Scroll Top

EU
Beihilfenpolitik
Energiesektor
Kraft-Wärme-Kopplung

Am 23. Mai 2017 hat die EU-Kommission die Ermäßigungen für Umlagen für energieintensive Unternehmen genehmigt, um Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in Deutschland zu unterstützen. Sie hat zudem Umlagen zur Finanzierung von KWK und erneuerbaren Energien in Italien genehmigt.

Die Würdigung der Kommission hat ergeben, dass es zwischen dem Ziel der Förderregelungen für erneuerbare Energien, dem der Förderregelungen für KWK, dem Ziel und der Struktur der Umlagen und dem Ziel der Ermäßigungen Ähnlichkeiten gibt. Die Kommission hat jetzt festgestellt, dass Ermäßigungen von KWK-Umlagen auch zur nachhaltigen Finanzierung von KWK-Förderregelungen benötigt werden könnten, vor allem wenn die KWK-Umlage zur Umlage für erneuerbare Energien hinzugerechnet wird.

Hintergrund:

Deutschland unterstützt Betreiber neuer und modernisierter hocheffizienter KWK-Anlagen. Diese Maßnahme wird durch eine Umlage auf den Stromverbrauch finanziert, die von den Netzbetreibern als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben wird. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hatte die EU-Kommission das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 (KWKG 2016), das staatliche Beihilfen für die Betreiber neuer und modernisierter hocheffizienter KWK-Anlagen vorsieht, sofern diese ihre Anlagen nicht mit Stein- und Braunkohle betreiben, teilweise genehmigt (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union C 406 vom 4. November 2016 zur staatlichen Beihilfe SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) – Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2016:406:FULL&from=EN)

Gleichzeitig hatte die Kommission eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob Ermäßigungen der Umlage für Nutzer mit hohem jährlichem Energieverbrauch und bestimmte energieintensive industrielle Verbraucher mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stünden. Zuvor hatte Deutschland den Entwurf der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016) bei der Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit notifiziert. Ähnlich wie beim EEG-Beihilfeverfahren stand Deutschland auf dem Standpunkt, dass die Maßnahme nicht aus staatlichen Mitteln finanziert werde, weil sie nicht direkt aus dem Haushalt des Staates, sondern über eine durch die Netzbetreiber erhobene Umlage auf den Stromverbrauch finanziert werde. Die Förderregelung sieht vor, dass für den Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen für den Neu- und Ausbau von Fernwärme- und Fernkältenetzen sowie für den Bau und die Nachrüstung von Wärme- und Kälte-Speichern Förderungen gezahlt werden. Die Maßnahme wird über eine Umlage auf den Stromverbrauch finanziert, die durch die Netzbetreiber als Aufschlag auf die Netzentgelte („KWK-Umlage“) erhoben wird.

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der KWK-Umlage um staatlich kontrollierte Mittel. Die Kosten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Förderung der Erzeugung von KWK-Strom und des Baus von Speichern und Fernwärme- bzw. Fernkältenetzen werde vollständig über die den Stromverbrauchern auferlegte KWK-Umlage ausgeglichen. Die Ermäßigungen der KWK-Umlage würden ebenfalls aus staatlichen Mitteln finanziert, da sie eine zusätzliche Belastung des Staates darstellen. Die Kommission hatte festgestellt, dass die über die KWK-Umlage finanzierten Fördermaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Auch die in Rede stehenden Ermäßigungen der Umlage für energieintensive Unternehmen könnten als geeignetes Instrument zur angestrebten Förderung der Energieeffizienz angesehen werden. Dies wäre aber nur der Fall, wenn ohne diese nachweislich das Risiko bestünde, dass keine solchen Umlagen erhoben würden und somit die Finanzierung der Förderregelung und letztlich die Regelung an sich gefährdet wären. Hier fehlte es zunächst an belastbaren Fakten. Deutschland hatte dazu laut Kommission dazu zu wenige Angaben gemacht. Außerdem fehlte es an dem Nachweis, dass die Ermäßigungen auf das erforderliche Minimum begrenzt seien. Die Kommission hatte deshalb Bedenken in Bezug auf den Anreizeffekt und die Angemessenheit der Beihilfe.

Im Laufe des Prüfverfahrens hat Deutschland allerdings die Bedingungengeändert, denen zufolge Ermäßigungen von KWK-Umlagen gewährt werden. Es begrenzte die Ermäßigungen auf energieintensive im internationalen Handel tätige Unternehmen und beschränkte die Ermäßigungen auf maximal 85 % der Umlage. Ferner hat Deutschland einen Anpassungsplan vorgelegt, um frühere Ermäßigungen an mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfeniveaus anzupassen.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission nun festgestellt, dass die geänderten deutschen Pläne mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar seien, da sie energie- und klimapolitische Ziele der EU fördern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

EU-Kommissarin Margrethe Vestager sagte dazu:

Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt sowohl Strom und nutzt auch die bei diesem Prozess erzeugte Wärme. Diese effiziente Energienutzung kann uns dabei helfen, die europäischen Energie- und Klimaschutzziele zu erreichen. Die heutigen Beschlüsse gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten eine nachhaltige Finanzierung zur Unterstützung der Kraft-Wärme-Kopplung wie auch von erneuerbaren Energien abstecken können. Dadurch werden umweltfreundliche Maßnahmen begünstigt und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit stark energieabhängiger Unternehmen gewahrt.“

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.