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EU
EuG
Beihilfenrecht
Beihilfeverfahren
EEG

Pressemitteilung des EuG: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-05/cp160049de.pdf

Urteilstext: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=177881&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=483237

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat am 10. Mai 2016 im Rechtsstreit zwischen Deutschland und der EU-Kommission zur Einstufung des EEG 2012 verkündet, dass die Wertung des EEG 2012 als Beihilfe seitens der Europäischen Kommission zutreffend gewesen sei. Das Gericht hat damit die Klage Deutschlands insgesamt abgewiesen.

Das EuG hat insbesondere festgestellt, dass es sich bei den umlagefinanzierten Fördergeldern des EEG um „staatliche Mittel“ gehandelt habe. Zur Staatlichkeit führt das Gericht näher aus, dass die aus dem EEG 2012 resultierenden Mechanismen hauptsächlich das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom gewesen seien. Erstens blieben die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand, zweitens seien die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel, die einer Abgabe gleichgestellt werden können, und drittens ließen die Befugnisse und Aufgaben der ÜNB den Schluss zu, dass sie nicht für eigene Rechnung und frei handelten, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe, die einer eine staatliche Konzession in Anspruch nehmenden Einrichtung gleichgestellt seien.

Damit wird die bereits heute gelebte Rechtspraxis des EEG 2014 und der EU-Umweltschutz- und -Energiebeihilfeleitlinien 2014 – 2020 (EEAG) gerichtlich bestätigt.

Deutschland kann innerhalb von zwei Monaten gegen das Urteil Rechts-mittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen. Das BMWi will das Urteil nun eingehend auswerten und prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.

Hintergrund (vgl. auch FIW-Berichte vom 28.11.14, 10.12.14 und 06.10.15):

Am 25. November 2014 hatte die EU-Kommission ihre Entscheidung über das EEG 2012 ge-troffen und Beihilfen überwiegend genehmigt sowie eine Teilrückzahlung für die Jahre 2013 und 2014 für einige besonders stromintensive Unternehmen angeordnet. Sie hatte zum einen festgestellt, dass die Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, die im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften (den Umweltschutzleitlinien von 2008) im Einklang stehen, insbesondere weil nur die bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms anfallenden Mehrkosten, die über den Marktpreis für Strom hinausgingen, ausgeglichen wurden. Die Förderung erfolgte über Einspeisetarife und Prämien für Erzeuger erneuerbaren Stroms.

Darüber hinaus hatte die Kommission den überwiegenden Teil der stromintensiven Unternehmen gewährten Teilbefreiungen von der EEG- Umlage nach Maßgabe der neuen Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien genehmigt, die seit dem 1. Juli 2014 gelten. Ein kleiner Teil der Befreiungen war jedoch höher als nach den Leitlinien EU-Beihilfevorschriften zulässig. Die Empfänger mussten die darüber hinausgehenden Beträge für die Jahre 2013 und 2014 zurückzahlen.

Zuvor hatte die EU-Kommission bereits am 18. Dezember 2013 die eingehende Prüfung gegen Förderungen nach dem EEG und damit das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Die Prüfung der Kommission bezog sich auf die EE-Förderung (Einspeisevergütung und EEG-Umlage), die  Besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen (so genannte Härtefallregelung) und das Grünstromprivileg für Energieversorgungsunternehmen, d.h. die Teilbefreiung von der EEG-Umlage, die gewährt wird, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen. Die Kommission beschränkte sich bei ihrer Prüfung auf den Zeitraum seit der Änderung des EEG in der Fassung 2012, da mit dieser Änderung stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage gewährt worden sei. Die Kommission vertrat ursprünglich die Ansicht, dass die durch das EEG 2012 geänderte Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstelle, weil diese aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert werde.

Zeitlich hatte sich die Kommission bei der Prüfung auf den Zeitraum seit der Änderung des EEG in der Fassung 2012 beschränkt, als stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage eingeräumt wurde. Den größten Teil von eben jenen hatte die Kommission nach Maßgabe der seit dem 1. Juli 2014 auch rückwirkend geltenden Umweltbeihilfeleitlinien genehmigt. Für den nicht genehmigten Teil hatte das BAFA Teilrückforderungsbescheide erlassen.

Die Bundesregierung stand hingegen auf dem Standpunkt, dass es sich, insbesondere bei der EEG-Umlage und der Besonderen Ausgleichsleistung für energieintensive Unternehmen nicht um Beihilfen handele und hatte daher Klage gegen die Kommissionsentscheidung erhoben.

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