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EU
Kommission
Beihilfenrecht
Befristeter Rahmen
Ukraine

Pressemitteilung: Kommission konsultiert Mitgliedstaaten (europa.eu)

Befristeter Krisenrahmen: Publications Office (europa.eu) 

Am 11. Juli 2022 hat die EU-Kommission den Mitgliedstaaten den Entwurf eines Vorschlags zur Anpassung des ursprünglich am 23. März 2022 angenommenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der russischen Invasion der Ukraine zur Konsultation übermittelt (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 28.02.22). 

Der Befristeten Krisenrahmen soll so angepasst werden, dass er die Ziele des REPowerEU-Plans widerspiegelt und unterstützt, d.h. Beschleunigung der Diversifizierung der Energieversorgung, um noch schneller von fossilen Brennstoffen unabhängig werden. Auch soll der zulässige Beihilfehöchstbetrag angehoben werden. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere folgende Punkte: 

  • Anpassung der Beihilfeobergrenzen in den Bestimmungen über begrenzte Beihilfebeträge, nach denen die Mitgliedstaaten Unternehmen in den von der Krise betroffenen Sektoren, einschließlich Landwirtschaft und Fischerei, direkte Zuschüsse oder andere Formen von Beihilfen gewähren können;
  • Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Erleichterung von Investitionen in erneuerbare Energien wie erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, in Speicherung und Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen, auch durch Wärmepumpen, im Einklang mit dem REPowerEU-Plan. Diese Änderung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Regelungen mit vereinfachten Ausschreibungsverfahren einzuführen, die rasch umgesetzt werden können, und gleichzeitig ausreichende Vorkehrungen zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen enthalten. Insbesondere könnten die Mitgliedstaaten Regelungen für bestimmte Technologien entwickeln, die angesichts des jeweiligen nationalen Energiemixes gefördert werden müssen;
  • Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen und die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern, indem Energieeffizienzmaßnahmen und Maßnahmen zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse unterstützt werden. Diese Änderung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, entweder neue, auf Ausschreibungen basierende Regelungen einzuführen oder Projekte ohne Ausschreibung direkt zu unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt wird. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen würden Aufschläge vorgesehen. 

Nach den beiden neuen Abschnitten müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Projekte innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens durchgeführt werden, damit ein wirksamer Beschleunigungseffekt bei der Verwirklichung der REPowerEU-Ziele gewährleistet ist. 

Anmerkung: Die EU-Kommission hat zudem eine Liste der genehmigten Beihilfen unter dem befristeten Krisenrahmen (Stand: 8. Juli 2022) veröffentlicht: State_aid_TCF_decisions_0.pdf

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