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Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen

Zuletzt hatte die EU-Kommission am 29. Juni 2020 hat die dritte Erweiterung ihres „State Aid Temporary Framework“ (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise) verabschiedet (vgl. dazu FIW-Artikel vom 03.07.20 und 25.06.20). Der befristete Beihilferahmen ist grundsätzlich auf bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Nur Rekapitalisierungsbeihilfen sind hiervon ausgenommen und bis zum 30. Juni 2021 befristet. 

Wie die EU-Kommission per Pressemitteilung vom vom 5. Oktober 2020 nun mitteilte, beabsichtigt sie jetzt auch, die Befristung der übrigen Beihilfemaßnahmen im Rahmen von COVID-19 bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Hierzu hat sie die Mitgliedstaaten mit kurzer Frist befragt. 

Zugleich hat sie die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine vierte Erweiterung des befristeten Beihilferahmens befragt. Er soll dahingehend erweitert werden, dass Mitgliedstaaten auch Unternehmen unterstützen können, die eine erhebliche Umsatzeinbuße aufgrund von COVID-19 erlitten haben. Hierzu sollen sie Beihilfen zur Deckung der Fixkosten, welche nicht von den Einnahmen der Unternehmen gedeckt sind, gewähren können. Auch die Voraussetzungen für Rekapitalisierungsbeihilfen sollen angepasst werden. Dies soll vor allem die Anforderungen an den „Austritt der Staatsbeteiligung“ in Bezug auf Unternehmen, an denen der Staat bereits vor COVID-19 Anteile gehalten hat, betreffen. In der Pressemitteilung der EU-Kommission heißt es hierzu: 

„Nach den vorgeschlagenen Änderungen könnte der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen, wobei die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten würden.“

Zuletzt hatte die EU-Kommission am 29. Juni 2020 hat die dritte Erweiterung ihres „State Aid Temporary Framework“ (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise) verabschiedet (vgl. dazu FIW-Artikel vom 03.07.20 und 25.06.20). Der befristete Beihilferahmen ist grundsätzlich auf bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Nur Rekapitalisierungsbeihilfen sind hiervon ausgenommen und bis zum 30. Juni 2021 befristet. 

Wie die EU-Kommission per Pressemitteilung vom vom 5. Oktober 2020 nun mitteilte, beabsichtigt sie jetzt auch, die Befristung der übrigen Beihilfemaßnahmen im Rahmen von COVID-19 bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Hierzu hat sie die Mitgliedstaaten mit kurzer Frist befragt. 

Zugleich hat sie die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine vierte Erweiterung des befristeten Beihilferahmens befragt. Er soll dahingehend erweitert werden, dass Mitgliedstaaten auch Unternehmen unterstützen können, die eine erhebliche Umsatzeinbuße aufgrund von COVID-19 erlitten haben. Hierzu sollen sie Beihilfen zur Deckung der Fixkosten, welche nicht von den Einnahmen der Unternehmen gedeckt sind, gewähren können. Auch die Voraussetzungen für Rekapitalisierungsbeihilfen sollen angepasst werden. Dies soll vor allem die Anforderungen an den „Austritt der Staatsbeteiligung“ in Bezug auf Unternehmen, an denen der Staat bereits vor COVID-19 Anteile gehalten hat, betreffen. In der Pressemitteilung der EU-Kommission heißt es hierzu: 

„Nach den vorgeschlagenen Änderungen könnte der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen, wobei die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten würden.“

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