NWB/ECN
Plattformökonomie
Digital Markets Act
Gemeinsames Papier: Microsoft Word – DMA – Joint EU NCAs paper – 21.06.2021_Final.docx (bundeskartellamt.de)
Pressemitteilung des BKartA: Bundeskartellamt – Pressemitteilungen – Digital Markets Act – Gemeinsame Position der Europäischen Wettbewerbsbehörden
Am 23. Juni 2021 haben die jeweiligen Leiter der nationalen Wettbewerbsbehörden, die im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (NWB, ECN) organisiert sind, ein gemeinsames Papier zur Rolle nationaler Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) veröffentlicht. In dem Papier befürworten die nationalen Wettbewerbsbehörden den Vorschlag der EU-Kommission, sehen aber gleichzeitig Nachbesserungsbedarf.
In dem gemeinsamen Papier der Behördenchefs sprechen sich diese für eine Anwendung des DMA durch die Generaldirektion Wettbewerb auf europäischer Ebene aus, ergänzt um Möglichkeiten einer komplementären Durchsetzung durch nationale Wettbewerbsbehörden. Der Erfolg des DMA werde von dessen effektiver Durchsetzung abhängig sein. Und dafür könnten die europäischen Wettbewerbsbehörden durch ihre branchenübergreifende Expertise und ihre Erfahrungen mit digitalen Märkten „einen entscheidenden Beitrag leisten,“ wie Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts in der Presseerklärung des Amtes schildert.
In ihrem gemeinsamen Papier sprechen sich die Behördenleiter für die Etablierung eines Mechanismus zur engen Koordinierung und Kooperation zwischen diesen Behörden im Zusammenhang mit dem DMA aus. Wörtlich heißt es dort:
„Against this background, European national competition authorities believe that the way forward to ensure an effective and quick implementation of the DMA should include the primary application of the DMA by DG COMP at the European Commission, a complementary possibility of enforcement of the DMA by national competition authorities and the establishment of a mechanism for close coordination and cooperation between these agencies.“
Im Einzelnen wird vorgetragen, dass die EU-Kommission zwar die alleinige Zuständigkeit für einige der im DMA beschriebenen Befugnisse haben sollte, wie zum Beispiel die die Befugnis zur Benennung von Gatekeepern oder zur Entscheidung über Ausnahmen. Die Durchsetzungsbefugnisse sollten jedoch in bestimmten Fällen mit den nationalen Wettbewerbsbehörden auf freiwilliger Basis geteilt werden. Gute Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit und Koordination böte die Verordnung 1/2003 und das ECN.
Insbesondere sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit erhalten, auf der Grundlage des DMA Verfahren gegen Gatekeeper auf der Grundlage des DMA einzuleiten oder durchzusetzen, oder bestimmte Ermittlungsmaßnahmen auf Ersuchen der Kommission durchzuführen, wenn sie in der Lage seien, sich mit dem Fall zu befassen. Bei von der GD Wettbewerb initiierten Maßnahmen könnten die nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Ermittlungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse der Kommission unterstützen, z. B. durch die Entgegennahme von Beschwerden auf nationaler Ebene oder bei der Durchführung von Ermittlungen, Razzien und Auskunftsersuchen. Darüber hinaus sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzt werden, die Einleitung von Verfahren oder Marktuntersuchungen zu beantragen. Auch sollte eine systematische Präsenz der nationalen Wettbewerbsbehörden im Beratenden Ausschuss sichergestellt werden.
Das Papier beschwört darüber hinaus vielfältige Risiken beim Unterbleiben einer Einbindung der nationalen Behörden. Dies würde zu unangemessenen Ineffizienzen führen, da die vorhandenen Ressourcen nur unzureichend ausgelastet würden. Die Folge seien wiederum Durchsetzungsengpässe, erhebliche Verzögerungen und – angesichts der Expertise der nationalen Wettbewerbsbehörden aus den Wettbewerbsverfahren im digitalen Sektor – u.U. widersprüchliche Entscheidungen, die die Effektivität des DMA und des Wettbewerbsrechts mindern würden.
In dem Papier wird auch die bedeutende Rolle des Wettbewerbsrechts betont, welches auch Zukunft neben dem DMA eine wichtige Rolle für offene und faire digitale Märkte spielen werde. Das Wettbewerbsrecht könne zudem dazu beitragen, den DMA zukunftssicher zu machen und zu aktualisieren, etwa im Hinblick auf neue Praktiken, die derzeit noch nicht als missbräuchlich angesehen würden.
Schon zuvor hatten Deutschland, Frankreich und die Niederlande am 27. Mai 2021 ein gemeinsames Papier zum DMA vorgelegt (vgl. FIW-Bericht vom 31.05.21). Ausgefertigt wurde jenes Papier von den Wirtschaftsministern der drei Länder, die sich selbst als die „unterzeichnenden Freunde eines effektiven DMA“ bezeichnet haben („the undersigning Friends of an effective DMA“). In jenem Papier hatten diese drei Länder ebenfalls angemahnt, dass aus ihrer Sicht die nationalen Behörden eine größere Rolle bei der Unterstützung der Kommission bei der Durchsetzung des DMA spielen sollten.
Gemeinsames Papier: Microsoft Word – DMA – Joint EU NCAs paper – 21.06.2021_Final.docx (bundeskartellamt.de)
Pressemitteilung des BKartA: Bundeskartellamt – Pressemitteilungen – Digital Markets Act – Gemeinsame Position der Europäischen Wettbewerbsbehörden
Am 23. Juni 2021 haben die jeweiligen Leiter der nationalen Wettbewerbsbehörden, die im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (NWB, ECN) organisiert sind, ein gemeinsames Papier zur Rolle nationaler Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) veröffentlicht. In dem Papier befürworten die nationalen Wettbewerbsbehörden den Vorschlag der EU-Kommission, sehen aber gleichzeitig Nachbesserungsbedarf.
In dem gemeinsamen Papier der Behördenchefs sprechen sich diese für eine Anwendung des DMA durch die Generaldirektion Wettbewerb auf europäischer Ebene aus, ergänzt um Möglichkeiten einer komplementären Durchsetzung durch nationale Wettbewerbsbehörden. Der Erfolg des DMA werde von dessen effektiver Durchsetzung abhängig sein. Und dafür könnten die europäischen Wettbewerbsbehörden durch ihre branchenübergreifende Expertise und ihre Erfahrungen mit digitalen Märkten „einen entscheidenden Beitrag leisten,“ wie Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts in der Presseerklärung des Amtes schildert.
In ihrem gemeinsamen Papier sprechen sich die Behördenleiter für die Etablierung eines Mechanismus zur engen Koordinierung und Kooperation zwischen diesen Behörden im Zusammenhang mit dem DMA aus. Wörtlich heißt es dort:
„Against this background, European national competition authorities believe that the way forward to ensure an effective and quick implementation of the DMA should include the primary application of the DMA by DG COMP at the European Commission, a complementary possibility of enforcement of the DMA by national competition authorities and the establishment of a mechanism for close coordination and cooperation between these agencies.“
Im Einzelnen wird vorgetragen, dass die EU-Kommission zwar die alleinige Zuständigkeit für einige der im DMA beschriebenen Befugnisse haben sollte, wie zum Beispiel die die Befugnis zur Benennung von Gatekeepern oder zur Entscheidung über Ausnahmen. Die Durchsetzungsbefugnisse sollten jedoch in bestimmten Fällen mit den nationalen Wettbewerbsbehörden auf freiwilliger Basis geteilt werden. Gute Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit und Koordination böte die Verordnung 1/2003 und das ECN.
Insbesondere sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit erhalten, auf der Grundlage des DMA Verfahren gegen Gatekeeper auf der Grundlage des DMA einzuleiten oder durchzusetzen, oder bestimmte Ermittlungsmaßnahmen auf Ersuchen der Kommission durchzuführen, wenn sie in der Lage seien, sich mit dem Fall zu befassen. Bei von der GD Wettbewerb initiierten Maßnahmen könnten die nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Ermittlungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse der Kommission unterstützen, z. B. durch die Entgegennahme von Beschwerden auf nationaler Ebene oder bei der Durchführung von Ermittlungen, Razzien und Auskunftsersuchen. Darüber hinaus sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzt werden, die Einleitung von Verfahren oder Marktuntersuchungen zu beantragen. Auch sollte eine systematische Präsenz der nationalen Wettbewerbsbehörden im Beratenden Ausschuss sichergestellt werden.
Das Papier beschwört darüber hinaus vielfältige Risiken beim Unterbleiben einer Einbindung der nationalen Behörden. Dies würde zu unangemessenen Ineffizienzen führen, da die vorhandenen Ressourcen nur unzureichend ausgelastet würden. Die Folge seien wiederum Durchsetzungsengpässe, erhebliche Verzögerungen und – angesichts der Expertise der nationalen Wettbewerbsbehörden aus den Wettbewerbsverfahren im digitalen Sektor – u.U. widersprüchliche Entscheidungen, die die Effektivität des DMA und des Wettbewerbsrechts mindern würden.
In dem Papier wird auch die bedeutende Rolle des Wettbewerbsrechts betont, welches auch Zukunft neben dem DMA eine wichtige Rolle für offene und faire digitale Märkte spielen werde. Das Wettbewerbsrecht könne zudem dazu beitragen, den DMA zukunftssicher zu machen und zu aktualisieren, etwa im Hinblick auf neue Praktiken, die derzeit noch nicht als missbräuchlich angesehen würden.
Schon zuvor hatten Deutschland, Frankreich und die Niederlande am 27. Mai 2021 ein gemeinsames Papier zum DMA vorgelegt (vgl. FIW-Bericht vom 31.05.21). Ausgefertigt wurde jenes Papier von den Wirtschaftsministern der drei Länder, die sich selbst als die „unterzeichnenden Freunde eines effektiven DMA“ bezeichnet haben („the undersigning Friends of an effective DMA“). In jenem Papier hatten diese drei Länder ebenfalls angemahnt, dass aus ihrer Sicht die nationalen Behörden eine größere Rolle bei der Unterstützung der Kommission bei der Durchsetzung des DMA spielen sollten.