Kommission
Beihilfenpolitik
Beihilfenbegriff
Die EU-Kommission hat am 19. Mai 2016 eine Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe veröffentlicht. Die Bekanntmachung soll in erster Linie nationalen Behörden und Gerichten eine praktische Anleitung bei der Beurteilung der Frage geben, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, aber auch Unternehmen als Auslegungshilfe dienen. Ziel ist es, den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten sowie anderen Interessierten sachdienliche Antworten zu geben, und nicht, theoretische Fragen zu erörtern. In der Bekanntmachung fasst die Kommission die Rechtsprechung der europäischen Gerichte und ihre eigene Beschlusspraxis zum Begriff der Beihilfe zusammen.
Hintergrund:
Die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe ist der letzte Teil der 2012 von der Kommission eingeleiteten Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts. Die Kommission hatte bereits 2014 eine Konsultation zu einem ersten Entwurf der Bekanntmachung veröffentlicht, aufgrund starker Kritik an dem Entwurf das Papier aber noch einmal überarbeitet (vgl. dazu FIW-Bericht vom 22.01.14). Die Kommission hat an verschiedenen Stellen den Text nachgebessert und gibt nun detailliertere Anwendungshinweise und praxisnähere Beispiele, insbesondere bezüglich der Frage der Infrastrukturfinanzierung. Ursprünglich sollte die finale Fassung bereits im zweiten Quartal 2014 verabschiedet werden.
Wesentlicher Inhalt der Bekanntmachung:
Die Mitteilung konzentriert sich auf den Beihilfebegriff und geht nicht auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 II oder III AEUV ein. Entsprechend der Definition in Art. 107 I AEUV gliedert sich die Mitteilung in die Kapitel „Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit / Begriff des „Unternehmens“, „ dem Staat zurechenbare Maßnahme, „Begünstigung“, „Selektivität“, „Auswirkung auf Handel und Wettbewerb“ und zusätzlich auf „Infrastruktur“ (Kap. 7).
Begriff des Unternehmens und Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Die Kommission erläutert, unter welchen Gesichtspunkten sie beihilferechtlich von einem Unternehmen ausgeht und wann eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Sie verzichtet auf eine abschließende Auflistung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten. Sie gibt jedoch Auslegungshinweise aus der Rechtsprechung zu Tätigkeitsbereichen, in denen die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten typischerweise diskutiert wird.
Dem Staat zurechenbare Maßnahme
Die Kommission geht nicht auf die neueste Rechtsprechung des EuGH zur beihilferechtlichen Zulässigkeit des deutschen EEG ein, ergänzt ihre Ausführungen aber um weitere EuGH-Urteile. Der Tatbestand der staatlichen Zurechenbarkeit wird – im Vergleich zum Vorentwurf – weiterhin sehr weit ausgelegt. Demnach ist die Herkunft der Mittel nicht relevant. Der maßgebliche Faktor ist der Umfang der Beteiligung der Behörden bei der Festlegung der betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten.
Begünstigung
Das Kapitel zum Kriterium der Begünstigung enthält eine ausführliche Erläuterung des Market Economy Operator (MEO) Tests und im Vergleich zur Vorversion detailliertere Angaben zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch öffentliche Vergaben.
Selektivität
In ihren Ausführungen zur Selektivität einer Maßnahme geht die Kommission ausführlich auf steuerliche Beihilfen ein, insbesondere auf die aktuell in der Öffentlichkeit diskutierte Praxis der Steuervorbescheide und Steuervergleiche.
Auswirkung auf Handel und Wettbewerb
Grundsätzlich geht die Kommission davon aus, dass der Wettbewerb verfälscht und der Handel beeinträchtigt wird, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. Die Kommission listet einige Ausnahmen auf.
Infrastruktur
Die Erläuterungen zur Infrastrukturfinanzierung wurden im Vergleich zum Vorentwurf deutlich erweitert und erhalten ein eigenes Kapitel. Die staatliche Förderung des Baus oder der Modernisierung von Infrastruktur stellt demnach grundsätzlich keine staatliche Beihilfe dar, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht. Dies ist nach Angaben der Kommission in der Regel bei Straßen- und Eisenbahninfrastruktur, Binnenwasserstraßen sowie Wasserversorgungs- und Abwassernetzen möglich. Im Gegensatz dazu stehen Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Breitband, Flughäfen oder Häfen häufig im Wettbewerb mit ähnlichen Infrastrukturen.
Begriff des Unternehmens und Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Die Kommission erläutert, unter welchen Gesichtspunkten sie beihilferechtlich von einem Unternehmen ausgeht und wann eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Sie verzichtet auf eine abschließende Auflistung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten. Sie gibt jedoch Auslegungshinweise aus der Rechtsprechung zu Tätigkeitsbereichen, in denen die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten typischerweise diskutiert wird.
Dem Staat zurechenbare Maßnahme
Die Kommission geht nicht auf die neueste Rechtsprechung des EuGH zur beihilferechtlichen Zulässigkeit des deutschen EEG ein, ergänzt ihre Ausführungen aber um weitere EuGH-Urteile. Der Tatbestand der staatlichen Zurechenbarkeit wird – im Vergleich zum Vorentwurf – weiterhin sehr weit ausgelegt. Demnach ist die Herkunft der Mittel nicht relevant. Der maßgebliche Faktor ist der Umfang der Beteiligung der Behörden bei der Festlegung der betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten.
Begünstigung
Das Kapitel zum Kriterium der Begünstigung enthält eine ausführliche Erläuterung des Market Economy Operator (MEO) Tests und im Vergleich zur Vorversion detailliertere Angaben zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch öffentliche Vergaben.
Selektivität
In ihren Ausführungen zur Selektivität einer Maßnahme geht die Kommission ausführlich auf steuerliche Beihilfen ein, insbesondere auf die aktuell in der Öffentlichkeit diskutierte Praxis der Steuervorbescheide und Steuervergleiche.
Auswirkung auf Handel und Wettbewerb
Grundsätzlich geht die Kommission davon aus, dass der Wettbewerb verfälscht und der Handel beeinträchtigt wird, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. Die Kommission listet einige Ausnahmen auf.
Infrastruktur
Die Erläuterungen zur Infrastrukturfinanzierung wurden im Vergleich zum Vorentwurf deutlich erweitert und erhalten ein eigenes Kapitel. Die staatliche Förderung des Baus oder der Modernisierung von Infrastruktur stellt demnach grundsätzlich keine staatliche Beihilfe dar, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht. Dies ist nach Angaben der Kommission in der Regel bei Straßen- und Eisenbahninfrastruktur, Binnenwasserstraßen sowie Wasserversorgungs- und Abwassernetzen möglich. Im Gegensatz dazu stehen Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Breitband, Flughäfen oder Häfen häufig im Wettbewerb mit ähnlichen Infrastrukturen.