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Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen
Unternehmenskooperationen

Die Europäische Kommission hat am 8. April 2020 einen „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen“ in Form einer Mitteilung über die Prüfung kartellrechtlicher Fragen der Zusammenarbeit von Unternehmen in der durch den derzeitigen Coronavirus-Ausbruch verursachten Notsituation veröffentlicht.

Der Rahmen soll die Beurteilungskriterien der Kommission bei der kartellrechtlichen Prüfung von Unternehmenskooperationen näher erläutern, die auf die Behebung von Engpässen bei der Versorgung und dem Vertrieb von „essentiellen Produkten und Dienstleistungen während der COVID-19Pandemie“ ausgerichtet sind. Die EU-Kommission ist sich darüber im Klaren, dass eine Zusammenarbeit von Unternehmen erforderlich ist, um Engpässe bei unentbehrlichen, knappen Waren und Dienstleistungen zu vermeiden, die aufgrund des erheblichen Nachfraganstiegs infolge der Pandemie drohen. Diese müsse aber im Einklang mit dem europäischen Wettbewerbsrecht stehen, so die EU-Kommission.

Kooperationen können die Abstimmung der Produktion, Lagerhaltung und möglicherweise des Vertriebs erfassen, um eine Konzentration der Produktion auf ein oder wenige Arzneimittel und unzureichende Produktion von anderen Arzneimitteln zu verhindern. Der Rahmen erwähnt dabei fünf Regelbeispiele für zulässige Kooperationen im Gesundheitssektor, soweit ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen wurden:

Koordinierung des gemeinsamen Transports von Rohstoffen

Beiträge bei der Identifizierung von essentiellen Arzneimitteln, für die aufgrund von Produktionsprognosen, die Gefahr eines Angebotsengpasses besteht

Konsolidierung von Produktions- und Kapazitätsinformationen, ohne dass hierbei individuelle Unternehmensinformationen ausgetauscht werden

Gemeinsame Arbeiten an Projekten, die den Nachfragebedarf auf Ebene der Mitgliedstaaten prognostizieren und Versorgungslücken identifizieren

Austausch von konsolidierten Informationen über Versorgungslücken sowie Einzelanfragen an in der Kooperation beteiligte Unternehmen, ob sie in der Lage sind diese Versorgungslücken füllen zu können, indem sie den Nachfragebedarf durch bestehende Vorräte oder Produktionssteigerung bedienen können, ohne dass es zu einem Austausch dieser Informationen zwischen Wettbewerbern kommt.

Die Kommission hat weiterhin ein befristetes Verfahren zur Erteilung von sogenannten „Comfort Letters“ für konkrete Unternehmenskooperationsvorhaben mit Blick auf die Versorgungssicherheit etabliert, um Kooperationsinitiativen zur Steigerung der Produktion stark nachgefragter Produkte zu fördern. Wie solche Bescheinigungen erteilt werden, wird in der Mitteilung näher ausgeführt.

Ebenfalls am 8. April 2020 hat die für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständige EU-Kommissarin Stella Kyriakides Leitlinien vorgelegt, um die Lieferung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln während des Coronavirusausbruchs zu vermeiden. Diese sind hier zu finden:

https://ec.europa.eu/info/files/guidelines-optimisation-supply-medicines-during-covid-19-outbreak_en

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