Kommission
Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Befristeter Gemeinschaftsrahmen
Pressemitteilung: Befristeter COVID-19-Rahmen (europa.eu)
Die EU-Kommission hat am 12. Mai 2022 beschlossen, den Befristeten COVID-19-Rahmen für staatliche Beihilfen nicht über den 30. Juni 2022 hinaus verlängern zu wollen. Der bestehende Plan für das Auslaufen der aktuellen Maßnahmen und die Übergangsphase wird sich nicht ändern. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Dezember 2023 spezifische Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen zu gewähren, wie bereits im November letzten Jahres angekündigt wurde.
Der Befristete COVID-19-Rahmen hat es den Mitgliedstaten ermöglicht, rasch und wirksam zu handeln, um den von der Krise betroffenen Unternehmen zu helfen, und gleichzeitig sichergestellt, dass sich die Unterstützung nur auf die Unternehmen beschränkt, die diese tatsächlich benötigen. Vor allem hat er Möglichkeiten bereit gestellt zur Förderung der Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19, aber auch zur Stützung der Wirtschaft. So sind Unternehmen aller Größenordnungen, die in allen Wirtschaftszweigen tätig sind, unterstützt worden.
Bis heute hat die Kommission im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mehr als 1.300 Beschlüsse erlassen, mit denen fast 950 nationale Maßnahmen im Gesamtumfang von schätzungsweise über 3 Bio. Euro genehmigt wurden. Allerdings weicht der Umfang der von den Mitgliedstaaten angemeldeten und von der Kommission genehmigten Beihilfen von der Höhe der tatsächlich gewährten Beihilfen oftmals ab. Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge sind zwischen Mitte März 2020 und Ende Juni 2021 von den genehmigten Beihilfemitteln von über 3 Bio. Euro nur etwa 730 Mrd. Euro ausgezahlt worden.
Der Hauptgrund für die Entscheidung, den Befristeten COVID-19-Rahmen nicht über den 30. Juni 2022 hinaus zu verlängern, liegt nach Kommissionsangaben in der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage angesichts der Lockerung der Beschränkungen. Der Rahmen sieht selbst für einen flexiblen Übergang verschiedene Optionen vor, um Schuldtitel (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 30. Juni 2023 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln und umzustrukturieren.
Die darüber hinaus noch kurzfristig weiter geltenden Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen werden als weiterhin sehr wichtig erachtet, um die Wirtschaft anzukurbeln und private Investitionen zu mobilisieren.