Kommission
Beihilfenrecht
Gruppenfreistellungsverordnung
De-minimis
Link zur De-minimis-Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-BeihilfenText von Bedeutung für den EWR (europa.eu)
Konsultationsseite: Staatliche Beihilfen – Freistellung geringer Beihilfebeträge (sog. „De-minimis-Beihilfen“) (Aktualisierung) (europa.eu)
Die EU-Kommission führt bis zum 25. Juli 2022 eine Evaluierung der beihilferechtlichen De-minimis-Verordnung durch. Die De-Minimis-Verordnung erlaubt Ausnahmen von der Beihilfenkontrolle für geringe Beträge (bis zu EUR 200.000 pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren), bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich nicht auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt auswirken. Solche Beträge müssen von den Mitgliedstaaten nicht bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden.
Die Kommission hatte bereits 2019 eine Evaluierung durchgeführt (vgl. dazu FIW-Bericht vom 06.09.2019). Die De-Minimis-Verordnung wurde dann aber zunächst ohne inhaltliche Änderung um 3 Jahre verlängert. Die Verordnung läuft am 31. Dezember 2023 aus. Ziel der aktuellen Initiative ist eine Überarbeitung, um die von der Beihilfenkontrolle freigestellten Beträge angesichts der Inflation anzupassen und die Transparenzanforderungen durch die Einrichtung verpflichtender Transparenzregister zu verbessern. In Bezug auf die Transparenzanforderungen können die Mitgliedstaaten derzeit wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger einholen. Die Eignungsprüfung von 2019 hat jedoch ergeben, dass dieses System nicht zufriedenstellend ist und verbessert werden kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Einführung eines verbindlichen Registers die Transparenz für die Interessenträger und die Mitgliedstaaten erhöhen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern wird, die derzeit ein Eigenerklärungssystem anwenden.