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Befristeter Gemeinschaftsrahmen

 

Pressemitteilung zur sechsten Erweiterung des befristeten Gemeinschaftsrahmens: State aid: Commission sets out future of Temporary Framework (europa.eu) Staatliche Beihilfen (europa.eu)

BMWI-Pressemitteilung: BMWi – Altmaier begrüßt Verlängerung des Europäischen Beihilferahmens

Am 18. November 2021 hat die EU-Kommission den befristeten Beihilferahmen für Corona-Hilfen („Temporary Framework“) zur Unterstützung der Wirtschaft, der eigentlich am 31. Dezember 2021 auslaufen würde, erneut bis zum 30. Juni 2022 verlängert und inhaltlich erweitert. Hierdurch möchte die Kommission ein progressives Auslaufen der Krisenhilfe ermöglichen (vgl. zu den vorigen Anpassungen FIW-Berichte vom 29.01.21, 03.07.20, 06.10.20, 16.04.20, 20.03.20).

Daneben sieht die Kommission unter anderem folgende Änderungen vor:

  • Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, rückzahlbare Instrumente (wie Garantien, Darlehen oder rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, wurde um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
  • Die Beihilfehöchstbeträge wurden für bestimmte Beihilfearten im Verhältnis zur verlängerten Laufzeit angepasst. So wurden die Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 2,3 Mio. EUR bzw. auf 345.000 EUR im Fischerei-/Aquakultursektor  und auf 290.000 EUR im Agrarsektor und die Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf 12 Mio. EUR erhöht.
  • Die Anwendung der Bestimmungen zur außerordentlichen Flexibilität im Zusammenhang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Kommission wurde näher erläutert.
  • Im Zusammenhang mit der kurzfristigen Exportkreditversicherung wurde die Geltungsdauer der Anpassung des Verzeichnisses der Länder mit nicht marktfähigen Risiken um weitere drei Monate (bis zum 31. März 2022) verlängert.
  • Daneben führt die Kommission zwei neue Förderinstrumente zur Erholung der europäischen Wirtschaft ein:

– „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“: ein Instrument zur Investitionsförderung, das dazu beitragen soll, die durch die Krise verursachte Investitionslücke zu schließen. So können die Mitgliedstaaten Anreize für Investitionen von Unternehmen schaffen und den grünen und den digitalen Wandel beschleunigen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen vorgesehen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. So sollte beispielsweise gewährleistet sein, dass ein großer Kreis von Unternehmen für die Beihilfen in Betracht kommt und die gewährten Beihilfebeträge begrenzt sind. Dieses Instrument steht den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 zur Verfügung.

– „Liquiditätshilfen“: ein Instrument für befristete Solvenzhilfen, mit dem private Mittel für Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Start-ups und kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung mobilisiert werden sollen (bis 31. Dezember 2023). So können die Mitgliedstaaten privaten Intermediären Garantien gewähren und dadurch Anreize für Investitionen in diese Arten von Unternehmen schaffen, die sonst in vielen Fällen nur schwer Zugang zu solchen Beteiligungsfinanzierungen haben.

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