Kommission
Präsidentin Von der Leyen
Wettbewerbsfähigkeit
Wettbewerbspolitik
Beihilfenpolitik
TCF/TCTF
IRA
Staatliche Beihilfen: Kommission konsultiert Mitgliedstaaten (europa.eu)
Zeitgleich mit der Mitteilung „A Green Deal Industrial Plan for the Net-Zero Age” („Green-Deal-Industrieplan für die Netto-Null-Ära“) hat die EU-Kommission am 1. Februar 2023 auch Mitgliedstaaten gebeten, bis zum 13. Februar 2023 zu den vorgeschlagenen Änderungen des Befristeten Krisenrahmens (TCF) zu äußern, der zu einem Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen (TCTF) erweitert werden soll (vgl. dazu FIW-Bericht vom 06.02.2023).
Die Kommission ist der Ansicht, dass zusätzliche strategische Investitionen erforderlich sind, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und den grünen Übergang im Einklang mit den REPowerEU-Zielen zu beschleunigen. Dadurch soll der ökologische Wandel in Europa erleichtert und beschleunigt werden. Neben dem neuen Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen wird die Kommission auch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung überarbeiten, um die Schwellenwerte für die Anmeldung anzuheben und die Genehmigung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. FIW-Bericht vom 06.02.2023).
Die wichtigsten Änderungen des ursprünglichen TCF werden ab Abschnitt 2.5 dargelegt. Es wird vorgeschlagen, die Einführung erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung der Industrie weiter zu erleichtern, indem folgende Möglichkeiten vorgesehen werden sollen:
- Förderung des Einsatzes aller erneuerbaren Energieträger (Ausweitung des TCF)
- Beihilfen zur Förderung weniger ausgereifter Technologien, wie z. B. Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen, sollen grundsätzlich auch ohne Ausschreibungsverfahren gewährt werden, sofern die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Förderung gewährleistet ist.
- Vereinfachung der Regeln für die Gestaltung der Ausschreibungsverfahren
- Schaffung von Anreizen für Investitionen, die zu einer erheblichen Verringerung der Emissionen führen, indem höhere Beihilfehöchstgrenzen für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse und vereinfachte Beihilfeberechnungen vorgesehen werden.
- Zur Beschleunigung von Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer Netto-Null-Emissionen-Strategie (Abschnitt 2.8) von strategischer Bedeutung sind und bei denen ein Risiko besteht, dass sie ohne entsprechende Förderung in Drittländer abwandern, wird vorgeschlagen, die Produktion von Batterien, Solarzellen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren und die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie die damit verbundenen kritischen Rohstoffe mit Investitionsbeihilfen zu fördern, die für die Herstellung solcher Anlagen erforderlich sind.
- Im Abschnitt 2.8 (Rz. 87) wird auch eine Möglichkeit vorgeschlagen, die Beihilfe an die Höhe der von Drittländern angebotenen Subventionen anzupassen (sog. Entsprechensklausel oder „Matching Clause“): Sofern Unternehmen in Drittstatten für dieselbe Investition höhere Förderbeträge angeboten bekommen würden, können die Mitgliedstaaten ihre Beihilfesummen erhöhen, um die Fördersumme aus dem Drittstaat zu erreichen. Diese Möglichkeit soll nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden. So muss unter anderem nachgewiesen werden, dass die Investition positive Spillover-Effekte in mehreren Mitgliedstaaten nach sich ziehen würde.
Die im TCTF angekündigten temporären Änderungen sollen bis zum 31.12.2025 befristet werden.