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EU
Kommission
Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Befristeter Gemeinschaftsrahmen

5. Erweiterung:

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_5th_amendment_temporary_framework_de.pdf 

Pressemitteilung:

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_496 

Am 28. Januar 2021 hat die Europäische Kommission die fünfte Anpassung ihres im März 2020 veröffentlichten Befristeten Rahmens zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise beschlossen (vgl. zu den vorigen Anpassungen FIW-Berichte vom 03.07.20, 06.10.20, 16.04.20, 20.03.20). Neben einer Verlängerung aller im Befristeten Rahmen enthaltenen Beihilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 hat die Kommission mit den aktuellen Änderungen insbesondere die zulässigen Obergrenzen für Beihilfen deutlich angehoben. 

Im Einzelnen:

  • Anhebung der Beihilfeobergrenzen für Kleinbeihilfen: Die neue Beihilfeobergrenze pro Unternehmen beträgt 1,8 Mio. EUR (zuvor 800 000 EUR). Für Unternehmen aus dem Agrar- und Fischereibereich gelten geringere Grenzen. Diese Beihilfen können wie bisher mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200 000 EUR je Unternehmen kombiniert werden, sofern die Anforderungen der De-minimis-Regelung erfüllt sind.
  • Anhebung der Beihilfeobergrenzen für Fixkostenbeihilfen: Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % hinnehmen mussten, kann der Staat einen Beitrag von bis zu 10 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten. Hierfür hatte sich insbesondere die Bundesregierung bei der Kommission eingesetzt.
  • Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse: Die Kommission wird den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit bieten, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Umwandlung darf die neuen Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge grundsätzlich nicht überschreiten. 
  • Verlängerung der vorübergehenden Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung: Angesichts unzureichender privatwirtschaftlicher Versicherungskapazitäten für wirtschaftlich vertretbare Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgeführt sind, wird die (zurzeit bis zum 30. Juni 2021 geltende) vorübergehende Streichung aller Länder aus diesem Verzeichnis bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
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