Kommission
Horizontal
Presseerklärung:
Zusammenfassung der Eingaben zu den horizontalen Regelungen (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen):
HBERs_evaluation_SWD_en.pdf (europa.eu)
Zusammenfassung der Positionen der Interessensträger:
HBERs_consultation_summary.pdf (europa.eu)
Zusammenfassung der Positionen der nationalen Wettbewerbsbehörden:
Begleitende Studie im Auftrag der Kommission:
Die EU-Kommission hat am 6. Mai die Zusammenfassung der Ergebnisse der Evaluierung der beiden horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen („Horizontal-GVO“), die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen bzw. Spezialisierungsvereinbarungen sowie der Leitlinien für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit („Horizontalleitlinien“) vorgestellt (vgl. zur Konsultation auch FIW-Bericht vom 12.11.2019). An der Konsultation haben sich 85 Interessensträger beteiligt. Die Stellungnahmen der nationalen Wettbewerbsbehörden sind gesondert erfasst und deren Eingaben gesondert zusammengefasst worden. Gleichzeitig hat die EU-Kommission die Ergebnisse einer extern beauftragten Studie zu den Evaluierungsergebnissen vorgestellt.
Mit der Evaluierung war vorab die Frage zu klären, ob die beiden Horizontal-GVO auslaufen, verlängert oder überarbeitet werden sollten. Die Kommission kündigte bereits eine nächste Konsultation bis zur Mitte des Jahres im Rahmen einer Folgenabschätzung ein, um Optionen für eine Überarbeitung der Vorschriften zu prüfen. Anfang 2022 soll ein Entwurf der überarbeiteten Vorschriften zur Konsultation gestellt werden.
In der Evaluierung sind insbesondere folgende Ergebnisse zutage getreten:
- Die beiden Horizontal-GVO und die Horizontalleitlinien seien nach wie vor relevant. Sie böten den Unternehmen Rechtssicherheit bei der Selbstprüfung ihrer horizontalen Kooperationsvereinbarungen und vereinfachten die behördliche Aufsicht durch die Kommission, die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte.
- In einigen Bereichen könne die Wirksamkeit der Vorschriften aber verbessert werden. Die beiden Horizontal-GVO und die Horizontalleitlinien müssten an wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen wie die Digitalisierung und die Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen angepasst werden. Außerdem würden einige Bestimmungen der beiden Horizontal-GVO von den Unternehmen als starr und komplex angesehen, andere wiederum als unklar und schwer auszulegen.
- Die Freistellungsvoraussetzungen der Horizontal-GVO für Forschung & Entwicklung („FuE-GVO“) erlaubten möglicherweise kein Urteil mehr darüber, welche FuE-Vereinbarungen dem Wettbewerb förderlich sein könnten. Die Interessenträger hätten insbesondere die Anforderungen in Bezug auf den uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen der FuE-Kooperation und zu bereits bestehendem Know-how infrage gestellt.
- Der Anwendungsbereich der Horizontal-GVO für Spezialisierungsvereinbarungen („Spezialisierungs-GVO“) werde als zu eng angesehen. Außerdem sollten einige Definitionen, die für den Anwendungsbereich der Verordnung maßgeblich sind, klarer sein.
- Generell seien die Interessenträger der Auffassung, dass „Safe Harbours“ in Form von Marktanteilsschwellen es einfacher machten zu beurteilen, ob eine Vereinbarung freigestellt sein könnte. Gleichzeitig hätten viele Interessenträger die Abgrenzung von Märkten und die Berechnung der Marktanteile als komplex und aufwendig bezeichnet. Einige seien der Ansicht, dass die verschiedenen Marktanteilsschwellen zu niedrig seien, um alle horizontalen Vereinbarungen, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV im Einklang stehen, von der Anmeldepflicht freizustellen.
- Einige Bestimmungen der beiden Horizontal-GVO und der Horizontalleitlinien würden als unklar oder zu streng angesehen. Dies gelte insbesondere für die Bestimmungen über den Informationsaustausch sowie über Forschungs- und Entwicklungs-, Produktions-, Vermarktungs- und Normenvereinbarungen.
- Zudem böten die beiden Horizontal-GVO und die Horizontalleitlinien nur begrenzte Orientierungshilfen in Bezug auf bestimmte Marktentwicklungen der letzten zehn Jahre, insbesondere in Bezug auf horizontale Vereinbarungen zur Digitalisierung oder zur Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen.
Auch böten die Horizontal-Leitlinien keine ausreichende Rechtssicherheit für die Selbstprüfung von Vereinbarungen, die unter keine der dort aufgeführten Kategorien fallen (z. B. Vereinbarungen zur Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen, Datenaustausch, Datenpooling oder die gemeinsame Nutzung von Netzen).