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Konsultationsseite: EU-Verfahrensvorschriften im Kartellbereich – Bewertung (europa.eu)

Kartellverfahrensverordnung (EG) Nr. 1/2003: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003R0001&from=de

Durchführungsverordnung (EG) Nr. 773/2004: 32102 18..18 (europa.eu)

Am 30. Juni 2022 hat die Europäische Kommission eine Konsultation zur Evaluierung der Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 und (EG) Nr. 773/2004 eingeleitet. Zu diesem Zweck hat sie zwei Fragebögen veröffentlicht (einen kurzen und einen ausführlichen) und zeitgleich eine Kurzevaluierung (4000 Zeichen) angeboten. Die Konsultation läuft bis zum 6. Oktober 2022.

Hintergrund:

Die EU-Kommission möchte nach 20-jähriger Anwendung die Kartellverfahrensverordnung (EG) Nr. 1/2003 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakt, die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 evaluieren und ggf. überarbeiten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde die seit 20 Jahren umfassendste Reform der Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV abgeschlossen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehörten die Abschaffung der Anmeldung von Unternehmensvereinbarungen bei der Kommission und die Einführung des Systems der Selbsteinschätzung sowie die Ermächtigung der nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte, die Artikel 101 und 102 AEUV selbst dezentral anzuwenden. Außerdem wurde das Durchsetzungsarsenal der Kommission geschärft.

Die Evaluierung erstreckt sich auf beide Verordnungen und den Zeitraum vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 am 1. Mai 2004 bis heute. Es soll sichergestellt werden, dass angesichts vielfältiger Veränderungen der Marktdynamik seit Inkrafttreten der Verordnungen (z. B. Digitalisierung, Spannungsverhältnis zwischen schnellem, wirksamem Eingreifen und der Komplexität von Kartellverfahren) diese weiterhin ihren Zweck zur wirksamen Durchsetzung des Kartellrechts erfüllen.

Die Evaluierung wird auf der Basis der gesammelten Erfahrungen der Kommission vor allem auf folgende Themen ausgerichtet sein:

  • die Untersuchungsbefugnisse der Kommission (z. B. Auskunftsverlangen, Befugnis zur Befragung und Nachprüfungen),
  • die Verfahrensrechte von Untersuchungsparteien (insbesondere in Bezug auf die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) und von Dritten (z. B. hinsichtlich der Bearbeitung förmlicher Beschwerden),
  • die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission (z. B. Befugnis zum Erlass einstweiliger Maßnahmen) und
  • die Zusammenarbeit der Kommission mit nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten.

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wird die Kommission bei der Evaluierung die fünf Hauptbewertungskriterien „Wirksamkeit“, „Effizienz“, „Relevanz“, „Kohärenz“ und „EU-Mehrwert“ zugrunde legen.

Die Evaluierung und ggf. Überarbeitung sollen im zweiten Quartal des Jahres 2024 abgeschlossen sein. 

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