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EUKommission
Beihilfenpolitik
AGVO

Die EU-Kommission führt vom 13. Oktober 2016 bis zum 8. Dezember 2016 eine Konsultation zu Änderungen an der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) im Beihilferecht durch. Durch die Änderung will die Kommission künftig bestimmte Investitionsbeihilfen für den Ausbau von Häfen und Flughäfen von der beihilferechtlichen Genehmigungspflicht ausnehmen.

Die Kommission hatte bereits im Frühling 2016 eine erste Konsultation zu den geplanten Änderungen durchgeführt (vgl. FIW-Bericht vom 08.03.16) und präsentiert nun konkrete Vorschläge. Demnach sollen künftig Investitionen in Häfen unterhalb bestimmter Schwellenwerte (100 Mio. EUR pro Einzelinvestition für Seehäfen, 20 Mio. EUR pro Einzelinvestition für Binnenhäfen) freigestellt werden, sofern alle Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für kleinere Investitionen (unter 5 Mio. EUR für See- und unter 2 Mio. EUR für Binnenhäfen) gelten Erleichterungen bei den Freistellungsvoraussetzungen. Der Vorschlag sieht auch einen flexibleren Umgang mit der Laufzeit von Hafenkonzessionen vor, damit sich die Investitionen der Konzessionsinhaber amortisieren können.

Die Freistellung soll ebenfalls für Investitionen in Regionalflughäfen mit einem Passagieraufkommen von bis zu 3 Mio. Fluggästen jährlich und einem Frachtaufkommen von bis zu 200.000 Tonnen jährlich gelten. Auch hier gibt es weitere Erleichterungen für kleinere Flughäfen (Passagieraufkommen bis zu 150.000 Passagiere jährlich).

Neben den vorgeschlagenen Änderungen für Häfen und Flughäfen sieht der Entwurf weitere Anpassungen vor, beispielsweise eine Anhebung der Anmeldeschwellen für Kulturbeihilfen oder Erleichterungen bei der Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage.

Hintergrund:

Im Rahmen ihrer Rechtsvereinfachungsinitiative (REFIT) der EU-Kommission hatte die EU-Kommission bereits am 12. Februar 2016 einen Fahrplan („Roadmap“) für eine weitere Anpassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) veröffentlicht, die zuletzt am 1. Juli 2014 in überarbeiteter Form in Kraft getreten war (vgl. FIW-Bericht vom 25.02.2016). Bei den letzten Änderungen im Jahr 2014 wurde die Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung staatlicher Beihilfen für Unternehmen erheblich ausgeweitet. Die Kommission rechnete damit, dass künftig drei Viertel der derzeitigen Beihilfemaßnahmen und rund zwei Drittel der Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht freigestellt sein würden. Mit dem REFIT-Programm der Kommission leitete diese bereits 2013 Schritte zur Vereinfachung des EU-Rechts ein, um den regelungsbedingten Aufwand zu minimieren. Die Kommission hatte in diesem Zusammenhang eine Mitteilung veröffentlicht und darin für jeden Politikbereich genau angegeben, welche Rechtsvorschriften sie vereinfachen und welche Vorschläge sie zurücknehmen wird, wo sie den Aufwand für die Unternehmen reduzieren und die Rechtsanwendung erleichtern will. Die Mitteilung war das Ergebnis einer Überprüfung des gesamten Bestands der EU-Rechtsvorschriften. Auch für das Beihilfenrecht sollen die Anwendung der EU-Beihilferegeln vereinfacht werden, die bestehende Entscheidungspraxis zu kodifiziert, Meldepflichten abgeschafft und Kostenersparnisse erzielt werden.

Die Änderungen der Kommission beschränken sich derzeit im Wesentlichen auf den Bereich Häfen und Flughäfen. Sie möchte die bisherige vielfältige Entscheidungspraxis in diesen Bereichen kodifizieren und für eine entsprechende Freistellungsmöglichkeit in der AGVO sorgen. Bei Entfallen der Notifizierungspflicht könnten Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen künftig rascher und kostengünstiger umgesetzt werden. Schätzungen der EU-Kommission zufolge könnten diese Änderungen mehrere Einsparungen im Millionenbereich (EUR) sowohl für Unternehmen als auch für staatliche Stellen mit sich bringen.

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