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Gruppenfreistellungsverordnungen
Vertikal-GVO
Vertikal-Leitlinien

 

Konsultationsdokument: guidance_information_exchange_VBER_dual_distribution_2022_0.pdf (europa.eu)

Sachverständigenbericht: kd0122032enn_VBER_dual_distribution_1.pdf (europa.eu)

Die Europäische Kommission führt mit kurzer Frist (bis zum 18. Februar 2022) eine gezielte zusätzliche Konsultation durch. Diese steht im Zusammenhang mit der laufenden Überprüfung der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VVO) und der Vertikal-Leitlinien und betrifft die vorgeschlagenen Leitlinien für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem dualen Vertrieb.

Die EU-Kommission hatte bereits im vergangenen Sommer eine Konsultation zu Neuentwürfen der Vertikal-GVO und -Leitlinien durchgeführt (vgl. dazu FIW-Bericht vom 05.08.21) und einen Workshop zu Fragen des dualen Vertriebs organisiert.

Gegenstand der Konsultation:

Nach Aussage der EU-Kommission hätten die Rückmeldungen aus der Konsultation vom letzten Sommer gezeigt, dass mehr Leitlinien für die Arten von Informationen benötigt würden, die zwischen einem Anbieter und einem Abnehmer im Rahmen einer dualen Vertriebsbeziehung ausgetauscht werden können, und dass es hilfreich wäre, wenn solche Leitlinien in die Vertikal-Leitlinien aufgenommen würden. Es wurde unter anderem kritisiert, dass die Kommission den dualen Vertrieb als im Wesentlichen „horizontales“ Rechtsverhältnis einordnet und die vertikalen Aspekte sowie die mit dem dualen Vertrieb einhergehenden Vorteile nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Kommission hat die Kritik zumindest in Teilen aufgegriffen. Anstatt die Erläuterungen zum Informationsaustausch zwischen Herstellern und Händlern im dualen Vertrieb, wie ursprünglich geplant, ausschließlich in die neuen Horizontal-Leitlinien zu integrieren, soll nun ein neues Kapitel in die Vertikal-Leitlinien aufgenommen werden. Die EU- Kommission hatte dazu zuvor auch einen Sachverständigenbericht in Auftrag gegeben (obenstehender link). Das neue Kapitel in den Leitlinien soll Klarheit darüber schaffen, wann der Informationsaustausch zwischen Hersteller und Händler im oben genannten Sinne „erforderlich“ ist. Sofern der Informationsaustausch nicht unter die Freistellung der Vertikal-GVO fällt, müsste er einzeln nach Art. 101 AEUV in Verbindung mit den Horizontal-Leitlinien geprüft werden.

Die laufende Konsultation bezieht sich nicht auf die geplanten Änderungen in der Vertikal-GVO selbst. Die Kommission macht auch keine Angaben dazu, ob die weiteren im vergangenen Sommer vorgeschlagenen Änderungen beim dualen Vertrieb, wie beispielsweise die Einführung eines neuen Schwellenwertes von 10 % (gemeinsamer Marktanteil auf dem relevanten Einzelhandelsmarkt) in der Vertikal-GVO beibehalten werden sollen.

Weitere Schritte:

Weitere Konsultationen sind nach Bekunden der EU-Kommission nicht geplant. Die neue Vertikal-GVO und die begleitenden Leitlinien sollen bis Ende Mai 2022 veröffentlicht werden.

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