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EU
Kommission
Fusionskontrolle
Verweisungen

Mergers (europa.eu) 

Die EU-Kommission hat am 12. Oktober einen Beschluss erlassen, gemäß dem eine bereits vollzogene Unternehmensübernahme – das Unternehmen GRAIL wurde von Illumina übernommen – wieder rückgängig gemacht werden muss. Sie hat Maßnahmen zur Wiederherstellung des vor dem Zusammenschluss bestehenden Zustands festgelegt, nach denen Illumina GRAIL veräußern und den Zustand vor dem Vollzug der Übernahme wiederherstellen muss. 

Zuvor hatte die Kommission die Übernahme von GRAIL durch Illumina im September 2022 untersagt, weil sie Bedenken hatte, dass der Zusammenschluss Innovationen behindern und die Auswahl auf dem neu entstehenden Markt für Bluttests zur Krebsfrüherkennung einschränken würde. Illumina und GRAIL hatten den Zusammenschluss während der eingehenden Prüfung der Kommission dennoch vollzogen, woraufhin die Kommission gegen die beiden Unternehmen Geldbußen verhängt hatte. 

Die Besonderheit an diesem Fall ist, dass die EU-Kommission das betreffende Zusammenschlussvorhaben seinerzeit auf mitgliedstaatliche Verweisungsanträge hin gemäß nach Artikel 22 FKVO überprüft hatte, obgleich die in der Fusionskontrollverordnung festgelegten Umsatzschwellen nicht erreicht wurden und das Vorhaben in den Mitgliedstaaten nicht angemeldet worden war. Die Rechtmäßigkeit der Verweisungsbeschlüsse der Kommission und insoweit auch die Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses waren mit Urteil vom 13. Juli 2022 (Rs. T-227/21) vom Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt worden (vgl. FIW-Bericht vom 15.02.2023). Ein Urteil des EuGH steht in diesem Fall zur Zeit noch aus. 

Mit dem Rückabwicklungsbeschluss hat die EU-Kommission folgende Anordnungen erlassen: 

Für die Kommission stellt das Verweisungsverfahren nach Art. 22 FKVO ein wichtiges Werkzeug dar, um auf „Killer Acquisitions“ und vorläufigen Erwerb reagieren zu können. Sie stützt sich dabei auf eine „Rekalibrierung“ des Artikel 22 FKVO, die allerdings eher eine Neuauslegung ist. Demnach will die Kommission die nationalen Kartellbehörden in bestimmten Fällen dazu bewegen, eine Übernahme zu verweisen, auch wenn die nationalen Behörden wegen Unterschreitung der Aufgriffsschwellen nicht zuständig sind.

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