Kommission
D
Vertragsverletzungsverfahren
9. GWB-Novelle
Am 24. Januar 2017 hat die EU-Kommission auf der Grundlage von Art. 258 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der nicht fristgerechten Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union eingeleitet. Die Richtlinie hätte bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Art. 258 AEUV lautet:
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen
Es handelt sich bislang nur um eine formale förmliche Einleitung des Verfahrens. Die Kommission hat noch keine Stellungnahme dazu abgegeben.
Hintergrund:
Am 28. September 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle) veröffentlicht. Der Referentenentwurf war am 1. Juli 2016 veröffentlicht worden. Der Regierungsentwurf setzt unter anderem die Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union um, die bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dieses Datum konnte nicht eingehalten werden, da die GWB-Novelle viele andere Regelungen enthält, die über die bloße Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie hinausgehen und die teilweise streitig diskutiert werden, wie die Einführung einer Konzernhaftung. Auf den letzten Metern der Novelle wurde zudem noch diskutiert, ob das Bundeskartellamt künftig weitere Kompetenzen zur Durchsetzung von Verbraucherschutz erhalten sollte, insbesondere bei UWG-Verstößen.
Nach derzeitigem politischem Stand kann mit einem Inkrafttreten der Novelle im April 2017 gerechnet werden.