Kommission
Beihilfenpolitik
Regionalbeihilfen
Die EU-Kommission hat am 19. April 2021 überarbeitete Leitlinien für Regionalbeihilfen („Regionalbeihilfe-Leitlinien“) angenommen, die regeln, wie die Mitgliedstaaten – unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU – Unternehmen Beihilfen gewähren können, um die wirtschaftliche Entwicklung benachteiligter Gebiete (A- oder C-Fördergebiet) zu fördern. In den Anhängen der Leitlinien sind die am stärksten benachteiligten Gebiete, die A-Fördergebiete, d. h. die Gebiete in äußerster Randlage und die Gebiete, deren Pro-Kopf-BIP nicht mehr als 75 % des EU-Durchschnitts beträgt, sowie die prädefinierten C-Fördergebiete, d. h. ehemalige A-Fördergebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte, aufgeführt.
Die Regionalbeihilfeleitlinien enthalten auch Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten Fördergebietskarten aufstellen können, um die Gebiete auszuweisen, in denen Unternehmen Regionalbeihilfen erhalten können (sogenannte Fördergebiete), und um festzulegen, in welcher Höhe (Intensität) diese Beihilfen gewährt werden dürfen. Die Mitgliedstaaten müssen den Vorschlag für ihre Fördergebietskarte bei der Kommission zur Genehmigung anmelden.
Die überarbeiteten Leitlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Die aktuell noch geltenden Regionalbeihilfe-Leitlinien wurden erst durch die am 8. Juli 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Mitteilung der Kommission (2020/C 224/02) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (vgl. dazu FIW-Bericht vom 03.08.20). Am 23. Juli 2020 hatte die EU-Kommission zwecks Anpassung und Verlängerung der Regionalbeihilfe-Leitlinien eine Konsultation zu einer Roadmap (Fahrplan) veröffentlicht und den Entwurf einer überarbeiteten Version der Regionalbeihilfe-Leitlinien (Konsultationsdokument) veröffentlicht. Die Konsultation lief bis zum 30. September 2020.
Die jetzt überarbeiteten Regionalbeihilfeleitlinien enthalten einige gezielte Anpassungen zur Vereinfachung der Vorschriften und Nutzung der Erkenntnisse aus der Anwendung der früheren Regeln. Außerdem sollen die neuen politischen Prioritäten berücksichtigt werden, die im europäischen Grünen Deal, der Industriestrategie und der Digitalstrategie der EU dargelegt sind. Die wichtigsten Punkte der überarbeiteten Leitlinien sind:
- Der Gesamtanteil der Bevölkerung in Fördergebieten wurde von 47 % auf 48 % der EU‑Bevölkerung angehoben und
- die Liste der A-Fördergebiete und der prädefinierten C-Fördergebiete wurde auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten zum BIP (2016-2018) und zur Arbeitslosigkeit (2017-2019) aktualisiert. Die Kriterien für die Ausweisung von Fördergebieten hätten sich im vorherigen Zeitraum als zweckmäßig erwiesen und würden deshalb unverändert beibehalten.
- Gleichzeitig verfügen die Mitgliedstaaten über eine größere Flexibilität bei der Zuweisung sogenannter nicht prädefinierter C-Fördergebiete in den Fördergebietskarten.
- Die Beihilfehöchstintensitäten wurden angehoben, um die Ziele des europäischen Green Deals und der Digitalstrategie durch Schaffung zusätzlicher Anreize für Investitionen in den benachteiligten Gebieten der EU zu unterstützen. Zudem sehen die Leitlinien einige Aufschläge auf die Beihilfeintensität vor: i) für Gebiete in äußerster Randlage, ii) für Grenzgebiete, iii) für Gebiete eines gerechten Übergangs in den am stärksten benachteiligten Gebieten und iv) für Gebiete mit Bevölkerungsrückgang. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten weiterhin Beihilfen mit höherer Beihilfehöchstintensität als große Unternehmen.
- Die Fördergebietskarten gelten für den Zeitraum 2022-2027 und werden 2023 einer Halbzeitüberprüfung anhand aktueller Statistiken unterzogen.
Die Struktur der Leitlinien wurde vereinfacht. Einige Definitionen und Begriffe wurden präzisiert, und zur Berücksichtigung des europäischen Green Deals sowie der Industriestrategie und der Digitalstrategie der EU wurden einige gezielte Änderungen vorgenommen. So wurden beispielsweise der sektorale Anwendungsbereich der Leitlinien und die Kriterien für die Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel aktualisiert. Bei der Abwägungsprüfung können nun auch andere positive und negative Auswirkungen wie ein wesentlicher Beitrag zum ökologischen oder zum digitalen Wandel oder einige diesbezügliche negative Auswirkungen zum Tragen kommen.