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Covid-19
Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen

Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_temporary-framework.pdf

Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_temporary-framework.pdf

 

Die Europäische Kommission hat am 19. März 2020 einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen („temporary framework“) angenommen, um den Mitgliedstaaten zu helfen, in der Coronakrise Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft zu ergreifen, damit diese ihren von den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können. Dabei müssen die zur Bewältigung der Krise erforderlichen Mittel vor allem aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Der „Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ wird auf Art. 107 Abs. 3 b AEUV gestützt, welcher anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Der vorübergehende Gemeinschaftsrahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor:

 

1. Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Gewährung von bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen einführen, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.

 

2. Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dazu beitragen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren.

 

3. Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

 

4. Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: In dem „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen“ wird klargestellt, dass Fördermaßnahmen über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken hinaus als direkte Beihilfen zugunsten der Kunden der Banken und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

 

5. Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass in einigen Ländern keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann.

Der Umfang vergünstigter Darlehen oder Garantien für Unternehmen wird vor allem an dem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bemessen, gemessen an ihrer Lohnsumme, ihrem Umsatz oder ihrem Liquiditätsbedarf, sowie an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die öffentliche Unterstützung auf einen Betriebs- oder Investitionsmittelbedarf bezieht. Die Beihilfen sollen den Unternehmen also dabei helfen, den Abschwung zu überstehen und auch darüber hinaus lebensfähig zu sein.

Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen, der bis Ende Dezember 2020 befristet ist, dient der Ergänzung der den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Diese hatte die EU-Kommission bereits am 13. März 2020 in einer Mitteilung näher erläutert. Nicht alle sind beihilfenrelevant. So können die Mitgliedstaaten ohne Weiteres öffentliche Unterstützungsmaßnahmen in Form von Lohnzuschüssen oder der Aussetzung der Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen ergreifen, sofern sie allen Unternehmen offenstehen. Auch können sie Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen subventionieren. Im Einklang mit geltendem Beihilferecht können die Mitgliedstaaten Rettungsbeihilfen gewähren und Maßnahmen beispielsweise zur Unterstützung der Luftfahrt- und der Tourismusbranche ergreifen. Maßnahmen unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können ebenfalls – ohne Mitwirkung der Kommission – ergriffen werden (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_459).

Vor Fristablauf wird die EU-Kommission prüfen, ob der Rahmen verlängert werden muss.

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