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Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Verlängerung von Beihilferegelungen
Unternehmen in Schwierigkeiten

Verordnungstext: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0972&from=DE

Mitteilungstext: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0708(01)&from=EN

Die Europäische Kommission hat am 2. Juli 2020 bestimmte EU-Beihilfevorschriften, die andernfalls Ende 2020 auslaufen würden, per Verordnung (EU) 2020/972 und Mitteilung verlängert (2020/C 224/02). Am 8. Juli 2020 wurden beide Rechtsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Änderungen durch die Mitteilung treten sofort in Kraft, während die Änderungen durch die Verordnung erst am 28. Juli (und damit zwanzig Tage nach Verkündung im Amtsblatt) in Kraft treten.

Durch die von der Kommission verabschiedete Verordnung werden jeweils die AGVO und die de-minimis-VO (1407/2013) um jeweils drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Auch werden die „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (2014/C 249/01) um drei Jahre bis zum 31.12.2023 verlängert.

Die Mitteilung der Kommission verlängert um ein Jahr, bis zum 31.12.2021, folgende Beihilferegelungen:

  • „Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020″ (2013/C 209/01)
  • „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen“ (2014/C 19/04)  „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen“ (2014/C 200/01) 
  • „Mitteilung – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt“ – IPCEI (2014/C 188/02) 
  • „Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2012/C 392/01) 

Die EU-Kommission hat zudem an den verlängerten Regelungen sowie am (unbefristeten) Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation gezielte Anpassungen vorgenommen, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf die Unternehmen abzufedern. So hat die Kommission den grundsätzlichen Ausschluss von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) von der Beihilfengewährung nach den verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen, insbesondere der AGVO, modifiziert. Den Mitgliedstaaten wird hierdurch ermöglicht, Unternehmen, die am 31.12.2019 keine UiS waren, aber zwischen dem 31.01.2020 und 30.06.2021 zu UiS wurden, Beihilfen zu gewähren. Der UiS-Ausschluss der verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen wird diese Unternehmen nicht mehr erfassen. Unternehmen, die am 31.12.2019 keine UiS waren, aber zwischen dem 31.01.2020 und 30.06.2021 zu UiS wurden, können nunmehr auch nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (2013/C 209/01), den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01), der Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse (IPCEI) (2014/C 188/02) sowie der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) Beihilfen erhalten.

Überdies wird Art. 1 Abs. 4 lit. c) der AGVO derart angepasst, dass die AGVO zukünftig auch für Beihilfen an UiS aufgrund von „…Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen und regionale Betriebsbeihilferegelungen, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigen“, gilt. 

Hinsichtlich der Anwendung der ausnahmsweisen Geltung der AGVO für Regionalbeihilfen (Kapitel III Abschnitt 1 der AGVO) wird eine Verlängerungsoption der Geltung in Art. 1 Abs. 2 lit. a der AGVO ergänzt. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Anpassung der Definition von „Fördergebiete“ i. S. d. Art. 2 Nr. 27 der AGVO.

Im Übrigen wird Art. 11 der AGVO zu den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten um einen weiteren Absatz ergänzt, und die Regelungen zu „Regionalen Investitionsbeihilfen“ in Art. 14 AGVO werden um einen sechzehnten Absatz ergänzt, der speziell den Umgang mit vor dem 31.12.2019 eingegangenen Verpflichtungen und Arbeitsplatzverlusten im Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.06.2021 regelt.

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