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Verfahrensverordnung

Kartellverfahrensverordnung (EG) Nr. 1/2003: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003R0001&from=HU

Durchführungsverordnung (EG) Nr. 773/2004: 32102 18..18 (europa.eu)

Abschlussrede von Vizekommissionspräsidentin Vestager: 20 Years of Regulation 1/2003 (europa.eu) 

Die EU-Kommission hat am 20. Juni 2023 eine Konferenz anlässlich des zwanzigjährigen Bestehens der EU-Kartellrechtsdurchsetzung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchgeführt und dabei über mögliche erforderliche Anpassungen an der Verordnung diskutiert. Der Generaldirektor der GD Wettbewerb, Olivier Guersent, betonte, dass es sich um einen langjährigen Evaluierungsprozess handele, der erst durch die nächste Kommission abgeschlossen werden würde. Eine erste Stakeholder-Konsultation, an der sich der BDI beteiligt hatte, fand im Sommer 2022 statt, weitere Konsultationen und technische Workshops sollen im Oktober 2023 folgen. Außerdem hat die Kommission eine Studie zur Evaluierung der VO 1/2003 in Auftrag gegeben. 

Margrethe Vestager betonte in ihrer Abschlussrede, dass die Kommission sich bereits jetzt um schnellere und transparentere Kartellverfahren bemühe. Die Kommission werde regelmäßiger mit den Verfahrensparteien in Kontakt treten und sie, wenn möglich, vor wichtigen Verfahrensschritten warnen und ihnen einen breiteren Zugang zu wichtigen Stellungnahmen ermöglichen. Außerdem werde die Kommission ab September 2023 auf ihrer Website mehr Informationen über den zeitlichen Ablauf laufender Untersuchungen veröffentlichen, insbesondere wenn eine Antwort auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgt ist oder eine mündliche Anhörung stattgefunden hat. 

Hintergrund: 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde die seit 20 Jahren umfassendste Reform der Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV abgeschlossen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehörten die Abschaffung der Anmeldung von Unternehmensvereinbarungen bei der Kommission und die Einführung des Systems der Selbsteinschätzung sowie die Ermächtigung der nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte, die Artikel 101 und 102 AEUV selbst dezentral anzuwenden. Außerdem wurde das Durchsetzungsarsenal der Kommission geschärft. 

Nach zwanzig Jahren Praxis und Erfahrung dieser Verordnungen wird der durch diese Verordnungen geschaffene Verfahrensrahmen derzeit evaluiert, um sicherzustellen, dass er den aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen gerecht wird (vgl. hierzu auch FIW-Bericht vom 11.07.2022). Die Evaluierung erstreckt sich auf beide Verordnungen und den Zeitraum vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 am 1. Mai 2004 bis heute. Es soll sichergestellt werden, dass angesichts vielfältiger Veränderungen der Marktdynamik seit Inkrafttreten der Verordnungen (z. B. Digitalisierung, Spannungsverhältnis zwischen schnellem, wirksamem Eingreifen und der Komplexität von Kartellverfahren) diese weiterhin ihren Zweck zur wirksamen Durchsetzung des Kartellrechts erfüllen. Die Evaluierung wird auf der Basis der gesammelten Erfahrungen der Kommission vor allem auf folgende Themen ausgerichtet sein: 

  • die Untersuchungsbefugnisse der Kommission (z. B. Auskunftsverlangen, Befugnis zur Befragung und Nachprüfungen),
  • die Verfahrensrechte von Untersuchungsparteien (insbesondere in Bezug auf die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) und von Dritten (z. B. hinsichtlich der Bearbeitung förmlicher Beschwerden),
  • die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission (z. B. Befugnis zum Erlass einstweiliger Maßnahmen) und
  • die Zusammenarbeit der Kommission mit nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten.
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