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EU
Kommission
Beihilfenrecht
Befristeter Rahmen
Ukraine

 

Staatliche Beihilfen: Erklärung der Kommission zur Konsultation der Mitgliedstaaten (europa.eu)

Am 10. März 2022 hat die Europäischen Kommission den Mitgliedstaaten einen Vorschlag für einen befristeten Beihilferahmen zur Stützung der Wirtschaft angesichts der russischen Invasion in die Ukraine übermittelt. Der Krisenrahmen soll noch in diesem Monat in Kraft treten. Der Rahmen legt Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt fest, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Einmarsches Russlands in der Ukraine und der in diesem Zusammenhang verhängten Wirtschaftssanktionen abzumildern. 

Die Kommission hat zudem angekündigt, von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der derzeitigen Krise angemeldete Unterstützungsmaßnahmen vorrangig bearbeiten zu wollen. Das betrifft beispielsweise das in Deutschland angekündigte KfW-Kreditprogramm. Vergleichbare Krisenmaßnahmen – in noch größerem Umfang – hatte die EU-Kommission bereits im Zuge der Corona-Pandemie auf der Grundlage eines  befristetenBeihilferahmens ermöglicht.

Als besonders drastisch stellen sich derzeit die außergewöhnlich starken Erhöhungen der Gas- und Strompreise dar, die die Unternehmen möglicherweise nicht weitergeben oder denen sie sich kurzfristig nicht anpassen können. Eine vorübergehende Unterstützung durch Beihilfen könnte die Folgen für ansonsten gesunde Unternehmen abfedern, die mit den steilen Kostensteigerungen infolge der geopolitischen Krise 2022 konfrontiert sind, und auch den Inflationsdruck durch Energiepreissteigerungen verringern.

Der neue befristete Rahmen soll den Mitgliedstaaten folgende Möglichkeiten eröffnen:

  • Gewährung vorübergehender Liquiditätshilfen für alle von der derzeitigen Krise betroffenen Unternehmen, z. B. in der Form von Bürgschaften bzw. Garantien und zinsvergünstigten Darlehen.
  • Beihilfen zur Abfederung der außergewöhnlich hohen Gas- und Strompreise; diese Unterstützung könnte in jeder Form, auch als direkter Zuschuss, gewährt werden, um – insbesondere energieintensive – Unternehmen zumindest teilweise für Energiepreissteigerungen zu entschädigen. Voraussetzung für die Beihilfen ist der Nachweis prozentual erheblich gestiegener Energiekosten. 
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