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EU
Kommission
Gruppenfreistellungsverordnungen
Inception Impact Assessment
Vertikal-GVO

Die EU-Kommission hat am 23. Oktober 2020 eine „Folgenabschätzung in der Anfangsphase“ („Inception Impact Assessment“, „IIA“) zu etwaigen Maßnahmen im Hinblick auf eine Überarbeitung bestimmter Aspekte der Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen (EU) Nr. 330/2010 („Vertikal-GVO“) und der zugehörigen Vertikal-Leitlinien veröffentlicht (vgl. dazu auch FIW-Artikel vom 06.12.18 und 15.02.19).  

Unter Bezugnahme auf die erste Evaluation der Vertikal-GVO 2019 sollen mit dem IIA die dort identifizierten und nachfolgend aufgelisteten Probleme adressiert werden: 

1. Klarstellung und Vereinfachung der Vertikal-GVO unter Einbeziehung der neueren Rechtsprechung zu den wesentlichen Anforderungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV 

Es sollen Lücken geschlossen werden, die eine uneinheitliche Interpretation des Anwendungsbereichs der Vertikal-GVO erlauben. Dies betrifft insbesondere neue und vermehrt vorkommende vertikale Wettbewerbsbeschränkungen oder Probleme im Umgang mit neuen Marktakteuren wie Online-Plattformen, in den Bereichen des dualen Vertriebs. Als Beispiele werden hier Beschränkungen der Nutzung von Preisvergleichs-Internetseiten oder von Online-Werbung angeführt. 

2. Spezifische Problemstellungen im Zusammenhang mit der Vertikal-GVO 

  • Mehr Rechtsklarheit hinsichtlich der Überwachung von Verkaufspreisen der Händler („resale price maintenance“, „RPM“) als ausnahmsweise zulässige Kernbeschränkung.
  • Mehr Rechtsklarheit zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von stillschweigend sich erneuernden Wettbewerbsverboten („tacitly renewable non-compete obligations“). 

3. Probleme, welche noch einer weiteren vertieften Analyse und Bewertung bedürfen 

  • Regelungen zum dualen Vertrieb, auch im Hinblick auf etwaige Lücken des Adressatenkreises, z. B. wenn Marktteilnehmer, die sich in zum dualen Vertrieb durch Lieferanten und Dienstleistungsanbieter vergleichbaren Situationen befinden (z. B. Großhändler und Importeure), nicht von den Freistellungen der Vertikal-GVO profitieren können. 
  • Regelungen zu Beschränkungen des Direktvertriebs, z. B. durch selektive Vertriebssysteme. Lieferanten hätten die bestehenden Regelungen als zu komplex und unklar bewertet, wodurch sie an einer „maßgeschneiderten“ Ausgestaltung ihrer individuellen Vertriebssysteme gehindert würden. 
  • Indirekte Beschränkungen des Online-Vertriebs, wie sog. „dual pricing“ (unterschiedliche Bepreisung desselben Händlers hin-sichtlich der Produktchargen für den Offline- und den Online-Handel) oder der Vorgabe bestimmter Kriterien für den Online-Handel innerhalb von selektiven Vertriebssystemen, die nicht dem „Äquivalenzprinzip“ gerecht werden. 
  • Bestkonditionenklauseln (u. a. Bestpreisklauseln), die aktuell von der Vertikal-GVO ausgenommen sind, aber von nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten als wettbewerbsbeschränkend eingestuft werden, und welche insbesondere durch On-line-Plattformen eingesetzt werden. 

Im IIA werden bereits einige Umsetzungsoptionen zu etwaigen neuen Regelungen des dualen Vertriebs, zu Beschränkungen des Direktvertriebs und zu indirekten Beschränkungen des Online-Verkaufs („dual pricing“ und Bestkonditionenklauseln) vorgeschlagen. 

Weitere Schritte: 

Im Anschluss an das IIA ist im vierten Quartal 2020 eine weitere „Folgenabschätzung“ (Impact Assessment) geplant, wobei die Auswertung der Ergebnisse der „Folgenabschätzung“ für das vierte Quartal 2021 avisiert ist. Die Veröffentlichung einer überarbeiteten Vertikal-GVO ist für das zweite Quartal 2022 geplant.

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