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EU
Kommission
Beihilfenrecht
AGVO

 

Text (derzeit nur auf Englisch): GBER_amendment_2023_EC_communication_annex_0.pdf (europa.eu)

Am 9. März 2023 hat die EU-Kommission neben dem neuen TCTF zeitgleich auch eine gezielte Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) angenommen, mit der der ökologische und digitale Wandel der EU erleichtert, vereinfacht und beschleunigt werden soll (vgl. zum TCTF FIW-Artikel vom 16.03.23). Diese wird in wenigen Wochen in Kraft treten. Zuvor hatte sie von Oktober bis Dezember 2021 dazu eine Konsultation durchgeführt. Die Geltungsdauer der im Jahr 2014 verabschiedeten AGVO, die ursprünglich Ende 2023 auslaufen sollte, wurde zwischenzeitlich bis Ende 2026 verlängert. Die überarbeitete Fassung war ursprünglich für das 1. Halbjahr 2022 angekündigt.

Wesen der Freistellung:

Nationale Beihilfemaßnahmen, die unter die AGVO fallen, können durch die Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden, was eine erhebliche Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung darstellt. Die vorgesehenen Freistellungen greifen dabei nur, sofern die Beihilfemaßnahme sämtliche in der AGVO aufgeführten Kriterien, insbesondere die vorgesehenen Schwellenwerte, erfüllt.

Wesentliche Neuerungen:

  • Die neue AGVO enthält im Abschnitt zu Umwelt- und Klimaschutzbeihilfen eine ganze Reihe neuer Beihilfemaßnahmen, die künftig nach der AGVO von einer Notifizierung freigestellt werden können, u.a. in den Bereichen Dekarbonisierung, Ausbau erneuerbarer Energien, umweltfreundliche Mobilität oder Biodiversität. Für KMU enthält die neue AGVO auch die Möglichkeit freigestellter Beihilfemaßnahmen zum Ausgleich für hohe Energiepreise. Mit Blick auf die digitale Transformation enthält die AGVO auch Änderungen im Kapitel zu Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen.
  • Die Beihilfeintensitäten werden in verschiedenen Kapiteln und die Schwellenwerte für Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in angehoben, unterhalb derer Beihilfemaßnahmen nicht bei der Kommission notifiziert werden müssen: Für die Grundlagenforschung liegt der Schwellenwert jetzt bei 55 Mio. EUR, für die industrielle Forschung bei 35 Mio. EUR und für die experimentelle Forschung bei 25 Mio. EUR. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Beträge verdoppelt werden, z.B. wenn mehrere Mitgliedstaaten an dem Projekt beteiligt sind.
  • Bei den Umwelt- und Klimaschutzbeihilfen gibt es ebenfalls Anhebungen der Anmeldeschwellenwerte: 30 Mio. EUR für Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, 25 Mio. EUR für Beihilfen für spezielle Infrastrukturen und Speicheranlagen, 30 Mio. EUR pro Unternehmen/Vorhaben für Investitionsbeihilfen für die Lade- oder Tankinfrastruktur, 30 Mio. EUR für Investitionsbeihilfen für die kombinierte Verbesserung der Energie- und Umweltleistung von Gebäuden, 50 Mio. EUR je Regelung und Jahr für Beihilfen in Form der Ermäßigung von Umweltsteuern oder -abgaben, 30 Mio. EUR für Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien und Wasserstoffs in kleinen Anlagen, 50 Mio. EUR für Investitionsbeihilfen für Fernwärme- oder Fernkälte-Systeme, 70 Mio. EUR für Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen.
  • Entfallen der bisherigen strengen Voraussetzungen für energieintensive Unternehmen (unter anderem die Umsetzung der Empfehlungen des Energieaudit-Berichts oder aber die Investition eines erheblichen Anteils der Ermäßigungen in Vorhaben, die zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen der Anlage führen) im Rahmen der Beihilfemaßnahmen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG.
  • Der pauschalierte Kostenansatz für indirekte Kosten im Bereich der Forschungsbeihilfen wurde von 15 % auf 20 % hochgesetzt, der Verweis auf die Nutzung üblicher Rechnungslegungsverfahren bleibt jedoch bestehen.
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