Scroll Top

EU
Europäische Kommission
Beihilfenpolitik
De-Minimis-Verordnung
Luftverkehrsleitlinien

Informationen zur Konsultation über die De-minimis-Verordnung:

http://ec.europa.eu/competition/consultations/2019_de_minimis/index_en.html

Fragebogen: https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/TC_De_Minimis

Informationen zur Konsultation über die Luftverkehrsleitlinien:

http://ec.europa.eu/competition/consultations/2019_aviation_guidelines/index_en.html

Fragebogen: https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/TC_Aviation_Guidelines

Am 24. Mai 2019 hat die EU-Kommission parallel zu der allgemeinen laufenden Konsultation

zum Fitness Check verschiedener europäischer Beihilferegelungen zwei weitere gezielte Konsultationen speziell nun auch zur Überarbeitung der De-minimis-Verordnung (EU) No 1407/2013 sowie zu den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften eingeleitet (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 16.01.19 und 15.02.19). Diese sogenannten „targeted consultations“ (gezielte Konsultationen) ergänzen die allgemeine Konsultation und stellen detaillierte Fragen zu bisherigen Erfahrungen mit und Änderungsbedarf in den jeweiligen Leitlinien. Die EU-Kommission erbittet hierzu Anmerkungen in Fragebögen bis zum 19. Juli 2019.

Die De-minimis-Verordnung legt die Bedingungen fest, nach denen eine staatliche Zuwendung nicht als genehmigungspflichtige Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV angesehen wird. Konkret ist die Kommission an den folgenden Fragestellungen interessiert:

Haben Sie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung Zuwendungen erhalten?

Bitte geben Sie auf der Grundlage Ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der De-Minimis-Verordnung an, ob die Definition des Begriffs „einzelnes Unternehmen“ klar ist.

Bitte geben Sie auf der Grundlage Ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der De-Minimis-Verordnung an, ob die Definition des Begriffs „einzelnes Unternehmen“ angemessen ist.

Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Anwendung des Dreijahreszeitraums für die Berechnung des Betrags der De-minimis-Beihilfen?

Sind die Kumulierungsvorschriften (Artikel 5) klar?

Sind die Transparenzanforderungen für Beihilfen klar?

Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Anwendung der Transparenzanforderungen?

Welche Erfahrungen haben Sie mit der Nutzung von Darlehen, Garantien und Beteiligungen (Finanzinstrumenten) im Rahmen der De-minimis-Verordnung gemacht?

Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen in Form von Darlehen oder Garantien?

Haben die Kriterien für Kleindarlehen und Garantien mit kurzer Laufzeit nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b die Anwendung dieser Instrumente vereinfacht? 

Sind bei Darlehens- und Garantieinstrumenten, an denen Finanzintermediäre beteiligt sind oder waren, Probleme bei der Weitergabe der Beihilfe an die Endbegünstigten aufgetreten?

Hatten Sie Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften für die Überwachung (Artikel 6)?

Wenn Ihre nationalen Behörden kein Zentralregister führen: Wie hoch schätzen Sie die Kosten für die Anwendung der Anforderungen nach Artikel 6 (z. B. der Anmeldung bei Ihren nationalen Behörden)?

Wenn Ihre nationalen Behörden über ein Zentralregister verfügen: Ist ein Zentralregister Ihrer Auffassung nach zweckmäßig, um die Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 6 für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen zu gewährleisten?

Sollte es ein zentrales De-minimis-Register auf EU-Ebene geben?

Möchten Sie weitere Anmerkungen zur Anwendung der De-minimis-Verordnung machen?

Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden in eine Gesamtbewertung einfließen. Die EU-Kommission wird Anfang 2020 eine Analyse der Ergebnisse der Eignungsprüfung veröffentlichen und mögliche Folgemaßnahmen prüfen.

 

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.