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EU
EuGH
Steuerrecht
Beihilfenrecht
Sanierungsklausel

Schlussanträge von GA Wahl in Rechtssache C-203/16 P:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=198082&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=375469

Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011D0527&from=DE

Am 20. Dezember 2017 hat Generalanwalt Nils Wahl seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑203/16 P (Dirk Andres (Verwalter der Heitkamp BauHolding GmbH), vormals Heitkamp BauHolding GmbH gegen gegen Europäische Kommission gestellt.

Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte in der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gesehen. Aufgrund einer entsprechenden Negativentscheidung der Kommission vom 26. Januar 2011 (2011/527/EU) ist die „Sanierungsklausel“ nicht mehr angewandt worden. Deutschland hatte den im Fall der Sanierung in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen einen Verlustvortrag ermöglicht. Körperschaften konnten nicht genutzte Verluste aus Vorjahren mit Gewinnen verrechnen. Im Falle der Übertragung von Gesellschaftsanteilen enthält § 8c Abs. 1 KStG in bestimmten Fällen ganz oder teilweise das Verbot des Abzugs früherer Verluste. Diese Beschränkung des Verlustabzugs gilt allerdings gem. § 8c Abs. 1a KStG nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.

Mit seinem Rechtsmittel beantragte der Verwalter der Heitkamp BauHolding GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin oder HBH), das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichts in der Rechtssache T‑287/11 aufzuheben. Mit diesem Urteil hatte das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission über die staatliche Beihilfe abgewiesen, die Deutschland auf der Grundlage einer Regelung gewährt hatte,

Schlussanträge des Generalanwalts:

Das Rechtsmittel wirft zwei Fragen auf, die den Kernbereich des Beihilferechts der Union berühren. Die erste Frage ist prozessualer Art und betrifft die Voraussetzungen der Klagebefugnis privater Kläger nach Art. 263 Abs. 4 AEUV. Die zweite Frage ist materieller Art und betrifft die Frage, wie der Begriff der Selektivität im besonderen Kontext von Maßnahmen der direkten Besteuerung auszulegen ist.

Der Rechtsmittelführer rügte u. a. die Verletzung von Art. 107 AEUV und stützte sich dabei auf drei Rechtsmittelgründe: Erstens habe das Gericht den Referenzrahmen unzutreffend bestimmt, als es unter Vermengung der ersten und zweiten Stufe der Selektivitätsprüfung zu Unrecht die Regelung des Ausschlusses der Verlustnutzung nach § 8c Abs. 1 KStG als die maßgebliche Grundregel und den Erhalt der Verluste nach der „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG als Ausnahme hiervon gewertet hat. Dabei habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Sanierungsklausel Bestandteil der allgemeineren und auf deutschem Verfassungsrecht beruhenden normalen Steuerregel des Verlustvortrages nach § 10d EStG ist. Zweitens habe das Gericht die „Sanierungsklausel“ zu Unrecht als selektiv bewertet. Das Gericht habe verkannt, dass die „Sanierungsklausel“ gerade keinen persönlichen Anwendungsbereich definiere, sondern vielmehr allen Unternehmen unabhängig von ihrer Art und ihrem Gegenstand offensteht. Die „Sanierungsklausel“ sei unterschiedslos auf alle Unternehmen anwendbar, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. In diesem Zusammenhang habe das Gericht auch verkannt, dass sich Unternehmen in Schwierigkeiten und gesunde Unternehmen im Hinblick auf das maßgebliche Ziel der Regelung des Verlustunterganges, nämlich der Gefahr einer missbräuchlichen Verlustnutzung auszuschließen, nicht in einer tatsächlichen und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. In den Fällen der „Sanierungsklausel“ sei eine missbräuchliche Verlustnutzung nach der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ausgeschlossen. Drittens habe das Gericht die „Sanierungsklausel“ jedenfalls zu Unrecht als nicht gerechtfertigt angesehen. Der Rechtsmittelführer argumentiert, dass die „Sanierungsklausel“ nicht die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten beabsichtige, sondern eine Besteuerung dieser Unternehmen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip als inhärentem Ziel des deutschen Steuerrechts sicherstellen wolle. Insbesondere solle durch den Erhalt der Verluste bezweckt werden, dass sog. „Scheingewinne“, die aus dem Verzicht aus Darlehensforderungen entstehen, letztlich durch Verrechnung mit Verlusten steuerfrei gestellt werden.

Generalanwalt Wahl hat nun insbesondere vorgeschlagen, das erstinstanzliche Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T‑287/11), insoweit aufzuheben, als mit ihm die Klage als unbegründet abgewiesen wurde und den Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig zu erklären. Außerdem soll der Gerichtshof den Rechtsstreit endgültig ohne Zurückverweisung entscheiden.

Als Begründung führte er an, dass ein bei der Ermittlung des Referenzsystems festgestellter Rechtsfehler die Prüfung der Selektivität der streitigen Maßnahme verfälscht habe (Rz 194 der Schlussanträge). Dieser Rechtsfehler habe dazu geführt, dass das Gericht die von der Kommission vorgenommene Definition des Referenzsystems im streitigen Beschluss als zutreffend bestätigt habe. Die Selektivität der Sanierungsklausel sei daher anhand eines Maßstabs (der Regelung des Verfalls von Verlusten) beurteilt worden, den Wahl nun für rechtsfehlerhaft befunden hat. Die Selektivitätsprüfung werde in dem streitigen Beschluss somit auf eine fehlerhafte Prämisse gestützt.

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