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Subventionen
Pressemitteilung:
Neue Verordnung gegen Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen (europa.eu)
Verordnungsvorschlag: proposal_for_regulation.pdf (europa.eu)
Folgenabschätzung impact_assessment_report.pdf (europa.eu)
Zusammenfassung der Folgenabschätzung: impact_assessment_executive_summary.pdf (europa.eu)
Fragen und Antworten: Neue Verordnung über Wettbewerbsverzerrungen durch Subventionen aus Drittstaaten (europa.eu)
Die EU-Kommission hat am 5. Mai 2021 einen Legislativvorschlag für ein neues Instrument vorgelegt, mit dem mögliche wettbewerbsverzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen im Binnenmarkt beseitigt werden können sollen. Der Vorschlag folgt auf das „Weißbuch zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten“ vom Juni 2020 (vgl. dazu FIW-Bericht vom 25.06.20). Mit dem neuen Instrument wird die EU-Kommission befugt sein, finanzielle Zuwendungen von Behörden aus Drittstaaten für in der EU tätige Unternehmen zu prüfen. Stellt die Kommission wettbewerbsverzerrende drittstaatliche Subventionen fest, kann sie ggf. Maßnahmen gegen verzerrende Auswirkungen ergreifen. Damit soll eine im Binnenmarkt bestehende Regelungslücke geschlossen werden. Die EU-Regeln für Wettbewerb, öffentliche Vergabeverfahren und handelspolitische Schutzinstrumente spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, im Binnenmarkt faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Keines dieser Instrumente ist jedoch auf drittstaatliche Subventionen anwendbar, die den Begünstigten beim Erwerb von EU-Unternehmen, bei der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in der EU oder bei sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten in der EU einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen.
Dem heutigen Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt, in der die Gründe für die vorgeschlagene Verordnung ausführlich erläutert und mehrere Situationen beschrieben werden, in denen drittstaatliche Subventionen zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen können.
Zu den einzelnen Vorschlägen:
Der im Weißbuch dargelegte Ansatz und der heute angenommene Vorschlag ähneln sich stark. Im Verordnungsvorschlag wird die Gesamtstruktur des Weißbuchs beibehalten. Die beiden auf einer Meldung beruhenden Instrumente für Zusammenschlüsse und die öffentliche Auftragsvergabe werden jedoch gezielter auf die wichtigsten Fälle ausgerichtet. Wie bereits im Weißbuch vorgeschlagen, sieht der Verordnungsentwurf die Einführung von drei Instrumenten vor:
1) Ein allgemeines Marktuntersuchungsinstrument, das der Kommission ermöglicht, von Amts wegen eine Prüfung bestimmter Drittstaatssubventionen einzuleiten. Dieses Instrument kann in jeder Marktsituation zur Anwendung kommen, z.B. bei Neuinvestitionen oder auch für die Untersuchung von Zusammenschlüssen und Vergabeverfahren, bei denen die Schwellenwerte des zweiten und dritten Instruments nicht reicht werden. In diesem Fall kann die Kommission ad-hoc-Anmeldungen der beteiligten Unternehmen verlangen. Über drei Jahre hinweg gewährte Drittstaatssubventionen unterhalb von 5 Mio. EUR sollen grundsätzlich keine den Binnenmarkt verzerrende Wirkung haben und damit nicht der Prüfung durch die Kommission unterliegen. Im Weißbuch war noch von einer Schwelle von 200.00 EUR die Rede.
2) Ein Instrument für die Prüfung von Zusammenschlüssen/Fusionen in Fällen, in denen ein Drittstaat eine finanzielle Zuwendung gewährt, die sich auf mindestens 50 Mio. EUR beläuft und der EU-Umsatz eines der beteiligten EU-Unternehmen 500 Mio. EUR oder mehr beträgt. Hier besteht für die Unternehmen eine Pflicht zur Vorabanmeldung des Zusammenschlusses.
3) Ein Instrument für die Prüfung von Angeboten bei öffentlichen Vergabeverfahren in Fällen, in denen eine drittstaatliche Regierung eine finanzielle Zuwendung gewährt und der geschätzte Auftragswert im Rahmen des Vergabeverfahrens 250 Mio. EUR oder mehr beträgt. Auch hier besteht eine Pflicht zur Vorabmeldung der Unternehmen.
Anstelle des im Weißbuch vorgeschlagenen EU-Unionsinteressentests schlägt die EU-Kommission nun einen sog. „Balancing Test“ vor. Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und zu Verzerrungen führt, wird sie gegebenenfalls die möglichen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention berücksichtigen und gegen die Verzerrung abwägen. Wenn die negativen Auswirkungen die positiven Auswirkungen überwiegen, wäre die Kommission befugt, zur Beseitigung der Verzerrungen Abhilfemaßnahmen zu verhängen oder Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen anzunehmen. Die Kommission wird das Ergebnis der Abwägung berücksichtigen, um jeweils geeignete Abhilfemaßnahmen oder Verpflichtungen festzulegen.
Die Abhilfemaßnahme müsse geeignet sein, die Verzerrung zu beheben. Es kann sich um folgende Maßnahmen handeln: z. B. die Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention, die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte, der Abbau von Kapazitäten oder die Verringerung der Marktpräsenz, die Gewährung des Zugangs zu einer bestimmten Infrastruktur oder das Verbot eines bestimmten Marktverhaltens. Im Falle (an)gemeldeter Vorhaben ist die Kommission befugt, subventionierte Zusammenschlüsse oder die Vergabe öffentlicher Aufträge an subventionierte Bieter zu untersagen.
Nächste Schritte:
Die EU-Kommission konsultiert zu ihrem Verordnungsvorschlag in einem Zeitraum von 8 Wochen. Der Verordnungsentwurf wird nun in Rat und Europäischem Parlament diskutiert.