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EU
Europäische Kommission
Marktdefinition
Bekanntmachung

Sondierungsdokument: 090166e5e735b9eb (1).pdf

Website der EU-Kommission zur Konsultation: EU-Wettbewerbsrecht – Aktualisierung der Bekanntmachung über die Marktdefinition (Überarbeitung) (europa.eu)

Bekanntmachung zur Definition des relevanten Marktes: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31997Y1209(01)&from=DE 

Am 16. Januar 2022 endet die Konsultationsfrist für eine erneute Sondierung seitens der EU-Kommission im Rahmen der Überarbeitung ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (97/C372/03) (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 29.04.20 und 05.08.21). 

Die Kommission hatte bereits im Jahr 2020 eine Konsultation im Vorfeld der Überarbeitung durchgeführt. Für den Sommer 2022 kündigt sie eine 12-wöchige Konsultation zu einem konkreten Textentwurf der überarbeiteten Bekanntmachung an. Die neue Bekanntmachung soll voraussichtlich im ersten Quartal 2023 finalisiert werden. 

Hintergrund: 

Die EU-Wettbewerbsregeln beruhen auf einer gemeinsamen Definition des Marktes, insbesondere des Konzepts des „sachlich relevanten Produktmarkts“ und des „geografisch relevanten Markts“. Die Kommission hat diese Konzepte in ihrer Bekanntmachung von 1997 definiert, damit der Wettbewerb zwischen Unternehmen besser abgegrenzt werden kann. Der Marktdefinition kommt in allen Bereichen des Wettbewerbsrechts eine besondere Bedeutung zu. Die Bekanntmachung soll vor allem eine Orientierungshilfe dafür bieten, wie die Kommission das Konzept des sachlich und räumlich relevanten Marktes bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts anwendet. 

Insbesondere die fusionskontrollrechtliche Entscheidung im Fall „Siemens/Alstom“ in der jüngeren Vergangenheit (Zeithorizont der Prognose des potentiellen Wettbewerbs) hat Fragen nach der Aktualität der Bekanntmachung provoziert und die Frage nach einer stärkeren Berücksichtigung des globalen Wettbewerbs durch drittstaatliche Akteure in den Fokus einer wettbewerbspolitischen Debatte gerückt. 

In der Bekanntmachung über die Marktdefinition wird erläutert, welche Grundsätze und bewährten Vorgehensweisen die Kommission bei der Anwendung des Konzepts des sachlich und räumlich relevanten Marktes zur Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts zugrunde legt. Die Marktdefinition ist dabei ein Instrument zur Ermittlung und Abgrenzung der Grenzen des Wettbewerbs zwischen Unternehmen. Ziel der Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes ist es, die tatsächlichen Wettbewerber zu ermitteln, die in der Lage sind, die geschäftlichen Entscheidungen der beteiligten Unternehmen zu beeinflussen. Unter diesem Gesichtspunkt ermöglicht die Marktdefinition u. a. die Berechnung von Marktanteilen, um aussagekräftige Informationen für die Bewertung der Marktmacht erhalten.

Sondierungsdokument: 090166e5e735b9eb (1).pdf

Website der EU-Kommission zur Konsultation: EU-Wettbewerbsrecht – Aktualisierung der Bekanntmachung über die Marktdefinition (Überarbeitung) (europa.eu)

Bekanntmachung zur Definition des relevanten Marktes: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31997Y1209(01)&from=DE 

Am 16. Januar 2022 endet die Konsultationsfrist für eine erneute Sondierung seitens der EU-Kommission im Rahmen der Überarbeitung ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (97/C372/03) (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 29.04.20 und 05.08.21). 

Die Kommission hatte bereits im Jahr 2020 eine Konsultation im Vorfeld der Überarbeitung durchgeführt. Für den Sommer 2022 kündigt sie eine 12-wöchige Konsultation zu einem konkreten Textentwurf der überarbeiteten Bekanntmachung an. Die neue Bekanntmachung soll voraussichtlich im ersten Quartal 2023 finalisiert werden. 

Hintergrund: 

Die EU-Wettbewerbsregeln beruhen auf einer gemeinsamen Definition des Marktes, insbesondere des Konzepts des „sachlich relevanten Produktmarkts“ und des „geografisch relevanten Markts“. Die Kommission hat diese Konzepte in ihrer Bekanntmachung von 1997 definiert, damit der Wettbewerb zwischen Unternehmen besser abgegrenzt werden kann. Der Marktdefinition kommt in allen Bereichen des Wettbewerbsrechts eine besondere Bedeutung zu. Die Bekanntmachung soll vor allem eine Orientierungshilfe dafür bieten, wie die Kommission das Konzept des sachlich und räumlich relevanten Marktes bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts anwendet. 

Insbesondere die fusionskontrollrechtliche Entscheidung im Fall „Siemens/Alstom“ in der jüngeren Vergangenheit (Zeithorizont der Prognose des potentiellen Wettbewerbs) hat Fragen nach der Aktualität der Bekanntmachung provoziert und die Frage nach einer stärkeren Berücksichtigung des globalen Wettbewerbs durch drittstaatliche Akteure in den Fokus einer wettbewerbspolitischen Debatte gerückt. 

In der Bekanntmachung über die Marktdefinition wird erläutert, welche Grundsätze und bewährten Vorgehensweisen die Kommission bei der Anwendung des Konzepts des sachlich und räumlich relevanten Marktes zur Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts zugrunde legt. Die Marktdefinition ist dabei ein Instrument zur Ermittlung und Abgrenzung der Grenzen des Wettbewerbs zwischen Unternehmen. Ziel der Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes ist es, die tatsächlichen Wettbewerber zu ermitteln, die in der Lage sind, die geschäftlichen Entscheidungen der beteiligten Unternehmen zu beeinflussen. Unter diesem Gesichtspunkt ermöglicht die Marktdefinition u. a. die Berechnung von Marktanteilen, um aussagekräftige Informationen für die Bewertung der Marktmacht erhalten.

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