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Konsultationsergebnisse: Competition policy brief. 2021-01 œ September 2021 – Publications Office of the EU (europa.eu)

Rede: #CompetitionPolicy #EUGreenDeal (europa.eu) 

Am 10. September 2021 hat die EU-Kommission die Ergebnisse ihrer Umfrage zum Thema „Wettbewerbspolitik als Unterstützung des Green Deal“ aus dem November 2020 und wesentliche Schlussfolgerungen in einem Competition Policy Brief vorgestellt. Sinn und Zweck der Umfrage war es, Ideen und Vorschläge für eine bessere Unterstützung der Ziele des „Green Deal“ durch Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln einzuholen. In diesem Zusammenhang wurde bereits betont, dass das EU-Wettbewerbsrecht nicht das vordergründige Mittel zur Umsetzung des Green Deal sein könne, sondern allenfalls einen unterstützenden Beitrag leisten kann (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 02.11.20 und 15.02.21). Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Competition Policy Brief wurden auch in einer Rede der exekutiven Vizepräsidentin und Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager anlässlich der IBA Competition Conference zusammengefasst (vorgetragen von Inge Bernaerts, Director, DG Competition „Competition policy in support of the Green Deal“). 

Beihilfenrecht

Das Europäische Beihilfenrecht spielt eine bedeutende Rolle für die Erreichung der im Green Deal festgelegten Klimaziele. Insbesondere die demnächst zu veröffentlichenden Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG) sowie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sollen dazu beitragen, dass künftig neue Bereiche (z. B. saubere Mobilität, Kreislaufwirtschaft und biologische Vielfalt) und neue Technologien (z. B. erneuerbarer und kohlenstoffarmer Wasserstoff, elektrische Speicherung) förderfähig werden. Für andere Maßnahmen sollen die Beihilferegelungen verschärft werden, so insbesondere für Investitionen, bei denen fossile Brennstoffe wie Steinkohle, Braunkohle oder Öl und unter gewissen Umständen auch Gas zum Einsatz kommen. Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Stromabgaben für energieintensive Unternehmen sollen an die ETS-Beihilferichtlinien angepasst werden, was zu einer geringeren Anzahl förderfähiger Sektoren und einer geringeren Beihilfeintensität führen würde.

Die EU-Kommission betont auch die Bedeutung von „Important Projects of Common European Interest” (IPCEI) für die Entwicklung neuer innovativer Technologien und für die Durchführung großer grenzüberschreitender grüner Infrastruktur- und Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die zur Erreichung der Green Deal-Ziele beitragen. Die am 19. April 2021 angenommenen neuen Regionalbeihilfeleitlinien bieten zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung der grünen Transformation für bestimmte weniger entwickelte Gebiete. 

Allgemein wird sich die Kommission bei der laufenden oder künftigen Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen in verschiedenen Sektoren, wie dem Verkehrssektor, auf die Dekarbonisierungsziele des Green Deal stützen und den Übergang zu kohlenstoffneutralen Technologien und Kraftstoffen so weit wie möglich erleichtern. In diesem Zusammenhang sollen die EU-Taxonomie und ihre delegierten Rechtsakte, sobald sie sich weiterentwickeln, wichtige Prüfkriterien liefern.

Kartellrecht

Im Kartellrecht wird die Bedeutung von Kooperationen betont, um die Nachhaltigkeit von Produkten zu steigern. Um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, fordert die Kommission die Unternehmen auf, sich mit konkreten Kooperationsvorhaben in Zweifelsfällen an sie zu wenden. Im Falle von Nachhaltigkeitsinitiativen, die neue Fragen aufwerfen, will die Kommission individuelle „Guidance letters“ erteilen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, wird die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung 1/2003 auch den Erlass von Entscheidungen in Erwägung ziehen, in denen festgestellt wird, dass die Wettbewerbsregeln nicht auf bestimmte Nachhaltigkeitsinitiativen anwendbar sind. 

Außerdem will die EU-Kommission im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Leitlinien für horizontale und vertikale Vereinbarungen verstärkte Hinweise zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Nachhaltigkeitskooperationen geben. Es soll zu folgenden Klarstellungen kommen: 

  • Klargestellt werden sollte, dass es für die Unternehmen verschiedene Möglichkeiten gibt, sich an Nachhaltigkeitsinitiativen zu beteiligen, ohne den Wettbewerb zu beschränken. Die Rechtssicherheit soll durch konkrete Beispiele erhöht werden, die zeigen, wie Nachhaltigkeitsziele durch verschiedene Arten von Kooperationsvereinbarungen (z. B. gemeinsame Produktions- oder Einkaufsvereinbarungen, Festlegung von Standards, usw.) auf zulässige Weise verfolgt werden können.
  • Es soll verständlicher werden, wie Nachhaltigkeitsvorteile bei der Prüfung von Freistellungen berücksichtigt werden können. Nachhaltigkeitsvorteile könnten als qualitative Effizienzgewinne bewertet werden.
  • Der Nachhaltigkeitsnutzen müsse nicht in Form einer direkten oder unmittelbar spürbaren Verbesserung der Produktqualität oder einer Kosteneinsparung erfolgen.
  • Es sollen auch Verbrauchervorteile auf anderen Märkten in Betracht gezogen werden, sofern die Gruppe der von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Verbraucher im relevanten Markt und die Gruppe der begünstigten Verbraucher auf anderen Märkten im Wesentlichen dieselben sind.
  • Es soll geklärt werden, wann eine Vereinbarung unerlässlich ist, um die festgestellten Vorteile zu erreichen. 

Fusionskontrolle 

Die EU-Kommission betont, dass sie bei der Prüfung von Zusammenschlüssen bereits jetzt die Verbraucherpräferenzen für nachhaltige Produkte berücksichtige, beispielsweise im Rahmen der Marktdefinition oder bei der Ermittlung von möglichen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie geht davon aus, dass diese Elemente bei ihrer Bewertung  künftig noch stärker in den Vordergrund rücken werden, da die Nachfrage nach nachhaltigeren Produkten, Dienstleistungen und Technologien weiter zunehme. Dies werde sich auch im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Bekanntmachung über die Marktdefinition niederschlagen.

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