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EU
Kommission
Wettbewerbspolitik
Beihilfenpolitik
Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfe-Leitlinien (KUEBLL/CEEAG)
Green Deal

 

Leitlinienentwurf: CEEAG_Draft_communication_EN.pdf (europa.eu)

Anhänge zum Entwurf: CEEAG_Annexes_Draft_EN.pdf (europa.eu)

Pressemitteilung: Staatliche Beihilfen: Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (europa.eu)

Bericht der Kommission zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation: State aid for environmental protection and energy – revised guidelines (europa.eu) (unten auf der Seite als Download verfügbar) 

Um Anschluss an die in 2020 durchgeführte Roadmap-Konsultation und die Anfang 2021 beendete öffentliche Konsultation mittels Fragebogen zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL/ EEAG) hat die EU-Kommission nun am 7. Juni 2021 eine gezielte öffentliche Konsultation zum Entwurf der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Stellung eingeleitet. Die Leitlinien wurden in Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen umbenannt. Die Konsultation läuft (verkürzt) bis zum 2. August 2021. 

 Hintergrund und Ziel der Konsultation:  

Die beiden Hauptgründe für die Überarbeitung sind laut Kommission eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Leitlinien auf neue Bereiche und alle Technologien, die den Green Deal umsetzen können, sowie eine Flexibilisierung der Kompatibilitätsregeln. Im Rahmen der Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften hatte sich ergeben, dass die geltenden Vorschriften gut funktionieren, insgesamt zweckmäßig und ein wirksames Instrument zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der EU sind. Gleichzeitig werden übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt begrenzt. Die Evaluierung zeigte jedoch auch, dass einige gezielte Anpassungen erforderlich sein könnten. 

Neben der Vereinfachung und Aktualisierung bestimmter Vorschriften sollte der Anwendungsbereich der Leitlinien erweitert werden und künftig auch Bereiche wie saubere Mobilität und Dekarbonisierung einschließen. Zudem sollten die geltenden Vorschriften an die strategischen Prioritäten der Kommission wie den europäischen Grünen Deal und neuere regulatorische Änderungen in den Bereichen Energie und Umwelt angepasst werden. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission eine Reihe gezielter Änderungen an den geltenden Leitlinien vor: 

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs der Leitlinien, um Förderungen in neuen Bereichen (z. B. saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität) und aller Technologien, die den Grünen Deal voranbringen können, einschließlich der Förderung erneuerbarer Energie, zu ermöglichen. Nach den überarbeiteten Vorschriften wären in der Regel Förderungen im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke zulässig. Außerdem könnten neue Beihilfeinstrumente wie CO2-Differenzverträge eingeführt werden. 
  • Flexiblere Gestaltung und Straffung der geltenden Vorschriften: Die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen soll künftig einfacher werden und anhand eines einzigen Abschnitts der Leitlinien erfolgen. Zudem soll für große grüne Vorhaben, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfallen. 
  • Einführung von Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass die Beihilfen wirksam für besseren Klima- und Umweltschutz eingesetzt werden, auf das zur Erreichung der Umweltziele erforderliche Maß beschränkt bleiben und den Wettbewerb bzw. die Integrität des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen werden die Mitgliedstaaten beispielsweise, wenn sie eine Förderregelung auflegen, Interessenträger zu den wichtigsten Merkmalen der Regelung konsultieren müssen. 
  • Anpassung an die relevanten Rechtsvorschriften und Strategien der EU für Umweltschutz und Energie und Gewährleistung der Kohärenz: Vor diesem Hintergrund soll unter anderem die Unterstützung fossiler Brennstoffe, insbesondere jener, die eine besonders starke Umweltverschmutzung bewirken und bei denen eine positive beihilferechtliche Beurteilung angesichts ihrer negativen Auswirkungen auf die Umwelt unwahrscheinlich ist, nach und nach eingestellt werden. Maßnahmen, die neue Investitionen in Erdgas umfassen, werden nur unter die Leitlinien fallen, sofern diese Investitionen nachweislich mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2050 vereinbar sind.

Nächste Schritte:

Der Entwurf der CEEAG wird kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auch auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen Ende 2021 von der Europäischen Kommission angenommen werden.

 

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