- Regionalbeihilfen
- Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen
- Umweltschutzbeihilfen
- Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation
- Ausbildungsbeihilfen
- Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen
- Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen
- Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete
- Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen
- Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes
- Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen
- Beihilfen für lokale Infrastrukturen
Nationale Hilfestellungen:
Darüber hinaus hatte das Beihilfenreferat des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) im Januar 2016 der Praxis ein „Handbuch über staatliche Beihilfen“ übermittelt (vgl. FIW-Bericht vom 01.02.2016).
Zuvor hatte das Beihilfenreferat nach eigenen Angaben eine Grundlagenübersicht, einen Beihilfe-Selbsttest sowie Handlungsempfehlungen erstellt und einen „State Aid Compliance Officer“ ernannt. Darüber hinaus hatte es im Februar 2015 eine Rückforderungsbekanntmachung veröffentlicht.