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Verbraucherschutz
Rede

Die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland und das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hatten am 25. Juni 2018 eine Veranstaltung zum nationalen Verbraucherdialog zum „New Deal for Consumers“ in der Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin durchgeführt (vgl. zum New Deal auch FIW-Berichte vom 23.10.17, 07.12.17 und vom 26.04.18).

Renate Nikolay, Kabinettsleiterin der Justizkommissarin Jourova hat sich zum New Deal for Consumers wie folgt geäußert:

Vor Veröffentlichung des New Deal habe die EU-Kommission ein Fazit zum status quo des Verbraucherschutzes in der EU gezogen. Generell sei das Verbraucherschutzniveau in EU hoch, es habe sich aber Bedarf gezeigt, zu regeln, welche Regeln online gelten sollten. Außerdem seien die vorhandenen Verbraucherschutzregeln oft nicht effizient umgesetzt worden.

Ziele des New Deal for Consumer seien,

  • das Verbraucherrecht zu modernisieren und an die digitale Welt anzupassen; dies betreffe z.B. die Zugänglichkeit zu freien digitalen Diensten und den Datenschutz, 

  • eine Spezifizierung vorzunehmen, z. B. eine Klarstellung bei Haustürgeschäften zu treffen und einen fairen Deal für Händler zu ermöglichen (es gebe auch Missbrauch durch Verbraucher – das Recht sehe nur Schutz des honorigen Verbrauchers vor),

  • bessere Durchsetzung des Verbraucherrechts, z.B. durch Geldbußen; hier sei ein level playing field erforderlich, ein ähnliches Modell wie bei der DSGVO (Geldbußen bis zu 4 % des  Unternehmensumsatzes) und

  • die Einführung von kollektivem Rechtsschutz.

    Hierunter stellt sich Nikolay ein europäisches Modell der Verbandsklage vor, keinesfalls u.s.-amerikanische Sammelklagen. Die Unterlassungsklagen-Richtlinie habe bislang nicht zum Erfolg geführt, zwölf Mitgliedstaaten seien immer noch ohne kollektive Rechtsschutzinstrumente; die Kommission wolle nur qualifizierte Einrichtungen als klagebefugte Einrichtungen zulassen und die Klagebefugnis mit weiteren Kriterien versehen, die durch Mitgliedstaaten geprüft werden (verhindert Strohmänner durch Hedgefondes). In Deutschland sei die Drittfinanzierung schlecht angesehen. Auf EU-Ebene sei eine Drittfinanzierung notwendig, da nicht in allen Mitgliedstaaten gut ausgestattete Verbraucherschutzorganisationen agieren würden. Es gebe in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowohl Opt-In– als auch Opt-Out-Gestaltungen. Deshalb werde die EU kein bestimmtes System vorschreiben. Im Übrigen sei Kohärenz. Strafschadensersatz werde nicht vorgesehen, das Loser-pays-Prinzip bleibe. Das System erlaube auch außergerichtliche Lösungen.

das Verbraucherrecht zu modernisieren und an die digitale Welt anzupassen; dies betreffe z.B. die Zugänglichkeit zu freien digitalen Diensten und den Datenschutz, 

eine Spezifizierung vorzunehmen, z. B. eine Klarstellung bei Haustürgeschäften zu treffen und einen fairen Deal für Händler zu ermöglichen (es gebe auch Missbrauch durch Verbraucher – das Recht sehe nur Schutz des honorigen Verbrauchers vor),

bessere Durchsetzung des Verbraucherrechts, z.B. durch Geldbußen; hier sei ein level playing field erforderlich, ein ähnliches Modell wie bei der DSGVO (Geldbußen bis zu 4 % des  Unternehmensumsatzes) und

die Einführung von kollektivem Rechtsschutz.

Hierunter stellt sich Nikolay ein europäisches Modell der Verbandsklage vor, keinesfalls u.s.-amerikanische Sammelklagen. Die Unterlassungsklagen-Richtlinie habe bislang nicht zum Erfolg geführt, zwölf Mitgliedstaaten seien immer noch ohne kollektive Rechtsschutzinstrumente; die Kommission wolle nur qualifizierte Einrichtungen als klagebefugte Einrichtungen zulassen und die Klagebefugnis mit weiteren Kriterien versehen, die durch Mitgliedstaaten geprüft werden (verhindert Strohmänner durch Hedgefondes). In Deutschland sei die Drittfinanzierung schlecht angesehen. Auf EU-Ebene sei eine Drittfinanzierung notwendig, da nicht in allen Mitgliedstaaten gut ausgestattete Verbraucherschutzorganisationen agieren würden. Es gebe in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowohl Opt-In– als auch Opt-Out-Gestaltungen. Deshalb werde die EU kein bestimmtes System vorschreiben. Im Übrigen sei Kohärenz. Strafschadensersatz werde nicht vorgesehen, das Loser-pays-Prinzip bleibe. Das System erlaube auch außergerichtliche Lösungen.

Hierunter stellt sich Nikolay ein europäisches Modell der Verbandsklage vor, keinesfalls u.s.-amerikanische Sammelklagen. Die Unterlassungsklagen-Richtlinie habe bislang nicht zum Erfolg geführt, zwölf Mitgliedstaaten seien immer noch ohne kollektive Rechtsschutzinstrumente; die Kommission wolle nur qualifizierte Einrichtungen als klagebefugte Einrichtungen zulassen und die Klagebefugnis mit weiteren Kriterien versehen, die durch Mitgliedstaaten geprüft werden (verhindert Strohmänner durch Hedgefondes). In Deutschland sei die Drittfinanzierung schlecht angesehen. Auf EU-Ebene sei eine Drittfinanzierung notwendig, da nicht in allen Mitgliedstaaten gut ausgestattete Verbraucherschutzorganisationen agieren würden. Es gebe in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowohl Opt-In– als auch Opt-Out-Gestaltungen. Deshalb werde die EU kein bestimmtes System vorschreiben. Im Übrigen sei Kohärenz. Strafschadensersatz werde nicht vorgesehen, das Loser-pays-Prinzip bleibe. Das System erlaube auch außergerichtliche Lösungen.

Als positiv wertete Nikolay die Einführung einer Musterfeststellungsklage in Deutschland. Dies würde aber aus ihrer Sicht nicht ausreichen. Die Musterfeststellungsklage sei nur ein erster Schritt. Eine Klagemöglichkeit zur Folgenbeseitigung bleibe notwendig. Die EU wolle Parameter einbauen, um Fairness auf beiden Seiten zu garantieren (anders als gegenwärtig im US-System). Nikolay betonte, dass der New Deal notwendig sei, an den richtigen Stellschrauben schraube, fair sein wolle und ein faires Angebot für Unternehmen böte.

In der anschließenden Podiumsdiskussion sagte Nikolay, dass man auf EU-Ebene keinesfalls eine Litigation Industry einrichten wolle, weshalb Sicherheitsventile wichtig seien. Sie sei offen für die Idee, Klageeinrichtungen ggf. europäisch zu registrieren, wenn dies im weiteren Kontext gewollt sei. Die direkte Verbindung einer Feststellungsklage mit einer Folgenbeseitigung (Leistungsklage) sei bei einfach gelagerten Fällen denkbar, wie z.B. für Schadensersatz bei Flugausfällen. Bei Streuschäden sei es sinnvoller, wenn die öffentliche Hand die geltend gemachten Gelder erhielte und ggf. für bestimmte Zwecke auskehre als eine Auskehrung an den Einzelnen vorzunehmen.

Hintergrund:

Am 11. April 2018 hatte die Europäische Kommission den „New Deal for Consumers“ vorgelegt. Dieser umfasst zwei Richtlinienvorschläge, die einen Paradigmenwechsel einläuten und erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben werden:

  • Vorschlag zu Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen.

  • Vorschlag zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften: Änderung der Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen‚ Änderung der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse sowie Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher.

Vorschlag zu Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen.

Vorschlag zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften: Änderung der Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen‚ Änderung der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse sowie Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher.

Eine den Richtlinienvorschlägen beigefügte Mitteilung befasst sich unter anderem mit der Entwicklung und Stärkung koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen der Behörden und ihrer internationalen Zusammenarbeit mit Behörden der wichtigsten Handelspartner.

Rechtsakte über folgenden Link abrufbar:

https://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=620435

 

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