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EU
Kommission
Beihilfenrecht
Befristeter Rahmen
Ukraine

 

Geänderter Befristeter Kristenrahmen: Publications Office (europa.eu)

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2022 eine Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine angenommen. Sie hatte zuvor den Mitgliedstaaten am 11. Juli 2022 einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet (vgl. FIW-Bericht vom 15.07.22). Die Änderungen gelten mit sofortiger Wirkung und betreffen insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Die festgelegten Beihilfehöchstbeträge werden angehoben, um den anhaltenden Störungen im Wirtschaftsleben und den erschwerenden makroökonomischen Auswirkungen des anhaltenden Anstiegs der Energiekosten und der zunehmenden Verknappung der Gaslieferungen Rechnung zu tragen. Statt wie bislang bei 400.000 EUR soll die neue Beihilfehöchstgrenze nun bei 500.000 EUR pro Unternehmen liegen.
  • Die EU-Kommission präzisiert die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten Beihilfen zur Deckung der Kostensteigerungen bei Gas und Strom für Unternehmen gewähren können. Die zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten zugrunde gelegte Erdgas- und Strommenge darf ab dem 1. September 2022 nur noch bis zu 70 % des Gas- und Stromverbrauchs des Begünstigten im gleichen Zeitraum des Vorjahres abdecken.
  • Erweiterung um zusätzliche Arten von Hilfsmaßnahmen im Einklang mit dem REPowerEU-Plan:
  • Es wird zudem klargestellt, dass die EU-Kommission unter bestimmten Bedingungen auch folgende Arten von Beihilfen genehmigen wird:

Die EU-Kommission behält sich weitere Änderungen des Befristeten Krisenrahmens vor und wird möglicherweise auch eine Verlängerung der Maßnahmen beschließen. Aktuell gilt der Beihilferahmen bis zum 31. Dezember 2022. Beihilfen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien und zur Erleichterung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse nach den neuen Abschnitten 2.5 und 2.6 können bis zum 30. Juni 2023 gewährt werden.

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