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EU
EuGH
Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
Selektiver Vertrieb

Urteil:

 

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197487&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=901458

Pressemitteilung:

 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-12/cp170132de.pdf

Presse (pars pro toto):

 

https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/coty-eugh-gibt-luxuskosmetik-hersteller-recht-a-1181988.html#ref=rss

Am 6. Dezember 2017 hat der EuGH sein schon länger erwartetes Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren zum Verbot von Online-Verkäufen in Vertriebsverträgen verkündet. Dieses war nach den Anträgen des Generalanwalts Wahl vom 26. Juli 2017 gespannt erwartet worden. 

 

Es ging um das Unternehmen Coty Germany, das in Deutschland Luxuskosmetika vertreibt. Einige seiner Marken vertreibt Coty, um deren Luxusimage zu wahren, über ein selektives Vertriebsnetz, d. h. über autorisierte Händler. Die Verkaufsstätten der autorisierten Händler müssen eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen. Die autorisierten Händler können die Waren auch im Internet verkaufen, sofern sie ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden oder nicht autorisierte Drittplattformen einschalten, wobei dies für den Verbraucher nicht erkennbar sein darf. Vertraglich ausdrücklich verboten ist es ihnen hingegen, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, die für die Verbraucher erkennbar als solche in Erscheinung treten. 

 

 Der EuGH hat nun entschieden, dass:  

 

  • ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, nicht gegen Kartellrecht verstößt, wenn es bestimmte Bedingungen erfüllt:

     

    • die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und

    • die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. 

ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, nicht gegen Kartellrecht verstößt, wenn es bestimmte Bedingungen erfüllt:

 

  • die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und

  • die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. 

die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und

die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. 

  • ein Anbieter von Luxuswaren seinen Vertriebspartnern den Verkauf im Internet über Drittplattformen (wie Amazon oder Ebay) vertraglich verbieten kann, wenn:

     

    • die Vertragsklausel das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen soll,

    • sie einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird,

    • und sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.

       

      Der Gerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass diese Entscheidung im Einklang mit den Aussagen in der Rechtssache Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C‑439/09) steht.

       

      Zu einem Verkauf über Drittplattformen führt der EuGH näher aus:

ein Anbieter von Luxuswaren seinen Vertriebspartnern den Verkauf im Internet über Drittplattformen (wie Amazon oder Ebay) vertraglich verbieten kann, wenn:

 

  • die Vertragsklausel das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen soll,

  • sie einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird,

  • und sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.

     

    Der Gerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass diese Entscheidung im Einklang mit den Aussagen in der Rechtssache Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C‑439/09) steht.

     

    Zu einem Verkauf über Drittplattformen führt der EuGH näher aus:

die Vertragsklausel das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen soll,

sie einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird,

und sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.

 

Der Gerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass diese Entscheidung im Einklang mit den Aussagen in der Rechtssache Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C‑439/09) steht.

 

Zu einem Verkauf über Drittplattformen führt der EuGH näher aus:

Ein Online-Verkauf von Luxuswaren über nicht zum selektiven Vertriebssystem dieser Waren gehörende Plattformen, in dessen Rahmen der Anbieter nicht die Möglichkeit hat, die Bedingungen, unter denen seine Waren verkauft werden, zu überprüfen, birgt aber die Gefahr einer Verschlechterung der Präsentation dieser Waren im Internet, die ihr Luxusimage und somit ihr Wesen beeinträchtigen kann. (Rz. 49, Unterstreidung hinzugefügt)

 

Drittens trägt die Tatsache, dass Luxuswaren nicht über solche Plattformen verkauft werden und dass ihr Verkauf im Internet ausschließlich in Online-Shops der autorisierten Händler erfolgt, in Anbetracht dessen, dass diese Plattformen einen Verkaufskanal für Waren aller Art darstellen, zum Luxusimage bei den Verbrauchern und damit zur Aufrechterhaltung eines der von den Verbrauchern geschätzten Hauptmerkmale derartiger Waren bei. (Rz.50)

 

Schließlich führt der Gerichtshof noch für den Fall, dass das OLG Frankfurt zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Voraussetzungen für ein zulässiges selektives Vertriebssystem im oben genannten Sinn nicht vorliegen, aus, dass sich die Vertragsklausel von Coty auch nicht als Kernbeschränkung im Rahmen Kundengruppenbeschränkung nach Artikel 4 b oder eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher nach Artikel 4 c der Vertikal-GVO darstellt. Es käme somit eine Gruppenfreistellung für die von Coty benutzte Vertragsklausel des Online-Verbots über erkennbare Drittplattformen in Betracht.

 

Der Gerichtshof äußert jedoch seine Ansicht – vorbehaltlich der Prüfung durch das OLG Frankfrut – dass die beanstandete Vertragsklausel rechtmäßig sei.

 

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