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EU
Wettbewerbspolitik
Digitalisierung

Am 4. April 2019 hat die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission den 127-seitigen Bericht der Sonderberater, der Professoren Jacques Crémer, Heike Schweitzer und Yves-Alexandre de Montjoye, über Wettbewerbspolitik und Digitalisierung mit dem Titel „Competition Policy for the Digital Era“ („Wettbewerbspolitik für das digitale Zeitalter“) veröffentlicht, den sie im März 2018 beauftragt hatte.

Im Zusammenhang mit der Konferenz vom 17. Januar 2019 in Brüssel „Gestaltung der Wettbewerbspolitik im Zeitalter der Digitalisierung“ und dem vorgeschalteten Konsultationsprozess vom 7. Juli bis 30. September 2018 soll der Bericht einen Beitrag zum laufenden Reflexionsprozess der Kommission und zu der Frage leisten, wie die Wettbewerbspolitik in dem sich schnell verändernden digitalen Zeitaltern am besten an die Bedürfnisse der Verbraucher angepasst werden kann. Dazu haben sich die Berater mit den wichtigsten spezifischen Merkmalen der digitalen Märkte und den Zielen des EU-Wettbewerbsrechts im digitalen Zeitalter auseinandergesetzt. Sie ziehen insbesondere Schlussfolgerungen in Bezug auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf digitale Plattformen und Daten und diskutieren die Rolle der Fusionskontrolle.

Wesentlicher Inhalt des Berichts und Schlussfolgerungen:

Zunächst enthält der Bericht einen Überblick über das Funktionieren der Digitalwirtschaft, insbesondere mit Blick auf Skaleneffekte, Netzwerkeffekte und die Rolle von Daten. Neue Markteintritte werden durch diese Faktoren erschwert.

  • Grundsätzlich habe sich der bestehende Wettbewerbsrahmen zwar bewährt und könne auch für neue Geschäftsmodelle genutzt werden. Benötigt würde aber eine strikte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie Änderungen in der Anwendung.

  • Marktabgrenzungen seien im digitalen Bereich oft schwer zu ziehen und änderten sich schnell. Der Fokus solle weniger auf der Analyse der Marktdefinition und mehr auf Schadenstheorien und der Prüfung wettbewerbsverfälschender Strategien der Unternehmen liegen.

  • Auch ohne messbaren Schaden für die Verbraucher sollten Strategien marktbeherrschender Plattformen, die darauf abzielten, den Wettbewerbsdruck zu reduzieren, verboten werden, sofern es keine eindeutig dokumentierten positiven Verbrauchereffekte gebe. Für manche Fälle schlagen die Experten eine Beweislastumkehr vor. Insbesondere in stark konzentrierten Märkten, die durch starke Netzwerkeffekte und hohe Markteintrittsbarrieren gekennzeichnet sind, sollten potentiell wettbewerbsbeschränkende Praktiken verboten werden und die Unternehmen die Beweislast für die positiven Wettbewerbsauswirkungen ihres Verhaltens tragen.

  • Sofern marktbeherrschende Plattformen Online-Marktplätze anböten, müssten sie für ein Level Playing Field auf dem Marktplatz sorgen. In Fällen, in denen vertikal integrierte marktbeherrschende Plattformen ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen bevorzugt behandeln, schlagen die Experten eine Beweislastumkehr vor. Die Plattformen sollten beweisen, dass ihre Selbstbevorzugung keine langfristigen negativen Auswirkungen auf die Produktmärkte haben werde.

  • Daten: Gegebenenfalls solle man über strengere Regeln zur Datenportabilität von personenbezogenen Daten für marktbeherrschende Unternehmen nachdenken. Strengere Vorschriften zu Datenzugang oder Dateninteroperabilität könnten entweder über sektorspezifische Vorschriften oder nach Art. 102 festgelegt werden, allerdings nur bei „Unerlässlichkeit“. Für Komplementär- oder Sekundärmärkte könne man an eine Spezifizierung der Zugangsregeln durch Gerichte oder Behörden und eventuell auch eine Regulierung denken.

  • Es wird betont, dass Kooperationen im Bereich Data Sharing und Data Pooling häufig positive Wettbewerbseffekte hätten. Dazu gebe es aber noch zu wenige Erfahrungen. Benötigt würden „Guidance letter“, Entscheidungen, „dass kein Anlass besteht, tätig zu werden“, oder Änderungen in den Horizontalleitlinien. Eventuell komme auch eine Gruppenfreistellungsverordnung zu Data Sharing in Betracht.

  • Bei der Fusionskontrolle setzt sich der Bericht ausführlich mit dem Aufkauf von Start-ups durch große Tech-Unternehmen auseinander, die aber in den meisten Fällen – außerhalb des Pharmabereichs – als unproblematisch einzustufen wären (in der Regel keine „Killer Acquisitions“). Für die Frage der Einführung eines etwaigen Transaktions-Aufgreifschwellenwerts sollten zunächst die Erfahrungen von Mitgliedstaaten wie Deutschland und Österreich ausgewertet werden.

Grundsätzlich habe sich der bestehende Wettbewerbsrahmen zwar bewährt und könne auch für neue Geschäftsmodelle genutzt werden. Benötigt würde aber eine strikte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie Änderungen in der Anwendung.

Marktabgrenzungen seien im digitalen Bereich oft schwer zu ziehen und änderten sich schnell. Der Fokus solle weniger auf der Analyse der Marktdefinition und mehr auf Schadenstheorien und der Prüfung wettbewerbsverfälschender Strategien der Unternehmen liegen.

Auch ohne messbaren Schaden für die Verbraucher sollten Strategien marktbeherrschender Plattformen, die darauf abzielten, den Wettbewerbsdruck zu reduzieren, verboten werden, sofern es keine eindeutig dokumentierten positiven Verbrauchereffekte gebe. Für manche Fälle schlagen die Experten eine Beweislastumkehr vor. Insbesondere in stark konzentrierten Märkten, die durch starke Netzwerkeffekte und hohe Markteintrittsbarrieren gekennzeichnet sind, sollten potentiell wettbewerbsbeschränkende Praktiken verboten werden und die Unternehmen die Beweislast für die positiven Wettbewerbsauswirkungen ihres Verhaltens tragen.

Sofern marktbeherrschende Plattformen Online-Marktplätze anböten, müssten sie für ein Level Playing Field auf dem Marktplatz sorgen. In Fällen, in denen vertikal integrierte marktbeherrschende Plattformen ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen bevorzugt behandeln, schlagen die Experten eine Beweislastumkehr vor. Die Plattformen sollten beweisen, dass ihre Selbstbevorzugung keine langfristigen negativen Auswirkungen auf die Produktmärkte haben werde.

Daten: Gegebenenfalls solle man über strengere Regeln zur Datenportabilität von personenbezogenen Daten für marktbeherrschende Unternehmen nachdenken. Strengere Vorschriften zu Datenzugang oder Dateninteroperabilität könnten entweder über sektorspezifische Vorschriften oder nach Art. 102 festgelegt werden, allerdings nur bei „Unerlässlichkeit“. Für Komplementär- oder Sekundärmärkte könne man an eine Spezifizierung der Zugangsregeln durch Gerichte oder Behörden und eventuell auch eine Regulierung denken.

Es wird betont, dass Kooperationen im Bereich Data Sharing und Data Pooling häufig positive Wettbewerbseffekte hätten. Dazu gebe es aber noch zu wenige Erfahrungen. Benötigt würden „Guidance letter“, Entscheidungen, „dass kein Anlass besteht, tätig zu werden“, oder Änderungen in den Horizontalleitlinien. Eventuell komme auch eine Gruppenfreistellungsverordnung zu Data Sharing in Betracht.

Bei der Fusionskontrolle setzt sich der Bericht ausführlich mit dem Aufkauf von Start-ups durch große Tech-Unternehmen auseinander, die aber in den meisten Fällen – außerhalb des Pharmabereichs – als unproblematisch einzustufen wären (in der Regel keine „Killer Acquisitions“). Für die Frage der Einführung eines etwaigen Transaktions-Aufgreifschwellenwerts sollten zunächst die Erfahrungen von Mitgliedstaaten wie Deutschland und Österreich ausgewertet werden.

 

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