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Am 4. Oktober 2017 hat die Europäische Kommission beschlossen, Irland an den Gerichtshof zu verweisen wegen Nichtrückforderung illegaler Steuervorteile von Apple in Höhe von 13 Mrd. EU. Irland hatte es versäumt, die Steuervorteile von Apple auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 30. August 2016 zurückzufordern. Der Gerichtshof wird auf der Grundlagen von Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angerufen. Mit anderen Worten beabsichtigt die EU-Kommission nun, Irland zu verklagen.
Hintergrund:
Am 30. August 2016 hatte die EU-Kommission entschieden, dass Apple für seine Tochterfirmen Apple Sales International und Apple Operations Europe durch zwei von Irland an Apple gerichtete Steuervorbescheide unzulässige Beihilfen von bis zu 13 Mrd. Euro erhalten habe (vgl. FIW-Bericht vom 15.09.16). Deshalb müsse Irland diese Beihilfen für den Zeitraum 2003 bis 2014 nebst Zinsen von Apple zurückfordern. Der Rückforderungszeitraum beginnt zehn Jahre vor dem ersten Auskunftsersuchen (2013) und endet 2014, weil Apple in diesem Jahr seine Struktur änderte und damit die fraglichen Steuervorbescheide ihre Wirkung verloren. Die EU-Kommission kritisierte in ihrem Beschluss, dass Irland mit den Steuervorbescheiden eine zu Steuerzwecken erfolgende Aufteilung des Gewinns gebilligt habe. Sowohl Apple Sales International als auch Apple Operations Europe hätten wesentliche Teile ihres Gewinnes auf Verwaltungssitze übertragen, die lediglich auf dem Papier bestünden. So habe Apple Sales International etwa im Jahr 2011 rund 16 Mrd. Euro Gewinn erzielt. Davon seien 15,95 Mrd. Euro auf den Verwaltungssitz verlagert worden und nur 50 Mio. Euro in Irland steuerpflichtig gewesen. Gleichzeitig seien die Verwaltungssitze keiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Nach Aussage der EU-Kommission verfügten sie im Untersuchungszeitraum weder über eigene Geschäftsräume, noch Mitarbeiter. Stattdessen hätten nur die irischen Niederlassungen von Apple Sales International und Apple Operations Europe ausreichende Kapazitäten und Organisationsstrukturen gehabt, um die realisierten Einnahmen zu erzielen. Gemäß Artikel 16 der Verordnung 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV müssen unzulässige Beihilfen nebst Zinsen zurückgefordert werden. Dies hat die Kommission auch in ihrer Entscheidung zu Apple verlangt.
Irland hatte gegen den Kommissionsbeschluss vom August 2016 vor dem Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt. Derartige Maßnahmen für die Nichtigerklärung von Kommissionsbeschlüssen befreien den Mitgliedstaat allerdings nicht von seiner Pflicht, unrechtmäßige Beihilfen zurückzufordern. Irland hatte bis zum 3. Januar 2017 Zeit, den Beschluss der Kommission zur steuerlichen Behandlung von Apple umzusetzen. Dies entspricht dem gewöhnlichen Zeitraum, der in der Regel vier Monate nach der amtlichen Mitteilung des Kommissionsbeschlusses beträgt. Die Kommission hat jetzt festgestellt, dass Irland sogar mehr als ein Jahr nach dem Kommissionsbeschluss noch nicht begonnen hatte, die unzulässige Beihilfe zurückzufordern.
Weiterer Beschluss der EU-Kommission vom 04.10.2017 (Amazon)
Am gleichen Tag hat die EU-Kommission festgestellt, dass Luxemburg Amazon unzulässige Steuervergünstigungen von rund 250 Mio. EUR gewährt hat. Ein von Luxemburg im Jahr 2003 ausgestellten und 2011 verlängerten Steuervorbescheid habe es Amazon ermöglicht, den größten Teil seiner Gewinne von einem Unternehmen des Amazon-Konzerns, das der Luxemburger Steuer unterliegt (Amazon EU), auf ein Unternehmen zu verlagern, bei dem das nicht der Fall ist (Amazon Europe Holding Technologies). Der Steuervorbescheid sah insbesondere vor, dass Amazon EU eine Lizenzgebühr an Amazon Europe Holding Technologien zahlt, sodass sich der zu versteuernde Gewinn von Amazon EU wesentlich verringert. Die Lizenzgebühren hätten nach Ansicht der Kommission nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen. Bei Amazon Europe Holding Technologies habe es sich um eine „Strohfirma“ gehandelt.