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EU
Kommission
Gruppenfreistellungsverordnungen

 

Konsultation der Kommission: Horizontale Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Überarbeitung der EU-Wettbewerbsvorschriften (europa.eu)

Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2021 eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der beiden kartellrechtlichen Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnungen zu Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen („FuE-GVO“) und Spezialisierungsvereinbarungen („Spezialisierungs-GVO“) sowie der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen („Horizontal-LL)“  bis zum 5. Oktober 2021 eröffnet.

Die geltenden Horizontal-GVOs laufen Ende 2022 aus. Die Europäische Kommission hatte bereits Anfang 2020 eine Konsultation zur Evaluierung der Verordnungen durchgeführt (vgl. FIW-Berichte vom 12.11.2019, 14.05.2020 und 10.05.21).

Der Fragebogen gliedert sich in einen Bereich, in dem die Kommission konkrete Optionen zur Überarbeitung der beiden Horizontal-GVOs vorlegt (Kapitel 5) und in einen Bereich, in dem Fragen zu weiteren Themenfeldern, insbesondere in Bezug auf die Überarbeitung der Horizontal-Leitlinien, gestellt werden (Kapitel 6). Die Konsultation umfasst folgende Themen:

–          Optionen mit Bezug auf KMU, Forschungsinstitute und Hochschulen (Kapitel 5.1)

Die Kommission prüft Optionen, um die Teilnahme von KMU, Forschungsinstituten und Hochschulen an Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE-Vereinbarungen) und Produktions-/Spezialisierungsvereinbarungen, die keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben, zu fördern. Zu den gegenwärtig geprüften Optionen gehören folgende:

  • Option 1: Keine Änderung.
  • Option 2: Mögliche Einführung einer bestimmten Gruppe von FuE-Vereinbarungen, die durch die FuE-GVO unter festzulegenden Voraussetzungen ausgenommen sind, sofern solche Vereinbarungen von KMU abgeschlossen werden.
  • Option 3: Mögliche Einführung einer bestimmten Gruppe von Spezialisierungs-/Produktionsvereinbarungen, die durch die Spezialisierungs-GVO unter festzulegenden Voraussetzungen ausgenommen sind, sofern solche Vereinbarungen von KMU abgeschlossen werden.
  • Option 4: Klarstellung der Definition von „Wettbewerbern“, wenn Forschungsinstitute und/oder Hochschulen an FuE-Vereinbarungen beteiligt sind.
  • Option 5: Einschränkung (und/oder potenzielle Streichung) der Voraussetzungen der FuE-GVO, die uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen und/oder zum vorhandenen Know-how vorsehen, wenn FuE-Vereinbarungen mit KMU, Forschungsinstituten und/oder Hochschulen geschlossen werden.

Die Optionen 2 bis 5 könnten kumulativ angewandt werden.

–          Optionen hinsichtlich der Freistellungsvoraussetzungen in der FuE-GVO (Kapitel 5.2)

Die Kommission prüft Optionen, um den Abschluss von FuE-Vereinbarungen durch alle Arten von Marktteilnehmern zu fördern, sofern diese Vereinbarungen wahrscheinlich keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben. Die Kommission prüft folgende Optionen:

  • Option 1: Keine Änderung.
  • Option 2: Zulassung von Einschränkungen der Voraussetzung des uneingeschränkten Zugangs zu den Ergebnissen der FuE-Vereinbarung.
  • Option 3: Zulassung von Einschränkungen der Voraussetzung des Zugangs zu vorhandenem Know-how, das für die Verwertung der FuE-Ergebnisse unerlässlich ist.

–          Optionen hinsichtlich der Spezialisierungs-GVO – Anwendungsbereich und Freistellungsvoraussetzungen (Kapitel 5.3) 

Die Kommission strebt an, den Anwendungsbereich und die Freistellungsvoraussetzungen der Spezialisierungs-GVO klarzustellen. Daher prüft die Kommission folgende Optionen:

  • Option 1: Keine Änderung.
  • Option 2: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Spezialisierungs-GVO durch Erweiterung der Definition der Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung, sodass sie Vereinbarungen zwischen mehr als zwei Parteien umfasst.
  • Option 3: Prüfung, ob horizontale Zuliefervereinbarungen zur Produktionsausweitung im Allgemeinen die Anforderungen des Artikels 101 Absatz 3 erfüllen und daher in den Anwendungsbereich der Spezialisierungs-GVO aufgenommen werden sollten.
  • Option 4: Überarbeitung der Freistellungsvoraussetzungen hinsichtlich eines gemeinsamen Vertriebs für Vereinbarungen über die einseitige oder gegenseitige Spezialisierung.

Die Optionen 2 bis 4 könnten kumulativ angewandt werden.

–          Sonstige Bereiche für die Überarbeitung (Kapitel 6) 

  • Allgemeine Fragen, z. B. Fragen zur Anwendung der Leitlinien bei Vereinbarungen, die verschiedene Arten der Zusammenarbeit verbinden oder zu Vereinbarungen zwischen Gemeinschafts- und Mutterunternehmen (Kapitel 6.1).
  • Fragen zum Informationsaustausch, inklusive Fragen zu Datensammlung und Datenaustausch sowie zum Informationsaustausch in Szenarien des zweigleisigen Vertriebs (Kapitel 6.2).
  • Fragen zu Normenvereinbarungen und Standardbedingungen (Kapitel 6.3).
  • Fragen zu gemeinsamen Einkaufsvereinbarungen (Kapitel 6.4).
  • Fragen zu Vermarktungsvereinbarungen (Kapitel 6.5).
  • Fragen zu horizontalen Vereinbarungen, die Nachhaltigkeitsziele verfolgen (Kapitel 6.6).
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