Beihilfenpolitik
Energiesektor
Am 28. Mai 2018 hat die EU-Kommission ihr langjähriges EU-Beihilfeverfahren zur Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen in den Jahren 2011 bis 2013 nach dem früheren § 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzgeltverordnung (StromNEV) abgeschlossen (vgl. dazu FIW-Berichte vom 19.03.2013 und 25.04.2013). Die EU-Kommission hat entschieden, dass die vollständige Befreiung von Netzentgelten, die im Jahr 2011 in Deutschland eingeführt wurde und die bestimmten großen Stromverbrauchern in den Jahren 2012 und 2013 gewährt worden war, gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. Es habe keine berechtigten Gründe gegeben, diese Verbraucher von der Zahlung der Netzentgelte zu befreien. Deutschland muss nun diese unzulässigen Beihilfen zurückfordern.
Gleichzeitig hat die EU-Kommission die früheren Netzentgeltreduzierungen auf Basis des alten § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV genehmigt. Nach Ansicht der Kommission sei diese Befreiung im Jahr 2011 hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten von den Netzbetreibern selbst getragen worden seien. Die Befreiung sei somit nicht vom Staat finanziert worden.
Hintergrund:
In Deutschland waren zwischen 2011 und 2013 Stromverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und sehr konstantem Stromverbrauch nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung von der Zahlung von Netzentgelten befreit. Netzentgelte sind ein Teil der normalen Stromkosten, die alle an das Netz angeschlossenen Stromverbraucher entrichten müssen. Damit werden den Netzbetreibern die von ihnen zur Verfügung gestellten Netzdienste und die Instandhaltung des Netzes vergütet. Die Befreiung für große Stromverbraucher mit konstantem Stromverbrauch wurde aus einer 2012 in Deutschland eingeführten Sonderabgabe, der sogenannten Paragraph-19-Umlage, gegenfinanziert, die die Stromendverbraucher entrichten mussten.
2014 schaffte Deutschland die Befreiung (§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung) ab. Die neue Regelung war nicht Gegenstand des Beihilfeverfahrens.
Wesentlicher Entscheidungstenor:
Die Kommission hat festgestellt, dass die Einkünfte aus der Paragraph-19-Umlage staatliche Beihilfen darstellen, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet seien, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübe. Die Kosten aus der Paragraph-19-Umlage seien aus staatlichen Mitteln gedeckt worden.
Die Kommission hat festgestellt, dass die Einkünfte aus der Paragraph-19-Umlage staatliche Beihilfen darstellen, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet seien, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübe. Die Kosten aus der Paragraph-19-Umlage seien aus staatlichen Mitteln gedeckt worden.
(Anm.: Schon im Eröffnungsbeschluss vom 6. März 2013 hatte die Kommission das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln“ besonders ausführlich begründet. Dieses Merkmal war von besonders streitiger Natur, denn sämtliche Mittel sind privater Natur.)
Für die vollständige Befreiung von Stromverbrauchern von den Netzentgelten habe es keine objektive Rechtfertigung gegeben. Große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme verursachten ebenfalls Netzkosten und nutzten Netzdienste. Die Kosten dafür müssten daher von ihnen getragen werden.
Für die vollständige Befreiung von Stromverbrauchern von den Netzentgelten habe es keine objektive Rechtfertigung gegeben. Große Stromverbraucher mit konstanter Abnahme verursachten ebenfalls Netzkosten und nutzten Netzdienste. Die Kosten dafür müssten daher von ihnen getragen werden.
Da Deutschland nachgewiesen habe, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher, seien jedoch teilweise geringere Netzentgelte für diese beiden Jahre gerechtfertigt.