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EUKommission
Digitalisierung
Plattformen
Sharing Economy

Mitteilung: https://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/16881

https://ec.europa.eu/germany/news/kollaborative-wirtschaft-eu-kommission-will-rechtliche-klarheit-f%C3%BCr-neue-gesch%C3%A4ftsmodelle_en

Kurz nach der Veröffentlichung der Legislativvorschläge zur Stärkung des Online-Handels (vgl. FIW-Bericht vom 31.05.16)), hat die EU-Kommission am 2. Juni 2016 die Mitteilung „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ veröffentlicht.

Anm.: Unter kollaborativer Wirtschaft versteht man zahlreiche Dienstleistungen oder Internetportale („Sharing Economy“), bei denen Ressourcen „geteilt“ werden. Prominente Beispiele sind die Taxidienste des Unternehmens Uber oder von „Carscharing“sowie private Zimmer- und Wohnungsvermietungen über das Internetportal Wohnungen auf der Plattform AirBnB.

In ihrer Mitteilung betont die EU-Kommission insbesondere die Chancen, die für neue Unternehmen durch kollaborative Dienstleistungen und Portale entstehen und schreibt diesem Wirtschaftszweig ein hohes Wachstumspotential zu. Mit Hilfe der kollaborative Wirtschaft könne die EU-Wirtschaft um 160 – 572 Milliarden Euro wachsen. Die Kommission verfolgt mit ihrer Mitteilung vor allem den Ansatz nationalen Alleingängen im Digitalen Binnenmarkt –  etwa durch übermäßige Regulierung –  vorzubeugen. So gebe es erste Vorstöße in Spanien, Frankreich und Deutschland (z. B. Zweckentfremdungsgesetz, das die Nutzung von Wohneigentum für andere Zwecke als die beabsichtigte Verwendung verbietet und ein sehr striktes regulatives Umfeld für Kurzzeitvermietungen vorsieht), Angebote der sogenannten Sharing Economy einer strengen Regulierung zu unterwerfen. In der Mitteilung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne der Leitlinien zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Die Kommission kündigt zudem an, das sich rasch ändernde rechtliche Umfeld und die wirtschaftlichen Entwicklungen überwachen. Sie werde Veränderungen der Preise und der Qualität der Dienstleistungen verfolgen sowie mögliche Hindernisse und Probleme aufzeigen, die auf voneinander abweichende nationale Regelungen oder Regelungslücken zurückgehen.

Die Mitteilung bietet Klarstellungen zu folgenden Themenschwerpunkten, mit denen sowohl Marktteilnehmer als auch Behörden konfrontiert sind:

  • Marktzugangserfordernisse

Marktzugangserfordernisse

Eine Genehmigungs- oder Zulassungspflicht für Dienstleistungsanbieter sollte nur dann bestehen, wenn es im Sinne relevanter, im Allgemeininteresse liegender Ziele unbedingt erforderlich sei Absolute Verbote einer Tätigkeit sollten das letzte Mittel bleiben. Plattformen sollten keinen Genehmigungs- oder Zulassungsanforderungen unterliegen, wenn sie lediglich als Vermittler zwischen Verbrauchern und den Anbietern der eigentlichen Dienstleistung auftreten (z. B. Beförderung oder Unterkunft). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zwischen Einzelpersonen, die gelegentlich Dienstleistungen erbringen, und gewerbsmäßigen Anbietern unterscheiden, beispielsweise anhand von Schwellenwerten für den Umfang der Tätigkeit.

  • Haftungsregelung

Haftungsregelung

Gemeinsame Plattformen können von der Haftung für Informationen, die sie im Namen von Dienstanbietern speichern, ausgenommen werden. Sie sollten jedoch nicht von der Haftung für von ihnen selbst angebotene Dienstleistungen wie Zahlungsabwicklungen ausgenommen werden. Zwar gälten für Plattformen als sogenannte Hosting-Dienste im Sinne der EU- Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Ausnahmen von der Haftung. So könne einem Hosting-Dienst keine allgemeine Verpflichtung zur Informationsüberwachung oder zur Suche nach rechtswidrigen Inhalten auferlegt werden. Die Kommission appelliert allerdings an die Eigenverantwortung von Plattformen und empfiehlt, freiwillige Selbstregulierungsmechanismen zu verankern.

  • Verbraucherschutzrechtliche Erwägungen

Verbraucherschutzrechtliche Erwägungen

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden, ohne dass unverhältnismäßige Pflichten für Privatpersonen entstehen, die nur gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Im Falle nicht-gewerblicher Dienste zwischen zwei Verbrauchern scheide im Übrigen eine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers von vorneherein aus. Anders sei der Fall zu beurteilen, in dem ein Vertragsteil als Gewerbebetreibender eingestuft werden könne, sei es der Nutzer oder der Anbieter. Für Plattformen könnten möglicherweise weitere Informationspflichten und Transparenzanforderungen gelten.

  • Arbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis

Die Grenze zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern verschwimme bei der Inanspruchnahme digitaler Dienste der kollaborativen Wirtschaft. Zwar seien die Mitgliedsstaaten überwiegend für das Arbeitsrecht zuständig. Dennoch werde dieses durch gewisse Mindeststandards der EU im Bereich der Sozialpolitik ergänzt. Die Kommission werde bis Ende 2016 zudem eine öffentliche Konsultation im Rahmen der „europäischen Säule sozialer Rechte“ durchführen.

  • Besteuerung

Besteuerung

Die Kommission fordert die Mitgliedsstaaten dazu auf, die Anwendung der Steuervorschriften in der kollaborativen Wirtschaft weiter zu vereinfachen und klarer zu gestalten. Die Plattformen der kollaborativen Wirtschaft sollten uneingeschränkt mit den nationalen Behörden kooperieren, um Wirtschaftstätigkeiten zu erfassen und die Steuererhebung zu erleichtern.

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