Europäische Kommission
Beihilfenrecht
De-Minimis-GVO
Konsultation abrufbar unter: 2022 de minimis (europa.eu)
Die EU- Kommission konsultiert bis zum 10. Januar 2023 zu einem Neuentwurf der beihilferechtlichen De-Minimis-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO). Bereits im Sommer 2022 hatte eine erste Konsultationsrunde stattgefunden. Die aktuelle De-Minimis-GVO läuft am 31. Dezember 2023 aus.
Mit der Verordnung werden Beihilfen in geringer Höhe vom Anwendungsbereich der Beihilfenkontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im EU-Binnenmarkt haben. Im Vergleich zur geltenden Verordnung sieht der Entwurf Änderungen bei der De-Minimis-Höchstgrenze und bei den Transparenzanforderungen vor.
Für die De-minimis-Beihilfen, die ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren je Mitgliedstaat erhalten darf, wird nun ein Höchstbetrag von 275 000 EUR vorgeschlagen (aktuell: 200 000 EUR), um der Inflation im Zeitraum 2014 bis 2030 Rechnung zu tragen. Die Höchstbeträge für Beihilfen in Form von Darlehen, in Form von Garantien und für Straßengüterverkehrsunternehmen werden ebenfalls mit Blick auf die Inflation angepasst.
Die Transparenzanforderungen sollen durch die Einführung eines verbindlichen öffentlichen Registers auf nationaler oder auf EU-Ebene gestärkt werden. In diesem Register sollen die Mitgliedstaaten vollständige Informationen über von den Behörden gewährte De-minimis-Beihilfen bereitstellen. Das Register soll bis Mitte 2024 eingerichtet werden.