Kommission
Online-Handel
Geoblocking
Sektoruntersuchung
https://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/16742 (dort auch in Deutsch abrufbar)
Am 25. Mai 2016 hat die EU-Kommission im Rahmen der Umsetzung ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt neue Vorschriften für den Online-Handel vorgeschlagen. Das zum Online-Handel vorgelegte Paket umfasst die folgenden Vorschläge:
Legislativvorschlag gegen unzulässiges Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung („Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts“)
Legislativvorschlag gegen unzulässiges Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung („Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts“)
- Legislativvorschlag über grenzüberschreitende Paketzustelldienste zur Verbesserung der Preistransparenz und der Regulierungsaufsicht,
- Legislativvorschlag zur besseren Durchsetzung der Verbraucherrechte, mit dem auch präzisiert werden soll, welche Geschäftspraktiken in der digitalen Welt als unlauter angesehen werden.
Dieses Maßnahmenpaket ergänzt zwei Legislativvorschläge aus dem Dezember 2016, zum einen den über die Bereitstellung digitaler Inhalte und zum anderen den über den Online-Handel mit Waren.
Hintergrund:
Beim Geoblocking hindern Anbieter digitaler Inhalte Verbraucher daran, Gebrauchsgüter im Internet zu kaufen oder auf digitale Inhalte online zuzugreifen, weil der potenzielle Käufer sich im Ausland befindet oder dort seinen Wohnsitz hat. Dadurch wird der grenzüberschreitende elektronische Handel eingeschränkt.
Am 18. März 2016 hatte die EU-Kommission im Rahmen der am 6. Mai 2015 eingeleiteten kartellrechtlichen Sektoruntersuchung im Bereich des elektronischen Handels zudem erste Ergebnisse für den Bereich Geoblocking in Form eines Berichts und Factsheets veröffentlicht. Die Sektoruntersuchung war eingeleitet worden, nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass der grenzüberschreitende Online-Handel innerhalb der EU nur langsam wachse. Grund dafür seien aus Sicht der Kommission neben rechtlichen Hindernissen oftmals auch vertragliche Vereinbarungen zwischen Herstellern und Händlern, durch die Märkte aufgeteilt werden und der Wettbewerb beschränkt wird. Im Rahmen ihrer Sektoruntersuchung will die Kommission die nötigen Informationen sammeln, um zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß etwaige von Unternehmen errichtete Hindernisse die europäischen Märkte für elektronischen Handel beeinträchtigen.
Die vorläufigen Feststellungen der Europäischen Kommission beliefen sich darauf, dass Geoblocking in der EU eine weit verbreitete Praxis sei. Diese sei teils auf einseitige Entscheidungen von Unternehmen zurückzuführen, nicht ins Ausland zu verkaufen, teils verhinderten aber auch bestimmte Vertragsklauseln zwischen Unternehmen, dass Verbraucher über das Internet aus anderen EU-Ländern Waren beziehen können. Insbesondere hätte sich ergeben, dass Geoblocking sowohl beim Verkauf von Gebrauchsgütern als auch beim Zugang zu digitalen Inhalten in der gesamten EU an der Tagesordnung sei. So hätten 38 Prozent der Gebrauchsgüter verkaufenden Einzelhändler, die sich an der Untersuchung beteiligten, und 68 Prozent der Anbieter digitaler Online-Inhalte angegeben, Verbraucher aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Geoblocking auszuschließen. Bei diesen Produkten erfolge Geoblocking meist, indem die Lieferung ins Ausland verweigert werde. Außerdem werde teilweise die Annahme von Zahlungen aus dem Ausland abgelehnt oder in selteneren Fällen auf Website-Umleitungen oder Verweigerung des Zugangs zu einer Website zurückgegriffen. In technischer Hinsicht erfolge dies meist durch Erkennung der IP-Adresse des Nutzers, durch die der Standort eines Computers oder Smartphones ermittelt werden könne.
Kartellrechtlich bedenklich kann Geoblocking allerdings nur im Falle einer einseitigen Geschäftsentscheidung eines Unternehmens sein, sofern dies marktbeherrschend ist, oder wenn diese Praxis vertraglich ausgestaltet ist. Die Kommission hat offenbar einige Fälle identifiziert, bei denen Geoblocking auf Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Vertreibern zurückzuführen ist. Ob solche Vereinbarungen den allerdings Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtigen, muss jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilt werden. Bei kartellrechtlich unbedenklichen Konstruktionen des Geoblocking sah die Kommission es dennoch als eine ihrer Hauptprioritäten an, zumindest legislative Maßnahmen im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zu ergreifen, um ungerechtfertigte Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel zu beseitigen. Dem ist sie mit dem Maßnahmenpaket nun nachgekommen.
Inhalt des Legislativvorschlags zu Geoblocking:
Die Kommission möchte dafür Sorge tragen, dass Verbraucher, die Dienstleistungen oder Waren in einem anderen Mitgliedstaat online oder vor Ort erwerben wollen, nicht durch unterschiedliche Preise, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen diskriminiert werden, sofern dies nicht aus objektiven und nachprüfbaren Gründen, wie dem Mehrwertsteuerrecht oder Vorschriften zum Schutz des Gemeinwohls, gerechtfertigt ist.
Hierfür verpflichtet insbesondere Artikel 3 des Verordnungsvorschlags die Anbieter, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen nicht aufgrund des Wohnsitzes der Kunden zu verhindern. Eine Weiterleitung darf nur mit Zustimmung des Kunden erfolgen, und die Anbieter müssen die Version der Online-Schnittstellen, auf die der Kunde vor der Weiterleitung zugreifen wollte, leicht zugänglich lassen. Der Anbieter ist von diesen Verpflichtungen befreit, wenn Zugangsbeschränkungen oder eine Weiterleitung gesetzlich vorgeschrieben sind. In solchen Ausnahmefällen ist dies vom Anbieter aber klar zu begründen.
Damit Unternehmen nicht übermäßig belastet werden, wird mit dieser Verordnung keine Verpflichtung zu einer EU-weiten Zustellung eingeführt. Zudem sind kleine, unter einem nationalen Umsatzsteuer-Schwellenwert liegende Unternehmen von bestimmten Vorschriften ausgenommen.