Scroll Top

EU
Kommission
Beihilfenpolitik
Verhaltenskodex

Die EU-Kommission führt vom 25. November 2016 bis zum 25. Februar 2017 eine öffentliche Konsultation zu ihrem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren durch. Sie möchte mit dieser Kommission den bereits bestehenden Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren1 überprüfen. Die Kommission ist dabei in erster Linie an praktischen Erfahrungen mit dem Verhaltenskodex interessiert. Konkrete Fragen beziehen sich auf den Nutzen, den die empfohlenen Pränotifizierungskontakte gebracht haben, wie der Ablauf des vorläufigen Prüfverfahrens oder das Verfahren der einvernehmlichen Planung in der Praxis bewertet werden oder ob die im Verhaltenskodex avisierten Fristen sowie die Behandlung von Beschwerden als angemessen betrachtet werden. Die Kommission fragt auch nach der Erforderlichkeit einer Ergänzung des Verhaltenskodex aufgrund der 2015 vorgenommenen Neuerungen in der Verfahrensverordnung. So möchte sie wissen, ob Angaben zu beihilferechtlichen Sektoruntersuchungen, zu Marktauskunftsersuchen oder Informationen zum Netz nationaler Kontaktstellen im Beihilferecht in den Verhaltenskodex aufgenommen werden sollten.

Hintergrund:

Der 2009 verabschiedete Verhaltenskodex gibt Erläuterungen zur Durchführung von Beihilfeverfahren in der Praxis (vgl. FIW-Bericht vom 05.05.2009). Im Kodex wurde die häufigere Aufnahme von Vorabkontakten empfohlen und aufgezeigt, wie der Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gestrafft werden kann. Die EU-Kommission beabsichtigte mit dem Verhaltenskodex darauf hinwirken, dass Beihilfeverfahren so ausgestaltet werden, dass sie den Interessen aller betroffenen Akteure bestmöglich gerecht werden und sich die Prüfzeit insgesamt verkürzt. Hierfür kommt es insbesondere auf eine stärkere Kooperation mit den Mitgliedstaaten an.

Konkret wurde vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten regelmäßige Voranmeldegespräche anzubieten, durch die die Beihilfemaßnahmen erörtert und die Qualität der Notifizierungen verbessert werden soll. Solche Vorabkontakte sollten im Allgemeinen nicht länger als 2 Monate dauern und die Übermittlung einer vollständigen Anmeldung zur Folge haben. Bei schwierigen Fällen ist vorgesehen, dass die EU-Kommission und der übermittelnde Mitgliedstaat am Ende der Voranmeldephase eine einvernehmliche Planung durchführen, d. h. eine Form der strukturierten Zusammenarbeit sicherstellen, in deren Rahmen sich der Mitgliedstaat und die EU-Kommission auf den voraussichtlichen Ablauf und die voraussichtliche Dauer des Prüfverfahrens verständigen. Auch Beschwerdeführer sollten besser über den Stand ihrer Beschwerde informiert werden. Eine Beschwerde soll grundsätzlich innerhalb eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach ihrem Eingang geprüft werden.

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.