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EU
Kommission
Beihilfenpolitik
Green Deal
Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL/CEEAG)
Erneuerbare-Energien-Förderung

 

 

KUEBLL/CEEAG 2022: CEEAG_Guidelines_with_annexes_I_and_II_0.pdf (europa.eu)

Die EU-Kommission hat am 21.12.2021 die überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen für Klima, Umweltschutz und Energie (KUEBLL/CEEAG) angenommen (derzeit nur in englischer Sprache verfügbar). Die Leitlinien sind vom 1. Januar 2022 an in Kraft. Die EU-Kommission hatte in dem Prozess der Überarbeitung mehrfach konsultiert (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 11.06.21, 21.05.20 und 18.11.20).

Eckpunkte der Überarbeitung

  • Künftig sollen die folgenden dreizehn Beihilfekategorien förderfähig sein (Kapitel 4):

4.1 Aid for the reduction and removal of greenhouse gas emissions including through support for renewable energy and energy efficiency

4.2 Aid for the improvement of the energy and environmental performance of buildings

4.3 Aid for clean mobility

4.4 Aid for resource efficiency and for supporting the transition towards a circular economy

4.5 Aid for the prevention or the reduction of pollution other than from greenhouse gases

4.6 Aid for the remediation of environmental damage, the rehabilitation of natural habitats and ecosystems, the protection or restoration of biodiversity and the implementation of nature-based solutions for climate change adaptation and mitigation

4.7 Aid in the form of reductions in taxes or parafiscal levies

4.8 Aid for the security of electricity supply

4.9 Aid for energy infrastructure

4.10 Aid for district heating and cooling

4.11 Aid in the form of reductions from electricity levies for energy-intensive users

4.12 Aid for the closure of power plants using coal, peat or oil shale and of mining operations relating to coal, peat or oil shale extraction

4.13 Aid for studies or consultancy services on matters relating to climate, environmental protection and energy 

Damit werden die Kategorien von Investitionen und Technologien, die von den Mitgliedstaaten unterstützt werden können, erweitert, um alle Technologien abzudecken, die den Europäischen Green Deal umsetzen können. Ein neuer einheitlicher Abschnitt (Kategorie 4.1) deckt insbesondere die Verringerung oder den Entzug von Treibhausgasemissionen ab und erleichtert die Bewertung von Maßnahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung verschiedener Wirtschaftssektoren, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz in Produktionsprozessen und industrielle Dekarbonisierung. Die Leitlinien lassen zudem Beihilfen für die Produktion von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff sowie für eigene Infrastrukturprojekte einschließlich für Wasserstoff, andere CO2 arme Gase oder CCUS ausdrücklich zu. Neu als förderfähig hinzugefügt ist die Produktion synthetischer Kraftstoffe mit CO-2 armer Energie. Ebenso sind Beihilfen für CCS/CCU (Carbon Capture and Storage/Carbon Capture and Utilization) möglich, und CCfDs (Carbon Contracts for Difference) werden als neues Instrument anerkannt.

  • Die Liste beihilfefähiger Sektoren in Annex 1 beläuft sich auf knapp 120 Branchen. Eine Ausweitung der Liste ist möglich, sofern der EU-Kommission Daten vorgelegt werden, die die Erfüllung der vorgesehenen Kriterien für den betroffenen Sektor/Subsektor in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren darlegt. Die Daten müssen von einem unabhängigen Experten bestätigt werden. Schließlich können die Mitgliedstaaten unter bestimmte Voraussetzungen „Übergangspläne“ für nicht auf Annex 1 angeführte Sektoren erstellen. 
  • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Beihilfe bleibt jedoch, wie im Entwurf vorgeschlagen, enger mit der Energieaudit-Implementierung und Reduktion des CO2-Fußabdrucks verbunden.
  • Kumulierbarkeit: Fördermittel auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene bleiben kombinierbar.
  • Anpassung an Unionsnormen: Die Kommission geht bei Investitionen zur Anpassung an Unionsnormen weiterhin im Grundsatz nur dann von einem Anreizeffekt aus, wenn diese spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen sind.
  • Eine Evaluierung der CEEAG ist ab 31.12.2027 vorgesehen. Die Mitgliedstaaten haben bis 31.12.2023 Zeit, ihre nationalen Förderregime an die neuen Leitlinien anzupassen.

 

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