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EU
Kommission
Horizontal-GVOs
Horizontal-Leitlinien

 

Entwurf der FuE-GVO: Draft revised R&D Block Exemption Regulation

Entwurf der Spezialisierungs-GVO: Draft revised Specialisation Block Exemption Regulation

Entwurf der Horizontal-Leitlinien: Draft revised Horizontal Guidelinesdraft_revised_horizontal_guidelines_2022.pdf (europa.eu)

Die Europäische Kommission hat am 1. März 2022 eine Konsultation zur Überarbeitung der beiden kartellrechtlichen Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnungen zu Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen („FuE-GVO“) und Spezialisierungsvereinbarungen („Spezialisierungs-GVO“) sowie der Leitlinien für horizontale Vereinbarungen („Horiziontal-Leitlinien“) anhand konkreter Textentwürfe eröffnet. Die Konsultation läuft bis zum 26. April 2022. Die geltenden Horizontal-GVOs laufen Ende 2022 aus. Die neuen Regelwerke werden ab Januar 2023 in Kraft treten.

Hintergrund:

Die geltenden Horizontal-GVOs laufen Ende 2022 aus. Die Europäische Kommission hatte bereits Anfang 2020 eine Konsultation zur Evaluierung der Verordnungen durchgeführt (vgl. dazu FIW-Berichte vom 12.11.19, 14.05.20, 10.05.21 und 05.08.21). 

Wie ein einem erläuternden Vermerk zu den Entwürfen der der überarbeiteten HGVOs und der Horizontal-Leitlinien ausführlicher dargelegt (Background note), zielen die vorgeschlagenen Änderungen nach Kommissionsangaben im Wesentlichen auf Folgendes ab:

  • Leichtere Zusammenarbeit von Unternehmen in Bereichen wie FuE und Produktion durch i) klarere Abfassung der GVOs und der Horizontal-Leitlinien, ii) Aufnahme neuer Erläuterungen zur Anwendung der HGVOs und iii) geringfügige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Spezialisierungs-GVO, z. B. auf Vereinbarungen über einseitige Spezialisierung zwischen mehr als zwei Parteien,
  • Gewährleistung eines kontinuierlichen wirksamen Wettbewerbs, indem i) FuE-Vereinbarungen, die völlig neue Produkte, Technologien und Verfahren betreffen, und ii) FuE-Anstrengungen, die auf ein spezifisches Ziel, aber noch nicht konkret auf ein Produkt oder eine Technologie ausgerichtet sind, nur dann von den EU-Wettbewerbsvorschriften ausgenommen werden, wenn genügend vergleichbare konkurrierende FuE-Anstrengungen bestehen,
  • Aufnahme eines neuen Kapitels über die Bewertung horizontaler Vereinbarungen, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, sowie neuere Erläuterungen für Daten- und Informationsaustausch, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung mobiler Infrastrukturen und Bieterkonsortien,
  • Einfachere Verwaltungskontrolle durch die Europäische Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden durch Straffung und Aktualisierung des allgemeinen Rahmens für die Bewertung von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit.
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