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EU-Kommission veröffentlicht Evaluierungsergebnisse zur EU-Kartellverfahrensverordnung
EU
Kommission
Kartellverfahrensverordnung
Evaluierung
Abschlussbericht

Arbeitsunterlage: EU-Verfahrensvorschriften im Kartellbereich – Bewertung (europa.eu)

Website: Regulation 1/2003 – European Commission (europa.eu)

Bericht zu ECN-Plus-Richtlinie: ECN+ Directive – European Commission (europa.eu) 

Am 5. September 2024 hat die EU-Kommission Evaluierungsergebnisse zur Kartellverfahrensverordnung Nr. 1/2003 sowie die Durchführungsverordnung Nr. 773/2004 in Form eines Arbeitspapiers veröffentlicht. Seit 2022 führt sie eine Evaluierung durch. Daneben hat die EU-Kommission auch eine externe Begleitstudie zur Evaluierung der Kartellverfahrensverordnungen in Auftrag gegeben. Der Abschlussbericht der Begleitstudie wurde ebenfalls am 5. September 2024 veröffentlicht und findet sich auf der Website der Kommission zur Evaluierung der Verordnung Nr. 1/2003. 

Wesentliche Ergebnisse der Evaluierung 

Die Evaluierung kommt grundsätzlich zu einer positiven Bewertung der Verordnungen, stellt an einigen Stellen jedoch auch einzelne Effizienzdefizite und potenzielle Verbesserungsmöglichkeiten fest, u.a.: 

  • Die Dauer der Verfahren wird als ein durchgängiges Problem bei der derzeitigen Durchsetzung der Kartellvorschriften durch die Kommission identifiziert. 
  • Die erforderlichen Verfahrensschritte zur Abweisung förmlicher Beschwerden sowie zur Gewährung von Akteneinsicht werden als ressourcenintensiv und nicht optimal effizient bewertet. Insbesondere die erforderliche Erstellung einer nichtvertraulichen Fassung der Verfahrensakte zur Akteneinsicht führe in Zeiten der Digitalisierung und damit einhergehender großer Datenmengen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. 
  • Auch einige der Entscheidungsbefugnisse der Kommission, insbesondere ihre Möglichkeit, strukturelle Abhilfemaßnahmen und einstweilige Maßnahmen zu verhängen, seien nicht so wirksam, wie sie sein könnten. 
  • Die Kommission verweist auf bestimmte verfahrenstechnische Neuerungen, die z. B. im Digital Markets Act oder der Foreign Subsidies Regulation eingeführt wurden und die auch in das Kartellverfahren übernommen werden könnten, z. B. Anordnungen zur Aufbewahrung von Dokumenten oder „confidentiality rings“. 
  • Durch die ECN+-Richtlinie hätten nationale Wettbewerbsbehörden inzwischen in einigen Bereichen weitergehende Untersuchungsbefugnisse als die der Kommission; auch hier sei Anpassungsbedarf denkbar. Das betrifft z. B. die Möglichkeit, Vertreter von Unternehmen zu einer Anhörung vorzuladen, oder die Möglichkeit, Geldbußen gegen bestimmte Verfahrensverstöße zu verhängen. 
  • Außerdem könnte die Zusammenarbeit innerhalb des ECN weiter ausgebaut werden. Laut Evaluierung sollten unnötige parallele Prüfverfahren vermieden und das Zusammenspiel von EU-Wettbewerbsrecht und nationalem Wettbewerbsrecht weiter verbessert werden, um die kohärente Durchsetzung aller verfügbaren Rechtsinstrumente zu gewährleisten. 

Paralleler Bericht: 

Parallel zu den Evaluierungsergebnissen hat die Kommission auf Grundlage der ECN+ Richtlinie einen Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über den Rechtsrahmen für einstweilige Maßnahmen und deren Anwendung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden angenommen. Laut Bericht unterliegen nationale Wettbewerbsbehörden, die verstärkt von einstweiligen Maßnahmen Gebrauch machen, oft weniger strengen Verfahrensvorschriften und mitunter weniger strengen rechtlichen Anforderungen für die Anordnung solcher Maßnahmen.

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