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EU
Kommission
Beihilfenrecht
AGVO

 

Konsultationsdokument:

C_2021433DE.01000101.xml (europa.eu)/ consultation_document_de.pdf (europa.eu)

Nähere Erläuterungen sind hier abrufbar: 2021 gber (europa.eu)

Die EU-Kommission führt vom 6. Oktober bis zum 8. Dezember 2021 eine Konsultation zur Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) im Beihilferecht durch (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 15.03.2021). Zu diesem Zweck hat sie in einem Entwurf Änderungen zur AGVO vorgeschlagen sowie ein erläuterndes Arbeitspapier veröffentlicht. Nationale Fördermaßnahmen, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, müssen nicht mehr durch die Mitgliedstaaten bei der Europäischen Kommission notifiziert und von dieser genehmigt werden.

Wesentlicher Inhalt des Vorschlags

Die Kommission schlägt eine Reihe gezielter Änderungen der AGVO vor, um insbesondere der laufenden Überarbeitung der Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltschutzbeihilfen, der Risikofinanzierungsleitlinien, des Unionsrahmens für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie der bereits abgeschlossenen Überarbeitung der Regionalbeihilfeleitlinien Rechnung zu tragen. Die Änderungen sollen öffentliche Finanzierungen fördern, die zur Verwirklichung der derzeitigen EU-Prioritäten – insbesondere des Green Deals sowie der Industrie- und der Digitalstrategie – beitragen. Die vorgesehenen Freistellungen greifen dabei nur, sofern die Beihilfemaßnahme sämtliche in der AGVO aufgeführten Kriterien, insbesondere die vorgesehenen Schwellenwerte, erfüllt.

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören folgende Aspekte: 

1.      Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen

  • Einführung neuer „grüner“ Kriterien, die von großen energieintensiven Unternehmen erfüllt werden müssen, damit sie freigestellte Beihilfen in Form von ermäßigten Steuersätzen nach Maßgabe der Energiebesteuerungsrichtlinie erhalten können
  • Investitionsbeihilfen für die Abscheidung und Nutzung oder Speicherung von CO2 sollen von der beihilferechtlichen Anmeldepflicht ausgenommen werden
  • Einführung einer neuen spezifischen Freistellungskategorie für Investitionsbeihilfen für saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge sowie Ergänzung der Bestimmungen über Investitionsbeihilfen für Lade- und Tankinfrastruktur, u.a. um Tankinfrastrukturen, die CO2-armen Wasserstoff liefern
  • Einführung eines „Ökobonus“ für Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Fällen, in denen Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz zu einer erheblichen Verringerung der Primärenergienachfrage führen
  • Erweiterung der AGVO auf Investitionsbeihilfen für die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz
  • Erweiterung der bestehenden Bestimmungen über Beihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall durch Einbeziehung von Investitionsbeihilfen für sonstige Investitionen, die eine Steigerung der Ressourceneffizienz oder einen Beitrag zum Übergang auf die Kreislaufwirtschaft bezwecken
  • Einführung einer neuen Freistellungskategorie für Beihilfen in Form von Ermäßigungen auf Umweltsteuern oder -abgaben, die für bestimmte ressourcenintensive Wirtschaftszweige erforderlich sind
  • Zusätzliche Flexibilität durch höhere Beihilfeintensitäten, insbesondere, wenn Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden
  • Anhebung der Anmeldeschwellen für Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien
  • Ausweitung der Freistellung von Investitions- und Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien auf Speicherprojekte, die direkt mit neuen oder bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien verbunden sind
  • Ausweitung auf Investitionsbeihilfen für Projekte im Bereich umweltfreundlichen Wasserstoffs. Zur Förderung von grünem Wasserstoff werden Betriebsbeihilfen für kleine Anlagen ebenfalls von der Anmeldepflicht befreit
  • Aufnahme von mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Einklang stehenden Bestimmungen über Betriebsbeihilfen für Vorhaben von Erneuerbare- Energie-Gemeinschaften, nach denen Vorhaben mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MW vom Ausschreibungserfordernis ausgenommen sind
  • Die Förderung von Investitionen in Fernwärmesysteme, bei denen fossile Brennstoffe genutzt werden, kann nicht als beihilfefähig im Sinne der AGVO angesehen werden. Für die Unterstützung von Investitionen in erdgasbasierte Fernwärmeerzeugung sowie von Investitionen in Verteilnetze oder ihre Aufrüstung werden spezifische Schutzklauseln eingeführt
  • Zulässigkeit der Förderung von Energieinfrastruktur für neue Energiequellen, insbesondere Wasserstoffinfrastruktur. Darüber hinaus wird auch die Förderung von Investitionen außerhalb von Fördergebieten erlaubt. Schließlich muss die Unterstützung für Investitionen in die Energieinfrastruktur für Erdgas angepasst werden, um den Zielen des Green Deals Rechnung zu tragen.

2.      Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

  • Klärung bestimmter Begriffe und Definitionen
  • Einführung von Vereinbarkeitskriterien zur Förderung von Technologieinfrastrukturen
  • Vereinfachung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 AGVO, insbesondere durch die Aufnahme von Möglichkeiten zur Anwendung eines vereinfachten Kostenansatzes für die Berechnung der indirekten Kosten

3.      Regionalbeihilfen

  • Anpassung des sektoralen Anwendungsbereichs für Regionalbeihilfen (Ausschluss von Braunkohle, Einbeziehung von Kunstfasern und Schiffbau, Ausschluss von Breitband- und Forschungsinfrastrukturen im Abschnitt über Regionalbeihilfen, Präzisierung der Definition des Verkehrs- und des Energiesektors)
  • Ausweitung der Möglichkeit zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung, die bisher nur für Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte möglich waren, auch auf Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte
  • Leichte Anpassung der Anmeldeschwellen für Regionalbeihilfen um höhere Schwellenwerte für KMU vorzusehen, die ein Vorhaben im Umfang von weniger als 50 Mio. EUR durchführen

4.      Risikofinanzierungsbeihilfen 

  • Klärung bestimmter Begriffe und Definitionen
  • Änderung des Zeitraums, in dem Unternehmen freigestellte Risikofinanzierungsbeihilfen erhalten können
  • Senkung der Mindestsätze für die private Beteiligung an Risikofinanzierungen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des Artikels 22 über Beihilfen für Unternehmensneugründungen um Beihilfen in Form der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums von einer Forschungseinrichtung, in der die zugrunde liegenden Rechte des geistigen Eigentums entwickelt wurden, auf kleine und innovative Unternehmen, die ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung auf den Markt bringen

Die Annahme der überarbeiteten AGVO ist für das erste Halbjahr 2022 geplant. 

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